Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) ermöglicht gemäß § 5 Abs. 1 aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens fünf Sonn- und Feiertagen von 13.00 bis 20.00 Uhr eine Sonntagsöffnung für das Zuständigkeitsgebiet.
Diese Tage werden durch die örtliche Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festgesetzt. Eine Öffnung am Karfreitag, am Oster- und Pfingstsonntag, am Volkstrauertag, Totensonntag, am ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag darf nicht zugelassen werden.
Unter Beachtung dieser gesetzlichen Anforderungen sind Anträge von Gewerbetreibenden mit Angabe des besonderen Ereignisses, weshalb die Sonntagsöffnung beantragt wird, bis zum 15.11.2024 schriftlich unter folgender Anschrift einzureichen:
Stadtverwaltung Spremberg/Grodk
Fachbereich 32.1
Am Markt 1
03130 Spremberg/Grodk