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Amtsblatt für die Stadt Spremberg/Grodk – Spremberger Anzeiger
Ausgabe 14/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Spremberg/Grodk

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Spremberg/Grodk hat aufgrund § 28 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05.03.2024 (GVBL.I/24, [Nr.10], ber. [Nr.38], in ihrer Sitzung am 04.12.2024 folgende Geschäftsordnung beschlossen:

Inhalt

Präambel

Kapitel 1: Stadtverordnetenversammlung

1. Abschnitt

§ 1

Elektronisches Rats- und Bürgerinformationssystem (RIS)

§ 2

Rechte der Stadtverordneten (§ 30 Abs. 1 BbgKVerf)

§ 3

Pflichten der Stadtverordneten (§ 31 BbgKVerf)

§ 4

Vorsitz der Stadtverordnetenversammlung (§ 33 BbgKVerf)

2. Abschnitt

§ 5

Einberufung der Stadtverordnetenversammlung (§ 34 BbgKVerf)

§ 6

Beratungsgegenstände und Anträge (§ 35 Abs. 1 BbgKVerf)

§ 7

Änderungs- und Ergänzungsanträge (§ 30 Abs. 3 BbgKVerf)

§ 8

Anträge zur Geschäftsordnung (§ 30 Abs. 3 BbgKVerf)

§ 9

Anfragen der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung

3. Abschnitt

§ 10

Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung (§ 35 BbgKVerf)

§ 11

Einwohnerfragestunde, Anhörung von Betroffenen und Sachverständigen, Zuhörer ( §§ 13, 36 BbgKVerf)

§ 12

Sitzungsablauf

§ 13

Feststellung der ordnungsmäßigen Einberufung, Beschlussfähigkeit (§ 38 BbgKVerf)

§ 14

Redeordnung für Stadtverordnete

§ 15

Bild- und Tonaufzeichnungen (§ 36 Abs. 3 BbgKVerf)

§ 16

Sitzungsleitung und Hausrecht (§ 37 BbgKVerf)

4. Abschnitt

§ 17

Abstimmungen (§ 39 BbgKVerf)

§ 18

Wahlen (§§ 39 – 41 BbgKVerf)

5. Abschnitt

§ 19

Niederschrift (§ 42 BbgKVerf)

Kapitel 2: Fraktionen

§ 20

Fraktionen (§ 32 BbgKVerf)

Kapitel 3: Ältestenrat

§ 21

Ältestenrat

Kapitel 4: Verfahren in den Ausschüssen

§ 22

Hauptausschuss (§ 49 BbgKVerf)

§ 23

Fachausschüsse (§§ 44 und 49, 50 BbgKVerf)

Kapitel 5: Schlussbestimmungen

§ 24

Schlussbestimmungen

§ 25

Inkrafttreten

Präambel

(1) Diese Geschäftsordnung gilt für die Stadtverordneten der Stadt Spremberg/Grodk, als Gemeindevertreter i.S.v. § 27 Abs. 1 BbgKVerf. Sie regelt insbesondere die Zusammensetzung, Formalien der Einberufung und Durchführung von Sitzungen der Stadtverordneten und ihrer beratenden Ausschüsse sowie die Rechte und Pflichten der Stadtverordneten.

(2) Regelungen zu Aufwandsentschädigungen der Stadtverordneten sind in dieser Geschäftsordnung nicht enthalten. Auf der Grundlage der Aufwandsentschädigungssatzung der Stadt Spremberg/Grodk, in der jeweils aktuellen Fassung, erhalten Stadtverordnete eine monatliche Aufwandsentschädigung und ein Sitzungsgeld.

(3) Soweit in dieser Geschäftsordnung Personen- und Amtsbezeichnungen in männlicher Form enthalten sind, tritt bei weiblichen Personen die entsprechende weibliche Form an deren Stelle. Sind Personen- und Amtsbezeichnungen in weiblicher Form enthalten, tritt bei männlichen Personen die entsprechende männliche Form an deren Stelle.

