Titel Logo
Amtsblatt für die Stadt Spremberg/Grodk – Spremberger Anzeiger
Ausgabe 10/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Spremberg/Grodk vom 10.09.2020

Auf der Grundlage der §§ 2, 3, 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S. 286), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 18], S. 6) hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 12.07.2023 die folgende 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Spremberg/Grodk beschlossen:

Art. 1

Die Hauptsatzung der Stadt Spremberg/Grodk vom 10.09.2020, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt 11/2020 am 25.09.2020 und in Kraft getreten am 26.09.2020, mit Ausnahme des § 11 Abs. 9, welcher zum 01.01.2021 in Kraft getreten ist, wird wie folgt geändert:

1.

Der § 11 Absatz 1 dieser Satzung (Ortsteile) erhält folgende neue Fassung:

„In der Stadt Spremberg/Grodk bestehen folgende Ortsteile:

a)

Cantdorf/Konopotna

b)

Graustein/Syjk

c)

Groß Luja/Łojow

d)

Haidemühl/Gózdź

e)

Hornow/Lěšće

f)

Lieskau/Lěsk

g)

Schönheide/Prašyjca

h)

Schwarze Pumpe/Carna Plumpa

i)

Sellessen/Zelezna mit den bewohnten Gemeindeteilen Bühlow/Běła und Muckrow/Mokra

j)

Terpe/Terpje

k)

Trattendorf/Dubrawa

l)

Türkendorf/Zakrjow

m)

Wadelsdorf/Zakrjejc

n)

Weskow/Wjaska

Die räumlichen Grenzen der Ortsteile sind nachfolgend nach Fluren angegeben und werden in der Anlage 2 zur Hauptsatzung präzisiert:

Ortsteil

Gemarkung

Flur/en

Cantdorf/Konopotna

Spremberg

5 - 8

Graustein/Syjk

Graustein

1 - 3

Groß Luja/Łojow

Groß Luja

1 –

Haidemühl/Gózdź

Sellessen

3 teilweise

Hornow/Lěšće

Hornow

1 - 4

Lieskau/Lěsk

Lieskau

1 - 2

Schönheide/Prašyjca

Schönheide

1 - 2

Schwarze Pumpe/Carna Plumpa

Terpe

2 – 4 teilweise, 5 - 6

Sellessen/Zelezna

Sellessen

1, 2, 3 teilweise, 4,5

Bühlow/Běła

1 - 3

Terpe/Terpje

Terpe

1, 2 – 4 teilweise

Trattendorf/Dubrawa

Spremberg

34 tlw., 35-38,39,40

Türkendorf/Zakrjow

Türkendorf

1

Wadelsdorf/Zakrjejc

Wadelsdorf

1 - 2

Weskow/Wjaska

Spremberg

9, 10, 11

2.

Der § 11 Absatz 4 dieser Satzung (Ortsteile) erhält folgende neue Fassung:

„In den Ortsteilen richten sich die Wahlperiode des direkt gewählten Ortsbeirates sowie das Wahlverfahren nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. Erfolgt die Wahl des Ortsbeirates durch eine Bürgerversammlung, wird in entsprechender Anwendung des § 84 Abs. 4 BbgKWahlG auf die Regelungen unter § 12 der Hauptsatzung der Stadt Spremberg/Grodk verwiesen.“

3.

Der § 11 Absatz 8 dieser Satzung (Ortsteile) erhält folgende neue Fassung:

„In Umsetzung des § 46 Abs. 3 b BbgKVerf werden den Ortsteilen über ein jährliches Budget eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse über ortsteilbezogene Aufwendungen und Auszahlungen eingeräumt (Ortsteilbudget), unter anderem zur Förderung und für die Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums durch Vereine und Verbände.

Maßgeblich für die Höhe des Budgets ist die Einwohnerzahl des jeweiligen Ortsteils laut Einwohnermeldeamt zum Zeitpunkt der letzten Kommunalwahl.“

4.

