Anlage 1: Lage des Geltungsbereiches des Bebauungsplan Nr. 120 „Färberquartier“ im Stadtgebiet
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Spremberg/Grodk hat nach Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen in der Sitzung am 24.06.2026 beschlossen, für das Gebiet „Färberquartier“ einen Bebauungsplan Nr. 120 gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren aufzustellen. Eine Umweltprüfung wird nicht durchgeführt.
Das Plangebiet befindet sich im Innenstadtbereich der Stadt Spremberg/Grodk zwischen Schloßstraße, Schloßbezirk und Bahnhofstraße (siehe Anlage 1).
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird der Bebauungsplan Nr. 120 „Färberquartier“, bestehend aus Planzeichnung und Begründung während der Veröffentlichungsfrist
vom 09.11.2026 bis einschließlich 09.12.2026
| im Internet | |
| - | auf der Homepage der Stadt Spremberg/Grodk unter https://spremberg.de/rathaus/aktuelles/oeffentliche-auslegungen/ |
| und | |
| - | auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter https://bb.beteiligung.diplanung.de |
veröffentlicht.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt während der Veröffentlichungsfrist eine öffentliche Auslegung der genannten Unterlagen in der
Stadtverwaltung Spremberg/Grodk
Galeriebereich im 1. Obergeschoss des Bürgerhauses
Am Markt 2
03130 Spremberg/Grodk
während folgender Dienstzeiten:
| Mo. | 7.30 bis 13.30 Uhr |
| Di. | 7.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.30 Uhr |
| Mi. | 7.30 bis 13.30 Uhr |
| Do. | 7.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr |
| Fr. | 7.30 bis 12.00 Uhr |
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen zum Entwurf abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch (per E-Mail an bauleitplanung.online@stadt-spremberg.de) übermittelt werden. Bei Bedarf können diese auch schriftlich an die Stadt Spremberg/Grodk, Sachgebiet Stadtplanung, Am Markt 1, 03130 Spremberg/Grodk eingereicht werden. Verspätet abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan gemäß § 4a Abs. 5 BauGB unberücksichtigt bleiben.
Einwendungen von Vereinigungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG), die im Rahmen der Auslegung nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können, sind gem. § 7 Abs. 3 UmwRG im Verfahren über den Rechtsbehelf nach § 7 Abs. 2 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen.
Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe c bzw. e Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i.V.m. § 3 BauGB und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Hinweisblatt zum Datenschutz: Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem BauGB (Artikel 13 DS-GVO), welches mit ausliegt.