Kapitel 1: Stadtverordnetenversammlung

1. Abschnitt

§ 1

Elektronisches

Rats- und Bürgerinformationssystem

(1) Die Stadt Spremberg/Grodk betreibt für die Stadtverordneten nach Maßgabe der folgenden Regelungen ein internetbasiertes Rats- und Bürgerinformationssystem, das der Information dient (RIS). Es verfügt über einen öffentlichen Teil, der für jedermann über das Internet uneingeschränkt einsehbar ist sowie über einen nicht öffentlichen Teil, der nur bestimmten Nutzergruppen offensteht.

(2) Im RIS sind insbesondere die Sitzungsunterlagen (Ladungen, Tagesordnungen, Niederschriften, Beschlussvorlagen, Beschlüsse) abgelegt und stehen für eine jederzeitige Recherche zur Verfügung.

(3) Stadtverordnete, die das RIS nutzen, sind verpflichtet,

1.

das Gerät, auf dem die Software verwendet wird, vor unbefugten Zugriffen durch ein sicheres Passwort zu schützen,

2.

Dokumente, die sich auf den nicht öffentlichen Teil von Sitzungen beziehen oder sonst vertraulich zu behandeln sind, nur auf sichere Speichermedien abzulegen und

3.

das verwendete Gerät mit einem aktuellen Betriebssystem und Virenschutz auszustatten und diese fortlaufend zu aktualisieren sowie für den Bedarfsfall, durch fachlich geeignete Personen, eine hinreichende technische Unterstützung (Support) sicherzustellen.

(4) Sollte ein Stadtverordneter der Nutzung des RIS widersprechen, erfolgt die Übermittlung der Unterlagen nach Abs. 2 ausschließlich in Papierform. Ein Wechsel zur Nutzung des RIS im Laufe einer Legislatur ist jederzeit möglich.

(5) Hinsichtlich der Anschaffung eines Tablets, Notebooks oder vergleichbarer technischer Ausstattung zur Nutzung des elektronischen Datenaustauschs, wird den Stadtverordneten auf Antrag eine Pauschale einmalig pro Wahlperiode gewährt. Hierzu wird auf die Regelungen der Aufwandsentschädigungssatzung der Stadt Spremberg/Grodk, in der jeweils aktuellen Fassung verwiesen.

§ 2

Rechte der Stadtverordneten

(§ 30 Abs. 1 BbgKVerf)

(1) Die Stadtverordneten üben ihr Amt nach ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung im Rahmen des geltenden Rechts aus. Im Übrigen ergeben sich die Rechte für die Tätigkeit als Stadtverordneter aus der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), der Hauptsatzung der Stadt Spremberg/Grodk sowie dieser Geschäftsordnung, in der jeweils aktuellen Fassung.

(2) Die Stadtverordneten erhalten den Wortlaut der Geschäftsordnung, der Hauptsatzung sowie alle Beschlussvorlagen der Stadtverordnetenversammlung in geeigneter Form.

§ 3

Pflichten der Stadtverordneten

(§ 31 BbgKVerf)

(1) Die Stadtverordneten haben entsprechend der Regelungen des § 31 Abs. 1 BbgKVerf die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung erwachsenden Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere die Pflicht, an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen.

(2) Stadtverordnete, die verhindert sind, an einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung teilzunehmen, haben dies unverzüglich, spätestens bis zum Beginn der Sitzung, der Vorsitzenden oder dem Kommunalen Sitzungsdienst mitzuteilen. Entsprechendes gilt für die Stadtverordneten, die die Sitzung vorzeitig verlassen wollen.

(3) Im Übrigen ergeben sich die Pflichten für die Tätigkeit als Stadtverordneter aus der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), insbesondere die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 21 BbgKVerf) und zum Mitwirkungsverbot (§ 22 BbgKVerf), aus der Hauptsatzung der Stadt Spremberg/Grodk sowie dieser Geschäftsordnung, in der jeweils aktuellen Fassung.

