Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) vom 27.November 2006, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2017 (GVBl I/ 17, [Nr.8]) ermöglicht gemäß § 5 Abs. 1 aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens sechs Sonn- und Feiertagen von 13.00 bis 20.00 Uhr eine Sonntagsöffnung für das Zuständigkeitsgebiet.
Diese Tage werden durch die örtliche Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festgesetzt. Eine Öffnung am Karfreitag, am Oster- und Pfingstsonntag, am Volkstrauertag, Totensonntag, am ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag darf nicht zugelassen werden.
Unter Beachtung dieser gesetzlichen Anforderungen sind Anträge von Gewerbetreibenden mit Angabe des besonderen Ereignisses, weshalb die Sonntagsöffnung beantragt wird, bis zum 30.10.2025 schriftlich unter folgender Anschrift einzureichen:
Stadt Spremberg/Grodk
-Fachbereich Bürgerservice 32.1-
Am Markt 1
03130 Spremberg/Grodk