Aufgrund der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg und der Hauptsatzung der Stadt Spremberg/Grodk hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 04.12.2024 folgende Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte beschlossen:
| Inhalt | |
| Präambel | |
| Kapitel 1: Regelungen zum Ortsbeirat und Ortsbeiratssitzungen | |
| 1. Abschnitt | |
| § 1 | Elektronisches Rats- und Bürgerinformationssystem (RIS) |
| § 2 | Zusammensetzung des Ortsbeirates |
| § 3 | Rechte des Ortsbeirates (§ 46 i.V.m. § 30 BbgKVerf) |
| § 4 | Pflichten des Ortsbeirates (§ 46 i.V.m. § 31 BbgKVerf) |
| § 5 | Zuständigkeit des Ortsbeirates (§ 46 BbgKVerf) |
| § 6 | Zuständigkeit des Ortsvorstehers bzw. des Stellvertreters im Verhinderungsfall des Ortsvorstehers (§ 47 i.V.m. §§ 46, 29 BbgKVerf) |
|
|
|
| 2. Abschnitt | |
| § 7 | Vorsitz des Ortsbeirates (§ 45 Abs. 2 BbgKVerf) |
| § 8 | Einberufung des Ortsbeirates (§ 46 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 34 BbgKVerf) |
| § 9 | Beratungsgegenstände und Anträge (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 und Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 BbgKVerf) |
| § 10 | Änderungs- und Ergänzungsanträge (§ 46 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 3 BbgKVerf) |
| § 11 | Anträge zur Geschäftsordnung (§ 46 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 3 BbgKVerf) |
|
|
|
| 3. Abschnitt | |
| § 12 | Durchführung von Ortsbeiratssitzungen (§§ 46 Abs. 7 Satz 1, 34, 38 BbgKVerf) |
| § 13 | Gemeinsame Sitzungen von Ortsbeiräten |
| § 14 | Tagesordnung der Ortsbeiratssitzung (§ 46 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 35 BbgKVerf) |
| § 15 | Anhörung von Betroffenen, Sachverständigen, Zuhörer (§ 46 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 BbgKVerf) |
| § 16 | Sitzungsablauf |
| § 17 | Redeordnung |
| § 18 | Ton- und Bildaufzeichnungen (§ 46 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 3 BbgKVerf) |
| § 19 | Sitzungsleitung und Hausrecht (§ 46 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 37 BbgKVerf) |
| § 20 | Unterrichtung des Ortsbeirates durch den Bürgermeister (§ 54 Abs. 2 BbgKVerf) |
|
|
|
| 4. Abschnitt | |
| § 21 | Abstimmungen (§ 46 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 39 BbgKVerf) |
| § 22 | Wahlen (§ 46 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. §§ 39, 40 BbgKVerf) |
|
|
|
| 5. Abschnitt | |
| § 23 | Niederschrift (§ 46 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 42 BbgKVerf) |
|
|
|
| Kapitel 2: Schlussbestimmungen | |
| § 24 | Schlussbestimmungen |
| § 25 | Inkrafttreten |
(1) Diese Geschäftsordnung gilt für die Ortsbeiräte der Stadt Spremberg/Grodk. Sie regelt insbesondere die Zusammensetzung, Formalien der Einberufung und Durchführung von Sitzungen sowie die Rechte und Pflichten der Ortsbeiräte.
(2) Regelungen zu Aufwandsentschädigungen der Ortsvorsteher und Ortsbeiratsmitglieder sowie Regelungen zu ortsteilbezogenen Aufwendungen und Auszahlungen (Ortsteilbudget) sind in dieser Geschäftsordnung nicht enthalten. Auf der Grundlage der Aufwandsentschädigungssatzung der Stadt Spremberg/Grodk, in der jeweils aktuellen Fassung, erhalten Ortsvorsteher und Ortsbeiratsmitglieder eine monatliche Aufwandsentschädigung und ein Sitzungsgeld. Regelungen und Festlegungen zum Ortsteilbudget sind in der Hauptsatzung der Stadt Spremberg/Grodk, in der jeweils aktuellen Fassung, enthalten.
(3) Soweit in dieser Geschäftsordnung Personen- und Amtsbezeichnungen in männlicher Form enthalten sind, tritt bei weiblichen Personen die entsprechende weibliche Form an deren Stelle. Sind Personen- und Amtsbezeichnungen in weiblicher Form enthalten, tritt bei männlichen Personen die entsprechende männliche Form an deren Stelle.
(1) Die Stadt Spremberg/Grodk betreibt für die Ortsbeiratsmitglieder nach Maßgabe der folgenden Regelungen ein internetbasiertes Rats- und Bürgerinformationssystem, das der Information dient (RIS). Es verfügt über einen öffentlichen Teil, der für jedermann über das Internet uneingeschränkt einsehbar ist sowie über einen nicht öffentlichen Teil, der nur bestimmten Nutzergruppen offensteht.
(2) Im RIS sind insbesondere die Sitzungsunterlagen (Ladungen, Tagesordnungen, Niederschriften, Beschlussvorlagen und Beschlüsse) abgelegt und stehen für eine jederzeitige Recherche zur Verfügung.
| (3) Ortsbeiratsmitglieder, die das RIS nutzen, sind verpflichtet, | |
| 1. | das Gerät, auf dem die Software verwendet wird, vor unbefugten Zugriffen durch ein sicheres Passwort zu schützen, |
| 2. | Dokumente, die sich auf den nicht öffentlichen Teil von Sitzungen beziehen oder sonst vertraulich zu behandeln sind, nur auf sichere Speichermedien abzulegen und |
| 3. | das verwendete Gerät mit einem aktuellen Betriebssystem und Virenschutz auszustatten und diese fortlaufend zu aktualisieren sowie für den Bedarfsfall, durch fachlich geeignete Personen, eine hinreichende technische Unterstützung (Support) sicherzustellen. |
(4) Sollte ein Ortsbeiratsmitglied der Nutzung des RIS widersprechen, erfolgt die Übermittlung der Unterlagen nach Abs. 2 ausschließlich in Papierform. Ein Wechsel zur Nutzung des RIS im Laufe einer Legislatur ist jederzeit möglich.