§ 4

Vorsitz der Stadtverordnetenversammlung

(§ 33 BbgKVerf)

Die Stadtverordnetenversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung den Vorsitzenden und entsprechend der Fraktionsstärke bis zu drei Stellvertreter. Dem Vorsitzenden obliegt die Sitzungsleitung. Im Fall seiner Verhinderung nimmt der Vertreter die Befugnisse und Aufgaben des Vorsitzenden wahr. Maßgeblich ist die von der Stadtverordnetenversammlung bestimmte Reihenfolge der Vertretung. Für den Fall der Verhinderung aller in der Reihenfolge bestimmten Vertreter, nimmt deren Befugnisse und Aufgaben der an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Stadtverordnete wahr.

2. Abschnitt

§ 5

Einberufung der Stadtverordnetenversammlung

(§ 34 BbgKVerf)

(1) Die Stadtverordnetenversammlung tagt grundsätzlich in Präsenzsitzung. Den Stadtverordneten ist eine Teilnahme an den jeweiligen Sitzungen per Video auf begründeten Antrag möglich, soweit keine konstituierende Sitzung der Stadtverordnetenversammlung oder Tagesordnungspunkte, in denen geheime Wahlen durchzuführen sind, vorliegen und dies technisch möglich ist. Ein begründeter Antrag auf digitale Teilnahme ist mindestens per E-Mail beim Kommunalen Sitzungsdienst so rechtzeitig einzureichen, dass eine Entscheidung des Vorsitzenden am Tag vor der Sitzung bis 10.00 Uhr möglich ist. Ergänzend wird auf die Regelungen des § 34 Abs. 2 BbgKVerf verwiesen.

(2) Der Vorsitzende beruft die Stadtverordnetenversammlung im Benehmen mit dem Bürgermeister ein, so oft es die Geschäftslage erfordert. Die Einladung muss den Mitgliedern in schriftlicher oder elektronischer Form mindestens 9 volle Kalendertage vor dem Sitzungstag, der Tag der Absendung nicht mitgerechnet, zugehen (regelmäßige Ladungsfrist). Die Frist ist gewahrt, wenn die Ladung in Papierform am 11. Kalendertag vor der Sitzung zum postalischen Versand gegeben worden ist oder per Bote ausgefahren wird. Die Ladungsfrist gilt auch als gewahrt, wenn die Ladung in elektronischer Form per E-Mail an die Stadtverordneten am 11. Kalendertag vor der Sitzung versendet wird und im RIS für alle Stadtverordneten hinterlegt ist.

(3) Die Ladungsfrist kann im Dringlichkeitsfall auf drei volle Kalendertage vor dem Sitzungstag abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist von dem, der die Einberufung verlangt, gesondert zu begründen und in der Einladung auszuweisen.

(4) In der Einladung ist Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben. Ihr sind etwaige Vorlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten beizufügen; Vorlagen können auch nachgereicht werden.

(5) Die Öffentlichkeit ist über die Einberufung der Stadtverordnetenversammlung entsprechend der Regelung über die Bekanntmachungen der Hauptsatzung, in der jeweils aktuellen Fassung, zu informieren.

§ 6

Beratungsgegenstände und Anträge

(§ 35 Abs. 1 BbgKVerf)

(1) Beratungsgegenstände können von a) mindestens 10 v.H. der gesetzlichen Anzahl der Stadtverordneten, b) einer Fraktion oder c) dem Bürgermeister eingebracht werden. Für die Erstellung einer Beschlussvorlage sollte der Beratungsgegenstand einen Beschlusstext und die Begründung enthalten. Sofern Angaben zu finanziellen Auswirkungen gemacht werden können, sollten diese bei Bedarf dem Beratungsgegenstand beigefügt werden. Wenn die Zuständigkeit eines Fachausschusses berührt ist, sollte dieser vorab in die Beratungsfolge eingebunden werden.