Der § 12 Absatz 2 dieser Satzung (Wahlverfahren für die Ortsbeiräte im Rahmen einer Bürgerversammlung) erhält folgende neue Fassung:

„Die Einberufung der Bürgerversammlung zur Wahl des Ortsbeirates erfolgt mit einer Frist von einem Kalendermonat vor dem Versammlungstag durch öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung durch den Bürgermeister durch Aushang im Ortsteil gem. § 23 Abs. 7 und durch Veröffentlichung im Amtsblatt gem. § 23 Abs. 4. Die Einberufung ist mit der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Ortsbeirates sowie Hinweisen über die Vorschlagsberechtigung, die Wählbarkeit, das Wahlrecht und das Wahlverfahren zu verbinden.“

5.

Der § 12 Absatz 4 dieser Satzung (Wahlverfahren für die Ortsbeiräte im Rahmen einer Bürgerversammlung) erhält folgende neue Fassung:

„Die Wahl des Ortsbeirates in der Bürgerversammlung erfolgt, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens 15% der Wahlberechtigten anwesend sind. Die ordnungsgemäße Einberufung der Bürgerversammlung und das Wahlquorum sind vor Beginn der Wahlhandlung durch den Wahlleiter festzustellen und bekannt zu geben.“

6.

Der § 12 Absatz 7 dieser Satzung (Wahlverfahren für die Ortsbeiräte im Rahmen einer Bürgerversammlung) erhält folgende neue Fassung:

„Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Ortsbeirates können nach Bekanntgabe des Termins der Bürgerversammlung schriftlich beim Wahlleiter und von jedem anwesenden Wahlberechtigten in der Bürgerversammlung mündlich unterbreitet werden. Zur Wahl dürfen nur diejenigen Vorgeschlagenen zugelassen werden, die gegenüber dem Wahlleiter ihr Einverständnis zur Kandidatur erklärt haben und die wählbar im Sinne des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes sind. Der Wahlleiter stellt vor Beginn der Wahl die Zulassung der eingereichten oder vorgetragenen Wahlvorschläge fest und gibt diese mündlich bekannt.“

7.

Der § 12 Absatz 9 dieser Satzung (Wahlverfahren für die Ortsbeiräte im Rahmen einer Bürgerversammlung) erhält folgende neue Fassung:

„Gewählt wird geheim. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder des Ortsbeirates zu wählen sind und kann jedem Bewerber nicht mehr als eine Stimme geben. Die Gültigkeit bzw. Ungültigkeit von Stimmen richtet sich nach § 45 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz. Zu den Mitgliedern des Ortsbeirates gewählt sind die Bewerber, welche jeweils die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches der Wahlleiter zieht. Die gewählten Bewerber haben gegenüber dem Wahlleiter in der Bürgerversammlung zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Nicht gewählte Bewerber sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen Ersatzpersonen.“

8.

Der § 12 Absatz 10 dieser Satzung (Wahlverfahren für die Ortsbeiräte im Rahmen einer Bürgerversammlung) erhält folgende neue Fassung:

„Das Ergebnis der Wahl wird in der Bürgerversammlung durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Über den Verlauf der Bürgerversammlung und die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Wahlleiter und vom Wahlvorsteher sowie 2 weiteren Versammlungsteilnehmern zu unterzeichnen. Das Wahlergebnis ist anschließend öffentlich bekannt zu machen.“

9.

Der § 15 Absatz 2 e) dieser Satzung (Hauptausschuss) erhält folgende neue Fassung:

„Der Hauptausschuss entscheidet insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

e)

sofern der Preis nicht alleiniges Wertungskriterium ist, die Entscheidung zu Wertungskriterien und -matrizen bei Vergaben von Aufträgen für Liefer-, Dienst- oder Bauleistungen ab einem geschätzten Auftragswert über 50.000 € (netto) und Vergaben von Leistungen im Rahmen einer Tätigkeit freiberuflicher Art, gleich, in welcher Rechtsform diese ausgeübt wird (mit Ausnahme von Planungsleistungen), die einen geschätzten Auftragswert von 15.000 € (netto) übersteigen,

10.

