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Amtsblatt für die Stadt Spremberg/Grodk – Spremberger Anzeiger
Ausgabe 10/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahlbekanntmachung für die Landtagswahl am 22. September 2024

1.

Am 22. September 2024 findet die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg statt.

Die Wahl dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2.

Die Stadt Spremberg/Grodk ist in 29 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den wahlberechtigten Personen bis zum 01. September 2024 übersandt wurden sind, sind der Wahlkreis, der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Personen zu wählen haben.

3.

Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr in der Grundschule Kollerberg in der Zedlitzstraße 1 in Spremberg/Grodk zusammen.

4.

Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen ist.

Die wählenden Personen haben ihre Wahlbenachrichtigung und ein gültiges Personaldokument mit Lichtbild mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede wählende Person erhält im betreffenden Wahllokal einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede wählende Person hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern

a)

für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens bzw. der Vornamen, des Berufes oder der Tätigkeit und den Wohnort der Bewerbenden sowie des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, oder der Bezeichnung „Einzelbewerbende“ oder „Einzelbewerbender“ für Bewerbende, die nicht für eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung auftreten, und rechts von dem Namen jedes Bewerbenden einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Kreiswahlvorschlägen von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnung der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen,

b)

für die Wahl nach Landeslisten die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, sowie die Vor- und Familiennamen der ersten fünf Bewerber und links von dem Namen der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Landeslisten von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnung der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigung.

5.

Die wählende Person gibt

die Erststimme in der Weise ab,

dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher oder welchem Bewerbenden sie gelten soll, und

die Zweitstimme in der Weise ab,

dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von umstehenden Personen nicht erkannt werden kann.

6.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der wählenden Personen durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes).

7.

Wählende Personen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

8.

Blinde und sehbehinderte Menschen können zur Kennzeichnung Ihres Stimmzettels eine Wahlschablone benutzen. Die Wahlschablone bekommen sie kostenlos und ist anzufordern beim:

Blinden- und Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V.

Straße der Jugend 114

03046 Cottbus

Telefon: 0355 22549

Fax: 0355 7293974

9.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

10.

Hinweise zur repräsentativen Wahlstatistik

In den Wahlbezirken 10 und 19 werden für wahlstatistische Auszählungen, Stimmzettel verwendet, auf denen Geschlecht und Geburtsjahr in Altersgruppen vermerkt sind. Das Verfahren ist im Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz – BbgLWahlG) vom 28. Januar 2004 (GVBI. I/04, [Nr. 02], S. 30), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2023 (GVBI. I/23, [Nr. 17]), geregelt und zugelassen.

Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.

Nähere Informationen können bei der Stadt Spremberg/Grodk erfragt werden. Dort ist ein Informationsfaltblatt erhältlich.

Spremberg/Grodk, den 06. September 2024

Christine Herntier
Bürgermeisterin