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Amtsblatt für die Stadt Spremberg/Grodk – Spremberger Anzeiger
Ausgabe 13/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (LBGR) – Planfeststellungsverfahren für die Umverlegung der 380-kV-Freileitung Preilack-Streumen (559/560) im Bereich des ehemaligen Tagebaus Greifenhain

Planfeststellungsverfahren für die Umverlegung der 380-kV-Freileitung Preilack-Streumen (559/560) im Bereich des ehemaligen Tagebaus Greifenhain

I.

Die 50Hertz Transmission GmbH, Heidestraße 2, 10557 Berlin, hat beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb der Maßnahme "Umverlegung der 380-kV-Freileitung Preilack-Streumen (559/560) im Bereich des ehemaligen Tagebaus Greifenhain" gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.V.m. Anlage 1 Nr. 19.1.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg) und §§ 72-77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt.

Auf Antrag der 50Hertz Transmission GmbH und gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UVPG kann die Vorprüfung auf Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) entfallen. Die Vorhabenträgerin hat die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und das LBGR hat gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UVPG das Entfallen einer Vorprüfung nach der Anlage 1 Nr. 19.1.3 UVPG als zweckmäßig erachtet. Für das Ersatzbauvorhaben besteht demnach gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 UVPG eine UVP-Pflicht. Das LBGR hat dementsprechend gemäß § 5 Abs. 1 UVPG festgestellt, dass das Vorhaben gemäß § 7 Abs. 3 UVPG i.V.m. der Anlage 1 Nr. 19.1.3, 17.2.1 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert.

Das LBGR ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über wirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten (WiZV) zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde.

Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist die Umverlegung der 380-kV-Freileitung Preilack-Streumen (559/560) im Bereich des ehemaligen Tagebaus Greifenhain. Die bestehende 380-kV-Freileitung Preilack-Streumen (559/560) verläuft im Landkreis Spree-Neiße (SPN) zwischen den Masten 86 und 96 durch das Kippengelände des ehemaligen Tagebaus Greifenhain. Die Bestandsmasten 87 bis 95 der Freileitung liegen innerhalb des geotechnischen Sperrbereiches und innerhalb der Grenzen des Abschlussbetriebsplanes der Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau- und Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV). Für diese Masten kann die Standfestigkeit der Mastgestänge, aufgrund des Grundwasseranstiegs und dem damit verbundenem potenziellen Setzungsfließen, nicht mehr vollumfänglich gewährleistet werden. Es besteht das akute Risiko einer Mastneigung bis hin zu einem Mast-Leitungsumbruch und damit der Havarie der Bestandsleitung. Aufgrund dessen verlässt der auf 5,2 km Länge neu geplante 380-kV-Freileitungs-Abschnitt den bestehenden Trassenkorridor und wird um maximal 1,4 km nach Norden, überwiegend außerhalb der Abraumkante des ehemaligen Tagebaus (geotechnischen Sperrbereich) verschoben. Insgesamt werden beim 380-kV-Ersatzneubau 15 neue Masten errichtet und 12 Altmasten zurückgebaut.

Das beantragte Vorhaben umfasst:

den Ersatzneubau auf 5,2 km Länge vom Mast 85n (alt 85) bis zum Mast 99n (alt 96) sowie

den anschließenden Rückbau der Bestandsmasten 85 bis 96 nach deren Außerbetriebssetzung und erfolgreicher Sanierung des Tagebaus durch die LMBV.

die Errichtung eines verdichteten Stützkörpers (Mediendamm) zwischen Mast 95n und Mast 96n (geotechnischer Sperrbereich).

Für die Errichtung und den Betrieb der Leitung müssen Grundstücke der Gemarkung Casel der amtsfreien Gemeinde Drebkau in Anspruch genommen werden. Für alle nachfolgend genannten amtsfreien Gemeinden, Ämter und kreisfreien Städte liegt eine Betroffenheit aufgrund mittelbarer Auswirkungen oder geplanter Ersatzmaßnahmen vor.

Die Stadt Drebkau ist durch die Umverlegung im Mastbereich 85n bis 99n, den Rückbau Mastbereich 86 bis 96 und bei der Errichtung eines verdichteten Stützkörpers (Mediendamm) für die Standorte Mast 95n und 96n betroffen. Außerdem sind in diesen Gemarkungen alle Ausgleichmaßnahmen und verschiedene Ersatzmaßnahmen vorgesehen.

Das Amt Altdöbern wird durch das veränderte Landschaftsbild und in den Randbereichen durch die Umverlegung des Mastbereichs 85n bis 99n berührt.

Im Bereich der Stadt Spremberg sind die Ersatzmaßnahmen E3 und E7 geplant.