(5) Hinsichtlich der Anschaffung eines Tablets, Notebooks oder vergleichbarer technischer Ausstattung zur Nutzung des elektronischen Datenaustauschs, wird den Ortsvorstehern auf Antrag eine Pauschale einmalig pro Wahlperiode gewährt. Hierzu wird auf die Regelungen der Aufwandsentschädigungssatzung der Stadt Spremberg/Grodk, in der jeweils aktuellen Fassung verwiesen.
(1) Der Ortsbeirat besteht aus dem Ortsvorsteher und den Mitgliedern des Ortsbeirates, deren Anzahl in der Hauptsatzung der Stadt Spremberg/Grodk festgelegt ist.
(2) Die Namen der Ortsvorsteher und ihrer Stellvertreter werden im Amtsblatt der Stadt Spremberg/ Grodk bekannt gemacht.
(1) Der Ortsvorsteher und die Mitglieder des Ortsbeirates üben ihr Amt nach ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung im Rahmen des geltenden Rechts aus. Im Übrigen ergeben sich die Rechte für die Tätigkeit im Ortsbeirat aus der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), der Hauptsatzung der Stadt Spremberg/Grodk sowie dieser Geschäftsordnung, in der jeweils aktuellen Fassung.
(2) Die Mitglieder des Ortsbeirates und der Ortsvorsteher erhalten den Wortlaut der Geschäftsordnung, der Hauptsatzung sowie alle Beschlussvorlagen der Ortsbeiräte in geeigneter Form.
(3) Der Ortsbeirat kann Vertreter der Stadtverwaltung zu inhaltlichen Beratungen über den hauptamtlichen Bürgermeister laden.
(1) Die Mitglieder des Ortsbeirates sowie der Ortsvorsteher haben entsprechend der Regelungen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), die ihnen aus ihrer Mitgliedschaft im Ortsbeirat erwachsenden Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere die Pflicht, an den Sitzungen der Ortsbeiräte, denen sie angehören, teilzunehmen.
(2) Ortsvorsteher oder Mitglieder des Ortsbeirates, die verhindert sind, an einer Ortsbeiratssitzung teilzunehmen, haben dies unverzüglich, spätestens bis zum Beginn der Sitzung, dem Sitzungsleiter oder dem Kommunalen Sitzungsdienst mitzuteilen. Entsprechendes gilt für die Mitglieder des Ortsbeirates, die die Sitzung vorzeitig verlassen wollen.
(3) Im Übrigen ergeben sich die Pflichten für die Tätigkeit als Ortsvorsteher und Ortsbeiratsmitglied aus der BbgKVerf, insbesondere die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 21 BbgKVerf) und zum Mitwirkungsverbot (§ 22 BbgKVerf), aus der Hauptsatzung der Stadt Spremberg/Grodk sowie dieser Geschäftsordnung, in der jeweils aktuellen Fassung.
(1) Rechtsgeschäfte jeglicher Art dürfen nur durch den Bürgermeister getätigt werden. Rechtsgrundlage dafür ist § 54 Abs. 1 Nr. 5 BbgKVerf, wonach der Bürgermeister die Geschäfte der laufenden Verwaltung führt. Bei Verpflichtungen, die über Geschäfte der laufenden Verwaltung hinausgehen, sind die entsprechenden Erklärungen (Unterschriften) gemäß § 57 Abs. 2 BbgKVerf abzugeben. Im Auftrag des Bürgermeisters dürfen nur Bedienstete der Stadtverwaltung handeln.
| (2) Der Ortsbeirat ist vor der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung oder den Hauptausschuss bei nachstehend aufgeführten Angelegenheiten, unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist, zu hören: | |
| 1. | Planung von Investitionsvorhaben in dem Ortsteil, |
| 2. | Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplanes sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch und bauordnungsrechtlichen Satzungen, soweit sie sich auf den Ortsteil beziehen, |
| 3. | Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in dem Ortsteil, |
| 4. | Aus- und Umbau sowie zu Entscheidungen über Straßen, Wege und Plätze in dem Ortsteil, |
| 5. | Änderung der Grenzen des Ortsteiles, |
| 6. | Erstellung des Haushaltsplanes. |
(3) Der Ortsbeirat ist bei weiteren Angelegenheiten, die ihn bzw. auch den Ortsteil betreffen, unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist, anzuhören.
(4) Der Ortsbeirat kann zu allen den Ortsteil betreffenden Angelegenheiten Vorschläge unterbreiten und Anträge stellen. Der hauptamtliche Bürgermeister legt, wenn er nicht selbst zuständig ist, die Vorschläge und Anträge der Stadtverordnetenversammlung oder den zuständigen Ausschüssen zur Beratung und Entscheidung vor. Über das Ergebnis der Behandlung ist unabhängig von der Zuständigkeit der Ortsbeirat zu unterrichten.
(5) Der Ortsbeirat kann den Ortsvorsteher beauftragen, vom Bürgermeister Auskunft über Angelegenheiten des Ortsteiles zu verlangen.
(6) Der Ortsbeirat kann den Ortsvorsteher beauftragen, Vorschläge zur Regelung von Angelegenheiten, die den Ortsteil betreffen, den Organen bzw. den in Betracht kommenden Gremien der Stadt zu unterbreiten bzw. diesen Beschlussempfehlungen zu übermitteln.