Der § 15 Absatz 2 g) dieser Satzung (Hauptausschuss) erhält folgende neue Fassung:

„Der Hauptausschuss entscheidet insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

g)

über die Durchführung von investiven Baumaßnahmen, die einen Gesamtwert von 50.000 € (netto) überschreiten bis einschließlich 200.000 € (netto), auf Grundlage der Empfehlung der zuständigen Fachausschüsse,“

11.

Der § 15 dieser Satzung (Hauptausschuss) wird nach Absatz 3 mit einem ergänzenden

Absatz 4 wie folgt neu gefasst:

„Der Hauptausschuss ist über erfolgte Vergaben zu informieren. Dabei gelten die Grundsätze der Veröffentlichungspflichten nach den Vorgaben des Vergaberechts.“

12.

Der § 20 Absatz 1 dieser Satzung (Zuständigkeit des Bürgermeisters – Geschäfte der laufenden Verwaltung) erhält folgende neue Fassung:

„Der Bürgermeister entscheidet über die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Von Geschäften der laufenden Verwaltung ist im jeweiligen Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen dann auszugehen, wenn das Geschäft mehr oder weniger regelmäßig wiederkehrt, seine Erledigung "auf eingefahrenen Gleisen" erfolgt und keine grundsätzlich weittragende Bedeutung entfaltet. Darüber hinaus entscheidet der Bürgermeister, unter vorheriger angemessener Beteiligung der politischen Gremien, mindestens des betreffenden Fachausschusses und des Hauptausschusses durch eine Informationsvorlage über behördliche Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange, sofern keine anderweitigen gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen gelten.“

13.

Der § 20 Absatz 2 a) dieser Satzung (Zuständigkeit des Bürgermeisters – Geschäfte der laufenden Verwaltung) erhält folgende neue Fassung:

„Als Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten ungeachtet dessen, dass die nachfolgenden Wertgrenzen keine Bindungswirkung im Sinne einer Begrenzung der Geschäfte der laufenden Verwaltung entfalten, insbesondere:

(a)

sofern der Preis nicht alleiniges Wertungskriterium ist, die Entscheidung zu Wertungskriterien und -matrizen bei Vergaben von Aufträgen für Liefer-, Dienst- oder Bauleistungen mit einem geschätzten Auftragswert bis einschließlich 50.000 € (netto) und Vergaben von Leistungen im Rahmen einer Tätigkeit freiberuflicher Art, gleich, in welcher Rechtsform diese ausgeübt wird, mit einem geschätzten Auftragswert bis einschließlich 15.000 € (netto),“

14.

Der § 20 Absatz 2 b) dieser Satzung (Zuständigkeit des Bürgermeisters – Geschäfte der laufenden Verwaltung) erhält folgende neue Fassung:

„Als Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten ungeachtet dessen, dass die nachfolgenden Wertgrenzen keine Bindungswirkung im Sinne einer Begrenzung der Geschäfte der laufenden Verwaltung entfalten, insbesondere:

b)

Vergaben von Aufträgen für Liefer-, Dienst- oder Bauleistungen und Vergaben von Leistungen im Rahmen einer Tätigkeit freiberuflicher Art, gleich, in welcher Rechtsform sie ausgeübt wird und unabhängig davon, ob der Preis alleiniges Wertungskriterium ist oder nicht.“

15.

Der § 23 Absatz 4 dieser Satzung (Bekanntmachungen) erhält folgende neue Fassung:

„Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung werden spätestens drei volle Kalendertage vor dem Sitzungstag im Amtsblatt für die Stadt Spremberg/Grodk -Spremberger Anzeiger- öffentlich bekannt gemacht. In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, werden die Sitzungen unter verkürzter Ladungsfrist einberufen und die Öffentlichkeit kurzfristig über die örtliche Presse (Lokalteil der Lausitzer Rundschau – Ausgabe Spremberg/Grodk – Spremberger Rundschau) sowie einem Aushang im Bekanntmachungskasten der Stadt Spremberg/Grodk, Verwaltungsgebäude (Rathaus), Am Markt 1 in 03130 Spremberg/Grodk informiert. Der Tag des Anschlages im Bekanntmachungskasten ist beim Anschlag und der Tag der Abnahme ist nebst Uhrzeit bei der Abnahme auf dem ausgehangenen Schriftstück durch die Unterschrift des Bürgermeisters oder einem von ihm beauftragten Bediensteten zu vermerken. Die Abnahme des Aushangs darf frühestens nach Beendigung der Sitzung erfolgen. Gleiches gilt für die Einwohnerversammlung, deren Einberufung jedoch mindestens sechs volle Kalendertage vor deren Stattfinden durch öffentliche Bekanntmachung vollzogen wird.“

16.

