Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) ermöglicht gemäß § 5 Abs. 1 aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens fünf Sonn- und Feiertagen von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr eine Sonntagsöffnung für das Zuständigkeitsgebiet.
Diese Tage werden durch die örtliche Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festgesetzt. Eine Öffnung am Karfreitag, am Oster- und Pfingstsonntag,
am Volkstrauertag, Totensonntag, am ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag darf nicht zugelassen werden.
Unter Beachtung dieser gesetzlichen Anforderungen sind Anträge von Gewerbe-treibenden mit Angabe des besonderen Ereignisses, weshalb die Sonntagsöffnung beantragt wird, bis zum 15.11.2024 schriftlich unter folgender Anschrift einzureichen:
Stadtverwaltung Spremberg/Grodk
Fachbereich 32.1
Am Markt 1
03130 Spremberg/Grodk