(7) Die Mitglieder des Ortsbeirates können an den nichtöffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse, entsprechend der Regelungen des § 46 BbgKVerf, teilnehmen (passives Teilnahmerecht, ohne Rederecht), soweit Angelegenheiten des Ortsteils unmittelbar betroffen sind. Die Mitglieder des Ortsbeirates haben im Rahmen ihres passiven Teilnahmerechts die Möglichkeit an den Sitzungen nach Abs. 3 Satz 1 digital teilzunehmen, soweit dies technisch möglich ist. Ein begründeter Antrag auf digitale Teilnahme ist mindestens per E-Mail beim Kommunalen Sitzungsdienst so rechtzeitig einzureichen, dass eine Entscheidung des Vorsitzenden am Tag vor der Sitzung bis 10.00 Uhr möglich ist. Ergänzend wird auf die Regelungen des § 34 Abs. 2 BbgKVerf verwiesen.
(8) Der Ortsbeirat kann im Einvernehmen mit dem Bürgermeister repräsentative Maßnahmen der Stadt Spremberg/Grodk gemäß Repräsentationsrichtlinie in der jeweils gültigen Fassung, die den Ortsteil betreffen und deren Finanzierung über den Haushalt der Stadt gewährleistet ist, durchführen.
(1) Der Ortsvorsteher vertritt den Ortsteil gegenüber den Organen und den in Betracht kommenden Gremien der Stadt.
(2) Der Ortsvorsteher kann in den öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse, in denen Belange des Ortsteiles im Sinne des § 46 BbgKVerf berührt werden, jederzeit verlangen, dass ihm das Wort erteilt wird.
(3) Der Ortsvorsteher kann an den nichtöffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse teilnehmen, soweit Belange des Ortsteiles im Sinne des § 46 BbgKVerf berührt werden. Ist er verhindert, kann sein Vertreter für ihn teilnehmen. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen (aktives Teilnahmerecht). Der Ortsvorsteher hat im Rahmen seines aktiven Teilnahmerechts die Möglichkeit an den Sitzungen nach Abs. 3 Satz 1 digital teilzunehmen, soweit dies technisch möglich ist. Ein begründeter Antrag auf digitale Teilnahme ist mindestens per E-Mail beim Kommunalen Sitzungsdienst so rechtzeitig einzureichen, dass eine Entscheidung des Vorsitzenden am Tag vor der Sitzung bis 10.00 Uhr möglich ist. Ergänzend wird auf die Regelungen des § 34 Abs. 2 BbgKVerf verwiesen.
(4) Der Ortsvorsteher kann selbst oder im Auftrag des Ortsbeirates dem Bürgermeister Anträge auf Auskunftserteilung übermitteln. Diese werden im Rahmen des § 47 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 29 Abs. 1 BbgKVerf behandelt.
(5) Der Ortsvorsteher übernimmt in Absprache mit dem Bürgermeister die Erfüllung weiterer repräsentativer Aufgaben im Ortsteil, die nicht von den Maßnahmen der Repräsentationsrichtlinie i.S.d. § 5 Abs. 8 umfasst sind.
(6) Im Verhinderungsfall des Ortsvorstehers gelten die Regelungen in Abs. 1 bis Abs. 5 für den Vertreter.
Der Ortsbeirat wählt in seiner ersten Sitzung für die Dauer seiner Wahlperiode den Ortsvorsteher, der zugleich Vorsitzender des Ortsbeirates ist. Zudem wählt der Ortsbeirat in seiner ersten Sitzung für die Dauer seiner Wahlperiode einen Stellvertreter des Ortsvorstehers. Dem Ortsvorsteher obliegt die Sitzungsleitung. Im Fall seiner Verhinderung nimmt der Vertreter die Befugnisse und Aufgaben des Ortsvorstehers wahr. Für den Fall der Verhinderung des Vertreters, nimmt deren Befugnisse und Aufgaben das an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Mitglied des Ortsbeirates wahr.
(1) Die Einladung des Ortsbeirates erfolgt im Regelfall durch den Ortsvorsteher bzw. im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter nach einem vom Ortsbeirat festzulegenden Turnus in schriftlicher oder elektronischer Form.
(2) Die Tagesordnung der Sitzung des Ortsbeirates ist vom Ortsvorsteher bzw. im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter im Benehmen mit dem Bürgermeister festzulegen.
(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Ortsbeirates sind mindestens 5 volle Kalendertage vor dem Sitzungstag, der Tag der Absendung nicht mitgerechnet, den Mitgliedern des Ortsbeirates in schriftlicher oder elektronischer Form mitzuteilen (regelmäßige Ladungsfrist). Die Beratungsgegenstände sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Die regelmäßige Ladungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Ladungen am 7. Kalendertag vor der Sitzung zum postalischen Versand gegeben werden. Die Ladungsfrist gilt auch als gewahrt, wenn die Ladung in elektronischer Form per E-Mail an die Mitglieder des Ortsbeirates am 7. Kalendertag vor der Sitzung versendet wird und im RIS für alle Ortsbeiratsmitglieder hinterlegt ist.
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind in geeigneter Form, entsprechend der Regelungen in der jeweils aktuellen Fassung der Hauptsatzung der Stadt Spremberg/Grodk, öffentlich bekannt zu machen.
(5) In Fällen von Dringlichkeit kann der Ortsvorsteher oder der Bürgermeister den Ortsbeirat einberufen. Die Ladungsfrist kann im Dringlichkeitsfall auf 3 volle Kalendertage vor dem Sitzungstag abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist von dem, der die Einberufung verlangt, zu begründen und in der Einladung gesondert auszuweisen. Die Bekanntmachung erfolgt in geeigneter Form, entsprechend den Bekanntmachungsregelungen für die Ortsbeiräte in der jeweils aktuellen Fassung der Hauptsatzung der Stadt Spremberg/Grodk. Sollte der Fall einer Notbekanntmachung erforderlich sein, wird ebenfalls auf die Regelungen der Hauptsatzung der Stadt Spremberg/Grodk, in der jeweils aktuellen Fassung, verwiesen.