In der Gemeinde Neuhausen/Spree sind die Ersatzmaßnahmen E6, E8 und E12 geplant.

Im Bereich des Amtes Lieberose/Oberspreewald ist die Ersatzmaßnahme E5 geplant.

II.

Die hiermit eingeleitete Anhörung gem. § 43a EnWG i.V.m. § 73 Abs. 3 bis 5 VwVfG zu den Planunterlagen stellt zugleich die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen nach §18 Abs. 1 UVPG dar.

Die Planunterlagen liegen zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 16.10.2023 bis einschließlich den 15.11.2023 bei

der Stadt Drebkau, Stadtverwaltung Drebkau/Drjowk, Zimmer 5, Spremberger Straße 61, 03116 Drebkau/Drjowk, während der folgenden Dienststunden aus:

Montag

von 09.00 - 12.00 Uhr

Dienstag

von 09.00 - 12.00 Uhr und von 13.30 - 17.00 Uhr

Donnerstag

von 09.00 - 12.00 Uhr und von 13.30 - 17.00 Uhr

(Ansprechpartner: Frau Schmaler: Tel.: 035602 562-36, Herr Scholz: Tel.: 035602 562-22)

dem Amt Altdöbern, Bau- und Ordnungsamt, Zimmer 207, Markt 24, 03229 Altdöbern, während der folgenden Dienststunden aus:

Montag

von 9.00 - 12.00 Uhr und von 13.00 - 15.00 Uhr

Dienstag

von 9.00 - 12.00 Uhr und von 13.00 – 18.00 Uhr

Mittwoch

von 9.00 - 12.00 Uhr und von 13.00 - 15.00 Uhr

Donnerstag

von 9.00 - 12.00 Uhr und von 13.00 - 16.00 Uhr

(Ansprechpartner: Bau- und Ordnungsamtsleiter, Herr Rademacher, Tel.: 035434 600-21, E-Mail: bauamt@amt-altdoebern.de)

der Stadt Spremberg, im Foyer des Rathauses der Stadt Spremberg/Grodk, Am Markt 1, 03130 Spremberg/Grodk, während der folgenden Dienststunden:

Montag

von 7.30 - 13.30 Uhr

Dienstag

von 7.30 - 12.00 Uhr und von 13.00 -17.30 Uhr

Mittwoch

von 7.30 - 13.30 Uhr

Donnerstag

von 7.30 - 12.00 Uhr und von 13.00 - 16.00 Uhr

Freitag

von 7.30 - 12.00 Uhr

(Ansprechpartnerin: Frau Marschler, Tel.: 03563 340-583)

dem Amt Lieberose/Spreewald, Bauamt, Markt 4, 15868 Lieberose, während der folgenden Dienststunden:

Montag

von 8.30 - 11.30 Uhr

Dienstag

von 8.30 - 11.30 Uhr und von 14.00 - 18.00 Uhr

Mittwoch

von 8.30 - 11.30 Uhr

Donnerstag

von 8.30 - 11.30 Uhr und von 14.00 - 16.00 Uhr

Freitag

von 8.30 - 11.30 Uhr

sowie beim Hauptamt, Kirchstraße 11, 15913 Straupitz (Spreewald), während der folgenden Dienststunden:

Montag

von 8.30 - 11.30 Uhr

Dienstag

von 8.30 - 11.30 Uhr und von 14. 00 - 16.00 Uhr

Mittwoch

von 8.30 - 11.00 Uhr

Donnerstag

von 8.30 - 11.30 Uhr und von 14.00 - 18.00 Uhr

Freitag

von 8.30 - 11.30 Uhr

(Ansprechpartner: Zentrale Tel.: 035475 863-0, Frau Krischock, Tel.: 035475 863-12)

der Gemeinde Neuhausen/Spree, Amt Neuhausen/Spree, Büro 1.15, Amtsweg 1, 03058 Neuhausen/Spree, während der folgenden Dienststunden:

Montag

von 9.00 - 12.00 Uhr und von 13.30 - 15.00 Uhr

Dienstag

von 9.00 - 12.00 Uhr und von 13.30 – 18.00 Uhr

Mittwoch

von 9.00 - 12.00 Uhr und von 13.30 - 15.00 Uhr

Donnerstag

von 9.00 - 12.00 Uhr und von 13.30 - 16.00 Uhr

Freitag

von 9.00 - 12.00 Uhr

(Ansprechpartner: Herr Mergl, Amtsleiter Bauverwaltung, Tel.: 035605 612- 601, E-Mail: m.mergl@neuhausen-spree.de)

aus.