Der § 23 Absatz 7 dieser Satzung (Bekanntmachungen) erhält folgende neue Fassung:

„Abweichend von Abs. 4 erfolgt die öffentliche Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen der Ortsbeiräte spätestens drei volle Kalendertage vor dem Sitzungstag durch Aushang an folgenden Stellen im jeweiligen Ortsteil:

-

Ortsteil Cantdorf/Konopotna, Lindenplatz 1,

Aushangkasten vor dem Haus

-

Ortsteil Graustein/Syjk, An der Dorfaue 3, Aushangkasten am Dorfgemeinschaftshaus, straßenseitig

-

Ortsteil Groß Luja/Łojow, Spremberger Allee bei Hausnummer 7, Aushangbrett am der Stukkerland

-

Ortsteil Haidemühl/Gózdź, Haidemühler Str. 35, Aushangkasten am Dorfgemeinschaftshaus

-

Ortsteil Hornow/ Lěšće, An der Feuerwehr; Hornow-Vorwerk, Am Spielplatz

-

Ortsteil Lieskau/Lěsk, Lieskauer Dorfstraße 28, Aushangkasten am Dorfgemeinschaftshaus

-

Ortsteil Schönheide/Prašyjca, Schöne Heide 1, Aushangkasten vor der alten Feuerwehr

-

Ortsteil Schwarze Pumpe/Carna Plumpa, An der Schule 2, Aushangkasten vor der Grundschule Geschwister Scholl; Dresdener Chaussee, Bergmannstraße 4; Ernst-Thälmann Straße - Ecke Clara-Zetkin Straße, Aushangkasten am Friedhof Schwarze Pumpe/Carna Plumpa Nord

-

Ortsteil Sellessen/Zelezna, Spremberger Straße 59, Aushangkasten am Büro des Ortsbeirates

-

Ortsteil Terpe/Terpje, Pulsberger Weg 1,

Aushangkasten am Alten Konsum

-

Ortsteil Trattendorf/Dubrawa, Kraftwerkstraße 41, Aushangkasten in der Bushaltestelle und im Wiesenweg – Trattendorfer Straße an der Infotafel

-

Ortsteil Türkendorf/Zakrjow, Zur Dorfaue 20, Aushangbrett am Dorfgemeinschaftshaus

-

Ortsteil Wadelsdorf/Zakrjejc, zwischen Dorfstraße 9 und 11; Lindenallee 19, vor dem Büro des Ortsbeirates

-

Ortsteil Weskow/Wjaska, Liebigstraße 6, Aushangbrett an der Alten Schule; Sellessener Allee, Aushangkasten am Friedhof.

Die Abnahme des Aushanges darf frühestens nach Beendigung der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlages ist beim Anschlag und der Tag der Abnahme ist nebst Uhrzeit bei der Abnahme auf dem ausgehangenen Schriftstück durch die Unterschrift des Bürgermeisters oder einem von ihm beauftragten Bediensteten zu vermerken.“

17.

Der § 23 dieser Satzung (Bekanntmachungen) wird nach Absatz 7 mit einem ergänzenden Absatz 8 wie folgt neu gefasst:

„Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form, infolge höherer Gewalt, einer außergewöhnlichen Notsituation oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse, nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden (Notbekanntmachung). Die Bekanntmachung ist unverzüglich, nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. Die Notbekanntmachung ist mit der Durchführung vollzogen. Das Erfordernis einer Notbekanntmachung und deren Vollzug sind zu dokumentieren.“

Art. 2

Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Spremberg, den 13.07.2023

Christine Herntier
Bürgermeisterin