(1) Beratungsgegenstände eines Ortsbeirates können vom Ortsvorsteher, als Vertreter des Ortsteils, nach Beschlussfassung im Ortsbeirat, dem Bürgermeister übermittelt werden (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 BbgKVerf), sofern sie gemäß § 46 Abs. 2 BbgKVerf Angelegenheiten des Ortsteils betreffen und für diese Angelegenheiten die Zuständigkeit des Bürgermeisters, der Stadtverordnetenversammlung, des Hauptausschusses oder eines Fachausschusses gegeben ist.
(2) Für die Erstellung einer Beschlussvorlage sollte der Beratungsgegenstand einen Beschlusstext und die Begründung enthalten. Sofern Angaben zu finanziellen Auswirkungen gemacht werden können, sollten diese bei Bedarf dem Beratungsgegenstand beigefügt werden.
(3) Die Beratungsgegenstände sind jeweils spätestens bis zum 10. Kalendertag vor dem Tag der Sitzung bis 8.00 Uhr beim Kommunalen Sitzungsdienst in schriftlicher Form über den postalischen Weg einzureichen. Die Schriftform kann durch elektronische Form, mittels Versand der Beratungsgegenstände per E-Mail an sitzungsdienst@stadt-spremberg.de ersetzt werden.
(4) Sofern die Erstellung einer Beschlussvorlage aus einem nach Abs. 1 eingebrachten Beratungsgegenstand möglich ist, sollte diese spätestens bis zum Ablauf des 8. Kalendertages vor dem Tag der Sitzung durch den Ortsvorsteher oder vom Bürgermeister beim Kommunalen Sitzungsdienst unterzeichnet werden.
(5) Beschlussvorlagen in eigener Zuständigkeit, bezogen auf § 46 Abs. 3 und Abs. 5 BbgKVerf sollten nicht ohne vorherige Stellungnahme der Verwaltung erörtert werden. Darüber hinaus sollte bei Beschlussvorlagen mit finanziellen Auswirkungen die Finanzierung dargestellt werden.
(6) Mitteilungs-/Informationsvorlagen werden in die Tagesordnung aufgenommen. Die Entscheidung über die inhaltliche Behandlung dieser Vorlagen obliegt dem Vorsitzenden des Ortsbeirates.
(7) Ein Beratungsgegenstand/ eine Beschlussvorlage kann vom Einbringer jederzeit zurückgezogen werden.
(1) Anträge, die darauf abzielen, eine Beschlussvorlage zu erweitern, einzuschränken oder in sonstiger Weise zu ändern, können von jedem Ortsbeiratsmitglied bis zum Schluss der Beratung über den jeweiligen Verhandlungsgegenstand gestellt werden.
(2) Die Anträge müssen mit dem Beratungsgegenstand in Verbindung stehen und sollen einen abstimmungsfähigen Beschlusstext enthalten.
(3) Werden mehrere Anträge zur Beschlussvorlage gleichzeitig gestellt, ist über den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der Ortsvorsteher oder dessen Stellvertreter die Reihenfolge der Abstimmung.
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit beim jeweiligen Tagesordnungspunkt von jedem Ortsbeiratsmitglied gestellt werden, bedürfen keiner Begründung und gehen allen anderen Anträgen vor. Sie werden durch das Heben beider Hände deutlich gemacht.
| (2) Zu den Anträgen nach Abs. 1 gehören insbesondere folgende Anträge: | |
| a) | auf Schluss der Rednerliste oder Begrenzung der Redezeit, |
| b) | auf Schluss der Aussprache, wenn das Ortsbeiratsmitglied zu dieser Angelegenheit noch nicht gesprochen hat, |
| c) | auf Verweisung an einen Ausschuss oder an den Bürgermeister, |
| d) | auf Vertagung, |
| e) | auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit, |
| f) | auf Auszeit, |
| g) | auf Unterbrechung und Fortsetzung der Sitzung (s. Abs. 5). |
(3) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gemäß Abs. 2 Buchstaben a) bis e) gestellt, so darf noch je ein Ortsbeiratsmitglied für und gegen diesen Antrag sprechen. Alsdann ist über diesen Antrag abzustimmen. Wird einem Antrag auf Schluss der Aussprache gemäß Buchstabe b) mehrheitlich zugestimmt, hat unbeschadet dessen noch jedes Mitglied des Ortsbeirates Rederecht, sofern es noch nicht zur Angelegenheit gesprochen hat.
(4) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gemäß Abs. 2 Buchstabe f) von einem Mitglied des Ortsbeirates gestellt, muss der Ortsvorstehereine Auszeit für die Sitzung bestimmen. Die Auszeit sollte nicht länger als 15 Minuten dauern. Der Antrag nach Abs. 2 Buchstabe f) kann auch mehrmals gestellt werden.
(5) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gemäß Abs. 2 Buchstabe g) gestellt, kann der Ortsbeirat mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Unterbrechung der Sitzung und deren Fortsetzung zur Behandlung der noch offenen Tagesordnungspunkte an einem anderen Termin beschließen (Fortsetzungssitzung). Der Beschluss muss Zeit und Ort der Fortsetzungssitzung bestimmen. Für die Fortsetzungssitzung erfolgt keine erneute Ladung. Gibt es für eine Fortsetzungssitzung keine erforderliche Mehrheit, gilt diese Sitzung als beendet und die noch nicht aufgerufenen Tagesordnungspunkte sind in der nächsten Sitzung des Ortsbeirates an vorderer Stelle auf die Tagesordnung zu setzen.
Die Regelungen des § 19 Abs. 1, letzter Anstrich (Unterbrechung der Sitzung aufgrund nicht wiederherzustellender Ordnung) sowie des § 12 Abs. 6 (Feststellung der Beschlussunfähigkeit) bleiben von den Regelungen des § 11 Abs. 5 unberührt.
(6) Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, ist über den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der Ortsvorsteher die Reihenfolge der Abstimmung.