Die Planfeststellungsunterlagen können mit Beginn der Auslegung zusätzlich auch im Internet über www.lbgr.brandenburg.de (Hauptmenü: Genehmigungsverfahren / Planfeststellungsverfahren) aufgerufen werden. Außerdem werden gemäß § 20 Abs. 2 UVPG der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 UVPG genannten Unterlagen über das Portal zu Umweltverträglichkeitsprüfungen und der Bauleitplanung im Land Brandenburg (https://www.uvp-verbund.de/bb) zugänglich gemacht. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

Die von der 50Hertz Transmission GmbH eingereichten Planfeststellungsunterlagen umfassen:

Die ausgelegten Planunterlagen enthalten die nach § 16 Abs. 1 UVPG notwendigen Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die betroffene Öffentlichkeit kann gemäß § 21 Abs. 1 u. 2 UVPG i.V.m. § 43a EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 VwVfG während der Auslegung der Planunterlagen und für einen weiteren Monat nach dem Ende der Auslegung der Planunterlagen, spätestens bis einschließlich den 18.12.2023, bei den oben genannten Auslegungsstellen oder dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, Inselstraße 26, 03046 Cottbus (Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde) schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben oder Stellungnahmen

abgeben.

Einwendungen und Stellungnahmen in elektronischer Form per E-Mail sind unzulässig.

Zu der äußerungsberechtigten betroffenen Öffentlichkeit gehören gemäß § 2 Abs. 9 UVPG alle Personen, deren Belange durch die beantragte Zulassungsentscheidung berührt werden sowie Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch die Zulassungsentscheidung berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

Nach dem Ablauf der Äußerungsfrist eingehende Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind gemäß § 21 Abs. 4 S. 1 UVPG im Verwaltungsverfahren ausgeschlossen.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und An-schrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen (§ 17 Abs. 1 VwVfG). Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Die Anhörungsbehörde wird gleichförmige Eingaben, die die geforderten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis des § 17 Abs. 1 S. 2 VwVfG nicht entsprechen, gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt lassen. Ferner wird die Anhörungsbehörde gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 Abs. 2 VwVfG).

Es wird gemäß § 43a Nr. 2 EnWG darauf hingewiesen, dass zur sachgerechten Entscheidungsfindung die Einwendungen und Stellungnahmen der Vorhabenträgerin und den von ihr Beauftragten zur Verfügung gestellt werden, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.

Nach dem Ablauf der Einwendungsfrist wird das LBGR über die Durchführung eines Erörterungstermins entscheiden. Gemäß § 43a Nr. 3 S. 1 EnWG kann die Anhörungsbehörde auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 VwVfG und des § 18 Abs. 1 S. 4 UVPG verzichten.

Ein Erörterungstermin findet gemäß § 43a Nr. 3 S. 2 EnWG nicht statt, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen oder alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten. Ein Verzicht auf eine Erörterung kann bereits mit der Abgabe einer Einwendung erklärt werden.

Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser gemäß § 73 Abs. 6 S. 2 VwVfG mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, die 50Hertz Transmission GmbH sowie diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden gemäß § 73 Abs. 6 S. 3 VwVfG von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der 50Hertz Transmission GmbH mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese gemäß § 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Abgabe von Stellungnahmen, die Teilnahme an einem Erörterungstermin oder für einen Bevollmächtigten entstehen, werden nicht erstattet.

Über die Zulässigkeit des Vorhabens und die erhobenen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das LBGR entschieden. Als mögliche Entscheidungen kommen die Zulassung des Vorhabens - ggf. verbunden mit Schutzanordnungen und sonstigen Nebenbestimmungen - durch Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses oder die Ablehnung des Antrags auf Planfeststellung in Betracht. Der Planfeststellungsbeschluss wird der 50Hertz Transmission GmbH und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt (§ 74 Abs. 4 S. 1 VwVfG). Zudem erfolgt gemäß § 27 S. 1 UVPG i.V.m. § 74 Abs. 5 S. 2 VwVfG eine öffentliche Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses. Sind außer an die 50Hertz Transmission GmbH mehr als 50 Zustellungen an die Einwender und diejenigen, die Stellungnahmen abgegeben haben, vorzunehmen, können diese Zustellungen durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 74 Abs. 5 S. 1 VwVfG). Der Planfeststellungsbeschluss wird nach der öffentlichen Bekanntmachung für zwei Wochen in den Gemeinden zur Einsicht ausgelegt.

III.

Mit dem Beginn der Auslegung des Plans tritt eine Veränderungssperre nach § 44a Abs. 1 EnWG in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen auf den von dem Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Darüber hinaus steht der 50Hertz Transmission GmbH nach § 44a Abs. 3 EnWG ab dem Beginn der Auslegung der Planunterlagen ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu.

Gez. Wiese