(2) Die Beratungsgegenstände sind jeweils spätestens bis zum 16. Kalendertag vor dem Tag der Sitzung bis 8.00 Uhr beim Kommunalen Sitzungsdienst in schriftlicher Form über den postalischen Weg einzureichen. Die Schriftform kann durch elektronische Form, mittels Versand der Beratungsgegenstände per E-Mail an sitzungsdienst@stadt-spremberg.de ersetzt werden.

(3) Sofern die Erstellung einer Beschlussvorlage aus einem nach Abs. 1 eingebrachten Beratungsgegenstand möglich ist, sollte diese spätestens bis zum Ablauf des 14. Kalendertages vor dem Tag der Sitzung vom Bürgermeister und/ oder den Stadtverordneten/ Fraktionen beim Kommunalen Sitzungsdienst unterzeichnet werden.

(4) Beschlussvorlagen i.S.v. Abs. 1 a) und b) sollten nicht ohne vorherige Stellungnahme der Verwaltung erörtert werden. Darüber hinaus sollte bei Beschlussvorlagen mit finanziellen Auswirkungen die Finanzierung dargestellt werden.

(5) Die Regelungen des Abs. 1 bis Abs. 3 gelten auch bei personellen Veränderungen in den Gremien der Stadtverordnetenversammlung und den Beteiligungsunternehmen.

(6) Anträge eines Ortsbeirates können vom Ortsvorsteher, als Vertreter des Ortsteils, nach Beschlussfassung im Ortsbeirat, dem Bürgermeister übermittelt werden (§ 47 Abs.1 i.V.m. § 46 Abs. 2 BbgKVerf), sofern sie gemäß § 46 Abs. 2 BbgKVerf Angelegenheiten seines Ortsteils betreffen und für diese Angelegenheiten die Zuständigkeit des Bürgermeisters, der Stadtverordnetenversammlung, des Hauptausschusses oder eines Fachausschusses gegeben ist. § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 gelten entsprechend.

(7) Mitteilungs-/Informationsvorlagen werden in die Tagesordnung aufgenommen. Die Entscheidung über die inhaltliche Behandlung dieser Vorlagen obliegt dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung.

(8) Ein Beratungsgegenstand/ eine Beschlussvorlage kann vom Einbringer jederzeit zurückgezogen werden.

§ 7

Änderungs- und Ergänzungsanträge

(§ 30 Abs. 3 BbgKVerf)

(1) Anträge, die darauf abzielen, eine Beschlussvorlage zu erweitern, einzuschränken oder in sonstiger Weise zu ändern, können von jedem Stadtverordneten bis zum Schluss der Beratung über den jeweiligen Verhandlungsgegenstand gestellt werden.

(2) Die Anträge müssen mit dem Beratungsgegenstand in Verbindung stehen und sollen einen abstimmungsfähigen Beschlusstext enthalten.

(3) Werden mehrere Anträge zur Beschlussvorlage gleichzeitig gestellt, ist über den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

§ 8

Anträge zur Geschäftsordnung

(§ 30 Abs. 3 BbgKVerf)

(1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit beim jeweiligen Tagesordnungspunkt von jedem Stadtverordneten gestellt werden, bedürfen keiner Begründung und gehen allen anderen Anträgen vor. Sie werden durch das Heben beider Hände deutlich gemacht.

(2) Zu den Anträgen nach Abs. 1 gehören insbesondere folgende Anträge:

a)

auf Schluss der Rednerliste oder Begrenzung der Redezeit,

b)

auf Schluss der Aussprache, wenn der Stadtverordnete zu dieser Angelegenheit noch nicht gesprochen hat,

c)

auf Verweisung an einen Ausschuss oder an den Bürgermeister,

d)

auf Vertagung,

e)

auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,

f)

auf Auszeit,

g)

auf Unterbrechung und Fortsetzung der Sitzung (s. Abs. 5).