(1) Der Ortsbeirat tagt grundsätzlich in Präsenzsitzung. Auf begründeten Antrag eines Ortsbeiratsmitgliedes, kann die Teilnahme an der Ortsbeiratssitzung per Video erfolgen, soweit dies technisch möglich ist. Ein begründeter Antrag liegt vor, wenn das Ortsbeiratsmitglied anderenfalls seine persönliche Teilnahme an der Sitzung aus beruflichen, familiären, gesundheitlichen oder vergleichbaren Gründen nicht ermöglichen kann. Hierüber hat das Ortsbeiratsmitglied den Ortsvorsteher und den Kommunalen Sitzungsdienst, mindestens per E-Mail, bis spätestens 12.00 Uhr vier Kalendertage vor dem Sitzungstag zu informieren. Ausgenommen von der Möglichkeit einer Teilnahme per Video ist die konstituierende Sitzung des Ortsbeirates. Auf die weiteren Regelungen des § 46 Abs. 7 i.V.m. § 34 BbgKVerf wird an dieser Stelle verwiesen.
(2) Die frist- und ordnungsgemäße Ladung sowie die Beschlussfähigkeit des Ortsbeirates sind zu Beginn jeder Sitzung durch den Ortsvorsteher festzustellen.
(3) Die Beschlussfähigkeit ist hergestellt, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Ortsbeirates anwesend ist.
(4) Der Ortsvorsteher hat die Sitzung aufzuheben, wenn festgestellt wird, dass die Ortsbeiratssitzung nicht ordnungsgemäß einberufen wurde, es sei denn, die Verletzung von Form und Frist der Einberufung gilt unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 7 BbgKVerf als geheilt.
(5) Wird ein Antrag auf Feststellung der Beschlussunfähigkeit gemäß § 38 Abs. 1 BbgKVerf gestellt, hat der Ortsvorsteher sofort durch Auszählen festzustellen, ob die nach § 38 Abs. 1 BbgKVerf erforderliche Mehrheit der Mitglieder der Ortsbeiratssitzung anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Ortsbeirates anwesend, hat der Vorsitzende die Beschlussunfähigkeit auch ohne Antrag festzustellen (§ 38 Abs. 1 Satz 3 bbgKVerf), wobei diese Regelung nicht für Ortsbeiräte mit drei Mitgliedern anzuwenden ist (§ 46 Abs. 7 Satz 3 BbgKVerf).
(6) Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, ist durch den Ortsvorsteher eine Auszeit auszusprechen. Ist nach Ablauf von fünfzehn Minuten die erforderliche Anzahl von Ortsbeiratsmitgliedern nicht anwesend, ist die Sitzung zu beenden. Nach Beendigung der Sitzung hat der Ortsvorsteher eine neue Sitzung innerhalb von 5 Kalendertagen unter Berücksichtigung der Ladungsfristen nach § 8 einzuberufen. In der Ladung zu der neuen Sitzung ist bei denjenigen Tagesordnungspunkten, die aus der früheren Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt wurden, auf die Rechtsfolge des § 38 Abs. 2 BbgKVerf zu verweisen. Bei Aufnahme von weiteren Tagesordnungspunkten in der neuen Sitzung, gelten für diese die Regelungen des § 38 Abs. 1 BbgKVerf.
(7) Die Sitzungen des Ortsbeirates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegend Belange des öffentlichen Wohles oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.
(8) Jedes Mitglied des Ortsbeirates kann einen Antrag auf Nichtöffentlichkeit der Sitzung stellen. Der Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden.
(9) Von jeder Sitzung des Ortsbeirates ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese wird von der Stadtverwaltung übernommen. Die Niederschrift ist von dem Sitzungsleiter der Ortsbeiratssitzung und der protokollführenden Person schriftlich per handschriftlichem Namenszug oder durch elektronischen Schriftformersatz, in Form eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, zu unterzeichnen. Die Bestätigung des Protokolls der jeweiligen Sitzung erfolgt im Regelfall zu Beginn der darauf folgenden Sitzung des Ortsbeirates. Nichtöffentliche Sitzungen sind gesondert zu protokollieren, deren Protokolle gesondert zu bestätigen.
(1) Ortsbeiräte können Beratungsgegenstände in gemeinsamen Sitzungen beraten. Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung finden entsprechende Anwendung.
(2) Einigen sich die beteiligten Ortsbeiräte in einer gemeinsamen Sitzung nicht auf den Vorsitzenden, einem Vertreter aus der Verwaltung, führt der an Jahren älteste Ortsvorsteher den Vorsitz.
(3) Die Beschlussfassung ist getrennt, innerhalb jedes der beteiligten Ortsbeiräte vorzunehmen.
(1) Der Ortsvorsteher bzw. im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter setzt die Tagesordnung der Ortsbeiratssitzung im Benehmen mit dem Bürgermeister fest.
(2) In die Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände entsprechend der Regelungen des § 9 dieser Geschäftsordnung aufzunehmen.
(3) Der Ortsvorsteher der Ortsbeiratssitzung legt ferner in Abstimmung mit dem Bürgermeister die Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte fest und empfiehlt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, welche Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen.
(4) Anträge zur Änderung der Tagesordnung, betreffend eine Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte, können von jedem Mitglied des Ortsbeirates, mit Beginn der Sitzung unter dem Punkt „Bestätigung der Tagesordnung“ gestellt werden. Über die Anträge ist öffentlich zu beschließen.
(5) Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung können in der Sitzung durch Beschluss erfolgen, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die keinen Aufschub duldet (besondere Dringlichkeit). Die besondere Dringlichkeit ist vom Antragsteller zu begründen. Ein Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Sitzung liegt dann nicht vor.
(6) Tagesordnungspunkte dürfen nur mit Zustimmung der Person oder Personengruppe, die die Aufnahme des Tagesordnungspunktes, entsprechend der Regelungen des § 35 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 oder 2 BbgKVerf veranlasst hat, abgesetzt werden.
