Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Spremberg/Grodk hat in ihrer Sitzung am 04.12.2024 folgende Neufassung der Satzung der Stadt Spremberg/Grodk über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) beschlossen.
(1) Die Stadt Spremberg/Grodk erhebt eine Hundesteuer. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeindegebiet haben. Gleiches gilt für juristische Personen, mit Angabe einer verantwortlichen Person, die ihren Sitz im Gemeindegebiet haben.
(2) Steuerpflichtig sind Hunde haltende natürliche und juristische Personen. Als Hunde haltende juristische Person gilt, wer einen Hund in seinem Betrieb, seiner Organisation oder Institution aufgenommen hat. Als Hunde haltende natürliche Person gilt, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, so dass die Steuerpflicht eintritt, wenn er nicht unverzüglich bei einer von der örtlichen Ordnungsbehörde bestimmten oder einer anderen geeigneten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Als Hunde haltende natürliche und juristische Person gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung aufgenommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit wird. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen einen Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
| (1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einer Hunde haltenden natürlichen oder juristischen Person | |
| a) | nur ein Hund gehalten wird, 46 Euro |
| b) | zwei oder mehr Hunde gehalten werden, 85 Euro je Hund |
(2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.
(1) Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Stadt Spremberg/Grodk aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
(2) Die Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder von Personen dienen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „aG“ oder „H“ besitzen.
(3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die als ausgebildete Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.
(4) Eine Steuerbefreiung wird zudem auf Antrag gewährt, wenn der Hund zu gewerblichen Zwecken oder zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gehalten wird.
| Die Steuer für den ersten Hund ist auf Antrag auf 50 v.H. des Steuersatzes nach § 3 zu ermäßigen für | |
| a) | Hunde, die zur Bewachung von Grundstücken erforderlich sind, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter Luftlinie entfernt liegen. |
| b) | Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen erforderlich sind, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 200 Meter Luftlinie entfernt liegen. |
| c) | Hunde, die von Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd auf dem Territorium der Stadt Spremberg/Grodk gehalten werden und die eine Prüfung gemäß der Verordnung über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdgebrauchshunden in Brandenburg vom 14.09.2005 (GVBl. II/05, S. 482) in der jeweils geltenden Fassung, bestanden haben. |
(1) Steuerbefreiungen nach § 3 Abs. 2 oder 3 bzw. Steuerermäßigungen nach § 4 werden nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Zweck hinlänglich geeignet ist.
(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt Spremberg/Grodk zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. Die Steuervergünstigung wird erst ab dem ersten des Folgemonats auf den Kalendermonat gewährt, in welchem die Nachweise zum Vorliegen der Voraussetzung für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung vollständig vorliegen.
(3) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 4 sowie in den Fällen des § 4 nur für die Halter, für die sie beantragt und erteilt worden ist.
(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von 2 Wochen nach dem Wegfall bei der Stadt Spremberg/Grodk schriftlich anzuzeigen.
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Kalendermonats, der auf die Aufnahme des Hundes in den Betrieb, der Organisation oder der Institution bzw. in den Haushalt folgt. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Kalendermonats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats. Die Meldungen diesbezüglich haben unverzüglich gem. § 8 Abs. 1 zu erfolgen.
(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder verstirbt. Kann der genaue Zeitpunkt durch die Hunde haltende Person nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des auf die Abmeldung folgenden Kalendermonats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt Spremberg/Grodk endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt. Die Abmeldung ist schriftlich durch die Hunde haltende Person anzuzeigen
| (1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht – für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt. | |
| (2) Die Steuer ist am 01.07. jeden Jahres fällig, es sei denn: | |
| a) | der Abgabenbescheid oder ein Änderungsbescheid wird nach dem 29.05. bekannt gegeben; die zu entrichtende Steuer ist dann einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig. |
| b) | Steuerschuldner werden für zurückliegende Jahre vor dem 29.05. nachveranlagt; die zu entrichtende Steuer ist dann ebenfalls einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig. |
(3) Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder verstorbenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
(1) Die Hunde haltende Person ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder – wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt Spremberg/Grodk schriftlich oder elektronisch anzumelden. Die elektronische Form ist gewahrt, durch unmittelbare Abgabe der Erklärung der Hunde haltenden Person, unter Nutzung der hierfür von der Stadt Spremberg/Grodk zur Verfügung gestellten Online-Formulare, abrufbar auf der Internetseite der Stadt Spremberg/Grodk, unter https://spremberg.de. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage erfolgen, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. In den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 4 muss die Anmeldung innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats erfolgen.
(2) Die Hunde haltende Person hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie bzw. er ihn veräußert hat oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder verstorben ist oder nachdem der Halter aus der Stadt Spremberg/Grodk weggezogen ist, bei der Stadt Spremberg/Grodk schriftlich oder elektronisch abzumelden. Die elektronische Form ist gewahrt, durch unmittelbare Abgabe der Erklärung der Hunde haltenden Person, unter Nutzung der hierfür von der Stadt Spremberg/Grodk zur Verfügung gestellten Online-Formulare, abrufbar auf der Internetseite der Stadt Spremberg/Grodk, unter https://spremberg.de.
(3) Die Stadt Spremberg/Grodk übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Die Hunde haltende Person darf Hunde außerhalb ihrer bzw. seiner Wohnung oder ihres bzw. seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Die Hunde haltende Person ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Spremberg/Grodk die gültige Hundesteuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Hundesteuermarke ist die bisherige Hundesteuermarke zu befestigen oder auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird der Hunde haltenden Person auf Antrag eine neue gebührenfreie Hundesteuermarke ausgehändigt. Mit der Abmeldung des Hundes nach Abs. 2 ist die noch vorhandene Hundesteuermarke bei der Stadt Spremberg/Grodk zurückzugeben.
(4) Wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Beteiligten (vermutlicher Hundehalter) nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht, haben Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erforderlichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) i.V.m. § 93 der Abgabenordnung (AO 1977).
(5) Unbeschadet der steuerlichen Meldepflicht sind auch die sonst geltenden ordnungsrechtliche Vorschriften zur Hundehaltung zu beachten.
| (1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung i. V. m. § 15 Abs. 2 b KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig | |
| a) | als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, |
| b) | als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet |
| c) | als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke führt, die Hundesteuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt Spremberg/Grodk nicht vorzeigt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. |
| (2) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch, | |
| a) | wer die in Abs. 1 a bis c genannten Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ohne es dabei zu ermöglichen, Abgaben zu verkürzen oder nichtgerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen, |
| b) | wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 4 auf Nachfrage der Beauftragten der Stadt Spremberg/Grodk vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht wahrheitsgemäß über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft erteilt. |
(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 1 können gemäß § 15 Abs. 3 KAG mit einer Geldbuße geahndet werden.
(4) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 2 können gemäß § 15 KAG i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG) mit einer Geldbuße in der in § 17 OwiG geregelten Höhe geahndet werden.
(1) Diese Hundesteuersatzung der Stadt Spremberg/Grodk tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 01.05.2013 außer Kraft.
(2) Soweit eine Steuerpflicht nach dem bisherigen Recht entstanden ist, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerpflicht gegolten haben.
Spremberg/Grodk, den 06.12.2024