(3) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gemäß Abs. 2 Buchstaben a) bis e) gestellt, so darf noch je ein Stadtverordneter für und gegen diesen Antrag sprechen. Alsdann ist über diesen Antrag abzustimmen. Wird einem Antrag auf Schluss der Aussprache gemäß Buchstabe b) mehrheitlich zugestimmt, hat unbeschadet dessen noch jede Fraktion Rederecht, sofern kein Mitglied der Fraktion bisher zur Angelegenheit gesprochen hat.

(4) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gemäß Abs. 2 Buchstabe f) von einem Mitglied der Stadtverordnetenversammlung gestellt, muss der Vorsitzende eine Auszeit für die Sitzung bestimmen. Die Auszeit sollte nicht länger als 15 Minuten dauern. Der Antrag nach Abs. 2 Buchstabe f) kann auch mehrmals gestellt werden.

(5) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gemäß Abs. 2 Buchstabe g) gestellt, kann die Stadtverordnetenversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Unterbrechung der Sitzung und deren Fortsetzung zur Behandlung der noch offenen Tagesordnungspunkte an einem anderen Termin beschließen (Fortsetzungssitzung). Der Beschluss muss Zeit und Ort der Fortsetzungssitzung bestimmen. Für die Fortsetzungssitzung erfolgt keine erneute Ladung. Gibt es für eine Fortsetzungssitzung keine erforderliche Mehrheit, gilt diese Sitzung als beendet und die noch nicht aufgerufenen Tagesordnungspunkte sind in der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung an vorderer Stelle auf die Tagesordnung zu setzen.

(6) Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, ist über den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

§ 9

Anfragen der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung

(1) Jeder Stadtverordnete ist berechtigt, unter dem Tagesordnungspunkt „Anfragen an die Verwaltung“, Fragen, die sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen, an den Bürgermeister zu richten.

(2) Die Stadtverordneten sollen vorab die Möglichkeit nutzen, eine Klärung von Anfragen eigenständig mit der Verwaltung vorzunehmen.

(3) Anfragen zur Stadtverordnetenversammlung sind bis zum 3. Werktag vor dem Sitzungstag dem Bürgermeister in schriftlicher Form, über den postalischen Weg, zuzuleiten. Die Schriftform kann durch elektronische Form, mittels Versand der Anfragen per E-Mail an anfragen@stadt-spremberg.de ersetzt werden. Der Fragesteller darf bis zu zwei Zusatzfragen in der Sitzung stellen. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, erhält der Fragesteller eine Antwort in schriftlicher Form über den postalischen Weg oder in elektronischer Form, per E-Mail. Die Fragen und die Antworten sind allen Stadtverordneten anschließend zur Verfügung zu stellen.

(4) Mündliche Anfragen in der Sitzung sind nur in Ausnahmefällen, bei Dringlichkeit zulässig. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, erhält der Fragesteller eine Antwort in schriftlicher Form über den postalischen Weg oder in elektronischer Form, per E-Mail. Die Fragen und die Antworten sind allen Stadtverordneten anschließend zur Verfügung zu stellen.

3. Abschnitt

§ 10

Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung

(§ 35 BbgKVerf)

(1) Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung bzw. im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter setzt die Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung im Benehmen mit dem Bürgermeister fest.

(2) In die Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände entsprechend der Regelungen des § 6 dieser Geschäftsordnung aufzunehmen.

(3) Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung legt ferner in Abstimmung mit dem Bürgermeister die Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte fest und empfiehlt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, welche Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen.

(4) Angelegenheiten, über die die Stadtverordnetenversammlung beschlossen oder deren Beschlussfassung sie mehrheitlich abgelehnt hat, dürfen vor Ablauf von 6 Monaten nur dann erneut auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage so wesentlich geändert hat, dass sich eine erneute Behandlung und Beschlussfassung zwingend notwendig macht.