(1) Sollen in der Ortsbeiratssitzung zu einzelnen Tagesordnungspunkten Betroffene oder Sachverständige gehört werden, ist dies zu beschließen und die Redezeit für Betroffene und Sachverständige zu begrenzen. Die Redezeit sollte 15 Minuten nicht überschreiten.
(2) An den öffentlichen Sitzungen der Ortsbeiräte können Zuhörer nach Maßgabe der vorhandenen Plätze teilnehmen. Sie sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich an den Beratungen zu beteiligen. Sie dürfen die Beratung nicht stören und keine Zeichen des Beifalls oder Missfallens geben. Zuhörer, welche die Ordnung stören, können von dem Vorsitzenden der Ortsbeiratssitzung, entsprechend der Regelungen des § 19 dieser Geschäftsordnung, aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.
(1) Der Ortsvorsteher eröffnet, leitet und schließt die Ortsbeiratssitzungen. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt der Stellvertreter diese Aufgabe.
| (2) Die Sitzungen der Ortsbeiräte sind in der Regel in folgender Reihenfolge durchzuführen: | ||
| Öffentliche Sitzung | ||
| a) | Eröffnung der öffentlichen Sitzung | |
| b) | Formalien: Feststellen der Ordnungsgemäßheit der Ladung und Beschlussfähigkeit | |
|
| - | Bestätigung zu der Tagesordnung des öffentlichen Teils der Sitzung |
|
| - | Beschlussfassung über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift des öffentlichen Teils der letzten Sitzung |
| c) | Festlegungskontrolle | |
| d) | Abwicklung der Tagesordnungspunkte des öffentlichen Teils der Sitzung | |
| e) | Behandlung von Bürgeranfragen | |
| f) | Sonstiges | |
| g) | Schließung der Sitzung des öffentlichen Teils | |
|
|
| |
| Nichtöffentliche Sitzung | ||
| a) | Eröffnung der nichtöffentlichen Sitzung, | |
| b) | Formalien: Feststellen der Ordnungsgemäßheit der Ladung und Beschlussfähigkeit | |
|
| - | Bestätigung zu der Tagesordnung des nichtöffentlichen Teils der Sitzung |
| - | Beschlussfassung über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift des nichtöffentlichen Teils der letzten Sitzung |
| c) | Festlegungskontrolle | |
| d) | Abwicklung der Tagesordnungspunkte des nichtöffentlichen Teils der Sitzung | |
| e) | Sonstiges | |
| f) | Schließung der Sitzung des nichtöffentlichen Teils | |
(3) Von dieser Gliederung des Sitzungsverlaufs kann abgewichen werden.
(1) Jedes Ortsbeiratsmitglied darf erst zur Sache sprechen, wenn er sich zuvor durch Handzeichen zu Wort gemeldet und der Vorsitzende ihm dies erteilt hat. Die Redner haben eine Redezeit von maximal 3 Minuten einzuhalten.
(2) Das Wort wird vom Ortsvorsteher nach der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt, soweit nicht mit Zustimmung des Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Melden sich mehrere Ortsbeiratsmitglieder gleichzeitig, entscheidet der Ortsvorsteher über die Reihenfolge. Dem Bürgermeister ist auch außerhalb der Reihe der Wortmeldung jederzeit das Wort zu erteilen, ohne Beschränkung der Redezeit.
(3) Der Redner darf nur die zur Beratung anstehenden Angelegenheiten erörtern. Ein Ortsbeiratsmitglied soll nicht mehr als dreimal zu demselben Punkt der Tagesordnung das Wort erhalten.
(4) In besonderen Fällen kann die Redezeit nach Abs. 1 abweichen. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Ortsvorsteher.
(5) Spricht das Ortsbeiratsmitglied über eine festgesetzte Redezeit hinaus, kann ihm der Ortsvorsteher nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. Ist einem Redner das Wort entzogen, darf er es zu demselben Gegenstand in derselben Sitzung nicht wiedererhalten.
(1) Ton- und Bildübertragungen sind zulässig, wenn alle Ortsbeiratsmitglieder vor der Sitzung ihre Zustimmung hierzu erteilt haben.
(2) Zur Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift sind Tonaufzeichnungen der vollständigen Sitzung zulässig. Sie sind nach der darauffolgenden Sitzung zu löschen, sofern keine Einwendungen vorliegen.
