LAND BRANDENBURG
Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
Ref. B2 — Ländliche Neuordnung
Schlussfeststellung
In dem Verfahren
Flurbereinigungsverfahren Oberer Landgraben – 2. BA,
Verf.-Nr. 6002Q
| wird hiermit gemäß § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) die Schlussfeststellung erlassen und Folgendes festgestellt: | |
| 1. | Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes und seiner Nachträge ist bewirkt. |
| 2. | Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen, |
| 3. | Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen. |
Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet und die Teilnehmergemeinschaft erloschen.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Schlussfeststellung nach § 149 FlurbG liegen vor.
Der Flurbereinigungsplan und die hierzu ergangenen Nachträge sind in allen Teilen ausgeführt. Insbesondere ist das Eigentum an den neuen Grundstücken auf die im Flurbereinigungsplan und in seinen Nachträgen genannten Beteiligten übergegangen. Die öffentlichen Bücher sind berichtigt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Karl-Marx-Straße 21, 15926 Luckau Widerspruch erhoben werden.
Luckau, 15.07.2026
Im Auftrag |
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Benthin | DS |