| (1) Der Ortsvorsteher leitet die Sitzung. | |
| Zu seinen Aufgaben gehören: | |
| - | die Sitzung zu eröffnen, |
| - | die Beschlussfähigkeit des Ortsbeirates festzustellen, |
| - | die Bekanntgabe der ordnungsgemäßen Ladung festzustellen, |
| - | über die Tagesordnung und über Anträge sowie die Behandlung zusätzlicher Vorlagen abstimmen zu lassen, |
| - | die Aussprache zu leiten und das Wort zu erteilen, |
| - | Anfragen zu behandeln, |
| - | das Ergebnis von Abstimmungen festzustellen, |
| - | Redner, die nicht Ortsbeiratsmitglieder sind, zuzulassen. Dies betrifft besonders Anfragen von Bürgern, die von einem Beratungsgegenstand betroffen sind sowie Sachverständige, unter Bezugnahme auf § 15, |
| - | für die Ordnung im Sitzungssaal nach Abs. 2 zu sorgen und die Sitzung zu unterbrechen, wenn das durch besondere Umstände erforderlich ist. |
| (2) Ordnungsbestimmungen | |
| a) | In den Räumlichkeiten, in welchem die Ortsbeiratssitzung durchgeführt wird, sind Ruhe und Ordnung zu wahren. Insbesondere sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Sitzung zu stören. Es ist nicht gestattet, Banner oder Fahnen zu tragen, Transparente oder Spruchbänder zu entfalten, Informationsmaterial zu zeigen oder zu verteilen, es sei denn, das Zeigen sowie die Verteilung sind zugelassen. Gleichwohl ist das Anbringen von Plakaten, Schildern, Aufklebern u. ä. an Türen, Wänden oder Fenstern in den Räumlichkeiten sowie an Fenstern und Fassaden, die von außen sichtbar sind, nicht gestattet. Alle Redner, Beteiligte der Ortsbeiratssitzung oder sonstige Personen (§ 15 dieser Geschäftsordnung) haben darauf zu achten, dass durch das Tragen von angemessener Kleidung, die gebührende Achtung des Ortsbeirates sowie deren verantwortungsvolle Arbeit für die örtliche Gemeinschaft gewürdigt wird. Dabei ist der Kleidungsstil so neutral zu halten, so dass dieser keine politische Gesinnung oder Einstellung erkennen lässt, die andere verunglimpft. Zudem ist während der Redebeiträge darauf zu achten, dass keine beleidigenden Äußerungen, Zeichen von Missbilligung oder sonstige herabwürdigende Meinungskundgaben von sich gegeben werden. Die Einnahme von bewusstseinstörenden Substanzen (z.B. Alkohol, Drogen etc.) ist zu unterlassen. |
| b) | Bei Feststellung eines Verstoßes gegen Ordnungsbestimmungen des Abs. 2 a) kann der Vorsitzende der Ortsbeiratssitzung die jeweilige Person, unter Namensnennung, zur Ordnung rufen, wenn sein Verhalten oder Auftreten den Ablauf der Sitzung stört. Er kann insbesondere den Redner bzw. die entsprechende Person auffordern, seinen Kleidungsstil und oder seine Wortwahl anzupassen. Zudem kann der Vorsitzende der Ortsbeiratssitzung Redner bzw. entsprechende Personen, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, auffordern, zur Sache zu sprechen. Ist ein Redner während seiner Rede dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Verweises hingewiesen worden, muss der Sitzungsleiter ihm das Wort entziehen. |
| c) | Kommt ein Redner bzw. die entsprechende Person der Aufforderung des Ortsvorstehers der Ortsbeiratssitzung gemäß Abs. 2 b) nicht nach, kann dieser von seinem Hausrecht Gebrauch machen. Insofern kann der Redner bzw. die entsprechende Person von dem Vorsitzenden der Ortsbeiratssitzung des Raumes verwiesen werden. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, ist von dem Vorsitzenden der Ortsbeiratssitzung eine Auszeit für die Sitzung zu bestimmen, entsprechend der Regelungen des § 11 Abs. 4. Der Ortsvorsteher kann im Bedarfsfall Unterstützung der Polizei anfordern, sofern die entsprechende Person einer weiteren Aufforderung des Vorsitzenden der Ortsbeiratssitzung, die Räumlichkeiten zu verlassen, nicht nachkommt. |
(3) Rechtsschutz gegen Ordnungsmaßnahmen
Unzulässige Ordnungsmaßnahmen oder gebotene Ordnungsmaßnahmen, die unterlassen wurden, können von Personen, die sich auf ein kommunalverfassungsrechtliches Teilnahmerecht berufen, können mittels Kommunalverfassungsstreitverfahren angegriffen werden, sofern ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtsverletzung besteht. Personen, die sich nicht auf ein kommunalverfassungsrechtliches Teilnahmerecht berufen können (z.B. Einwohner, Zuschauer, Presse), haben die Möglichkeit, Maßnahmen nach Satz 1 mittels Fortsetzungsfeststellungsklage prüfen zu lassen.
(1) Der Bürgermeister hat den Ortsbeirat, in geeigneter Form, über alle wichtigen Angelegenheiten und neue gesetzliche Bestimmungen, welche die Tätigkeit von Ortsvorstehern und Ortsbeiräten betreffen sowie Angelegenheiten, die den Ortsteil berühren, rechtzeitig zu unterrichten. Er kann diese Aufgabe Bediensteten der Stadt übertragen.
(2) Der Bürgermeister bzw. die von ihm mit der Teilnahme an der Sitzung fachlich beauftragten Bediensteten der Stadt können an den Sitzungen des Ortsbeirates mit beratender Stimme teilnehmen. Auf Verlangen ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen.
(3) Der Bürgermeister bzw. die von ihm mit der Teilnahme an der Sitzung fachlich beauftragten Bediensteten der Stadt können davon Gebrauch machen, Anträge zur Tagesordnung entsprechend den Regelungen unter § 14 dieser Geschäftsordnung bzw. auf Nichtöffentlichkeit der Sitzung zu stellen.
(4) Der Bürgermeister sollte mindestens einmal im Jahr eine Beratung, welche vor allem dem Erfahrungsaustausch dient, mit allen Ortsvorstehern durch.
(1) Nach Schluss der Aussprache stellt der Ortsvorsteher die zu dem Tagesordnungspunkt gestellten Sachanträge zur Abstimmung. Der weitestgehende Antrag hat Vorrang. In Zweifelsfällen bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.
(2) Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen. Auf Verlangen ist vor jeder Abstimmung der Antrag zu verlesen. Bei jeder Abstimmung stellt der Ortsvorsteher die Anzahl der Mitglieder fest, die dem Antrag zustimmen, den Antrag ablehnen und die sich der Stimme enthalten. Mitglieder, die gemäß § 22 Abs. 1 oder Abs. 2 BbgKVerf annehmen müssen, von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, sind von der Abstimmung ausgeschlossen und haben den Sitzungssaal zu verlassen. Gleiches gilt für diejenigen Mitglieder, die an einer Abstimmung nicht teilnehmen wollen. Hierüber ist ein Vermerk in der Sitzungsniederschrift aufzunehmen.
(3) Auf Antrag, der mit Stimmenmehrheit angenommen wurde, ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrags gesondert abzustimmen. Über die Vorlage bzw. den Antrag ist danach insgesamt zu beschließen.
(4) Anträge zur Geschäftsordnung haben jederzeit den Vorrang und müssen vor Sachanträgen behandelt werden.
| (5) Gibt es zu einer Beschlussvorlage mehrere, sich unterscheidende Anträge, sind Anträge zur Geschäftsordnung vorrangig vor Sachanträgen zu behandeln (vgl. Abs. 4) und werden in folgender Reihenfolge abgestimmt: | |
| 1. | Anträge auf Schluss der Aussprache (§ 11 ist dabei einzuhalten), |
| 2. | Anträge auf Verschiebung der Aussprache, |
| 3. | Anträge auf Verweisung in einen Ausschuss, |
| 4. | Änderungsanträge, wobei zuerst über den Antrag abgestimmt wird, der von dem Antrag der Sitzungsvorlage am weitesten abweicht. Bei Änderungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen hat der den Vorrang, der Mehrausgaben oder Mindereinnahmen bewirkt. |
| 5. | über die Beschlussvorlage insgesamt. |
(6) Auf Antrag erfolgt eine namentliche Abstimmung. Hierbei ist die Stimmabgabe jedes Ortsbeiratsmitgliedes in der Niederschrift zu vermerken.
(1) Wahlen erfolgen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, geheim, es sei denn, Abweichungen werden vor der Wahl einstimmig beschlossen (§ 39 Abs. 1 S. 5 BbgKVerf).
(2) Die Wahl erfolgt durch Stimmabgabe auf Stimmzetteln. Diese sind so zu gestalten, dass der Wähler auf dem Stimmzettel den oder die Bewerber, dem oder denen er seine Stimme geben will, ausschließlich durch Ankreuzen zu kennzeichnen sind. Bei weiterer Beschriftung oder Gestaltung des Stimmzettels ist die Stimme ungültig. Eine Stimmenenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Auf einem Stimmzettel kann nur in einem Wahlgang über eine Wahlfunktion entschieden werden.
(4) Die Stimmabgabe hat in einer Wahlkabine oder räumlich so abgegrenzt zu erfolgen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Einheitliches Schreibgerät ist zu verwenden. Werden keine Umschläge verwendet, sind die Stimmzettel zu falten.
(5) Das festgestellte Ergebnis der Wahl gibt der Ortsvorsteher bekannt.
(1) Über jede Ortsbeiratssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
| (2) Die Niederschrift muss enthalten: | |
| a) | Angaben über die Art der Sitzung (Präsenz-, Hybrid-, Video- oder Audiositzung), |
| b) | das Datum, den Ort, Beginn, die Dauer einer Unterbrechung und das Ende der Sitzung, |
| c) | die Namen der anwesenden sowie der entschuldigt und ohne Entschuldigung abwesenden Mitglieder des Ortsbeirates, |
| d) | die Namen der an den Beratungen teilnehmenden Verwaltungsvertreter und anderer zugelassener Personen, |
| e) | späteres Erscheinen zur und vorzeitiges Verlassen der Ortsbeiratssitzung, |
| f) | Feststellung der Ordnungsgemäßheit der Ladung, |
| g) | Feststellung der Beschlussfähigkeit, |
| h) | die Tagesordnung, einschließlich der Angabe, welche Tagesordnungspunkte in öffentlicher und in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden, |
| i) | den vollständigen Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, |
| j) | den wesentlichen Inhalt der Beratung, |
| k) | den vollständigen Wortlaut der Beschlüsse, |
| l) | die Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen, |
| m) | die Namen der Ortsbeiratsmitglieder, die aus bestimmten Gründen an der Beratung und Entscheidung nicht mitgewirkt haben (insbesondere Befangenheit), |
| n) | den Ausschluss und die Wiederherstellung der Öffentlichkeit, |
| o) | Anfragen von Ortsbeiratsmitgliedern und Einwohnern sowie die Antworten. |
(3) Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden, sind gesondert zu protokollieren.
(4) Die Niederschrift ist von dem Sitzungsleiter der Ortsbeiratssitzung und der protokollführenden Person schriftlich per handschriftlichem Namenszug oder durch elektronischen Schriftformersatz, in Form eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, zu unterzeichnen, dem Bürgermeister zur Kenntnis zu geben und spätestens zur nächsten ordentlichen Sitzung vorzulegen.
(5) Einwendungen gegen die Niederschrift sind in schriftlicher Form über den postalischen Weg beim Kommunalen Sitzungsdienst einzureichen. Die Schriftform kann durch elektronische Form, mittels Versand der Einwendungen per E-Mail an sitzungsdienst@stadt-spremberg.de, ersetzt werden. Zur Prüfung der Erforderlichkeit von Einwendungen gegen die Niederschrift kann jedes Ortsbeiratsmitglied auf die Tonaufzeichnungen der betreffenden Sitzungen zugreifen. Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet der Ortsbeirat spätestens in der auf die Vorlage der Niederschrift folgenden Sitzung. Nachdem die Niederschrift vorgelegen hat und über etwaige Einwendungen gegen die Niederschrift entschieden wurde, ist die Tonaufzeichnung zu der betreffenden Sitzung zu löschen. Hierzu wird auf § 18 Abs. 2 verwiesen.
(1) Jedem Ortsbeiratsmitglied ist eine Ausfertigung dieser Geschäftsordnung zur Verfügung zu stellen. Wird die Geschäftsordnung während der Wahlzeit geändert, ist auch die geänderte Fassung zur Verfügung zu stellen.
(2) Mit Ablauf der jeweiligen Legislaturperiode und Wahl eines neuen Ortsbeirates gilt die Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte der Stadt Spremberg/Grodk in der jeweils aktuellen Fassung bis zur Beschlussfassung über die Fortgeltung der Geschäftsordnung. Die Beschlussfassung muss in der konstituierenden Sitzung der Ortsbeiräte erfolgen.
(1) Die Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte der Stadt Spremberg/Grodk tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung, tritt die Geschäftsordnung der Ortsbeiräte der Stadt Spremberg/Grodk vom 18.12.2008 außer Kraft.
Spremberg/Grodk, den 06.12.2024