(5) Anträge zur Änderung der Tagesordnung, betreffend eine Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte, können von jedem Mitglied der Stadtverordnetenversammlung, mit Beginn der Sitzung unter dem Punkt „Bestätigung zu der Tagesordnung“ gestellt werden. Über die Anträge ist öffentlich zu beschließen.

(6) Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung können in der Sitzung durch Beschluss erfolgen, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die keinen Aufschub duldet (besondere Dringlichkeit). Die besondere Dringlichkeit ist vom Antragsteller zu begründen. Ein Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Sitzung liegt dann nicht vor.

(7) Tagesordnungspunkte dürfen nur mit Zustimmung der Person oder Personengruppe, die die Aufnahme des Tagesordnungspunktes, entsprechend der Regelungen des § 35 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 oder 2 BbgKVerf veranlasst hat, abgesetzt werden.

(8) Sollten Informationen des Vorsitzenden erforderlich sein (z.B. Mandatsübergang), sind diese bei Bedarf an den Anfang der Sitzung zu stellen.

§ 11

Einwohnerfragestunde, Anhörung von Betroffenen und Sachverständigen, Zuhörer

(§§ 13, 36 BbgKVerf)

(1) Die Einwohnerfragestunde findet im Rahmen der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung statt. Anwesende Einwohner haben zu einer in der Tagesordnung festgesetzten Zeit das Recht, Fragen zu kommunalen Angelegenheiten der Stadt zu stellen und Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten. Alle Fragen, Vorschläge und Anregungen müssen kurz und sachlich sein und sind an den Vorsitzenden oder an den Bürgermeister zu richten. Die Einwohnerfragestunde sollte 30 Minuten nicht überschreiten. Im Übrigen erfolgt die Durchführung der Einwohnerfragestunde entsprechend der Regelungen der Einwohnerbeteiligungssatzung, in der jeweils aktuellen Fassung.

(2) Sollen in der Stadtverordnetenversammlung zu einzelnen Tagesordnungspunkten Betroffene oder Sachverständige gehört werden, ist dies zu beschließen und die Redezeit für Betroffene und Sachverständige zu begrenzen. Die Redezeit sollte 15 Minuten nicht überschreiten.

(3) An den öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung können Zuhörer nach Maßgabe der vorhandenen Plätze teilnehmen. Sie sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich an den Beratungen zu beteiligen. Sie dürfen die Beratung nicht stören und keine Zeichen des Beifalls oder Missfallens geben. Zuhörer, welche die Ordnung stören, können von dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung entsprechend der Regelungen des § 16 dieser Geschäftsordnung aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.

§ 12

Sitzungsablauf

(1) Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung. Im Falle seiner Verhinderung übernehmen die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl diese Aufgabe.

(2) Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind in der Regel in folgender Reihenfolge durchzuführen:

Öffentliche Sitzung

a)

Eröffnung der öffentlichen Sitzung

b)

Informationen des Vorsitzenden (vgl. § 10 Abs. 8 – im Bedarfsfall)

c)

Formalien: Feststellen der Ordnungsgemäßheit der Ladung und Beschlussfähigkeit

-

Bestätigung zu der Tagesordnung des öffentlichen Teils der Sitzung

-

Beschlussfassung über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift des öffentlichen Teils der letzten Sitzung

d)

Bericht der Verwaltung

e)

Aussprache zum Bericht

f)

Fragestunde für Einwohner

g)

Abwicklung der Tagesordnungspunkte des öffentlichen Teils der Sitzung

h)

Behandlung der Anfragen der Stadtverordneten

i)

Sonstiges

j)

Schließung der Sitzung des öffentlichen Teils

Nichtöffentliche Sitzung

a)

Eröffnung der nichtöffentlichen Sitzung,

b)

Formalien: Feststellen der Ordnungsgemäßheit der Ladung und Beschlussfähigkeit

-

Bestätigung zu der Tagesordnung des nichtöffentlichen Teils der Sitzung

-

Beschlussfassung über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift des nichtöffentlichen Teils der letzten Sitzung

c)

Bericht der Verwaltung

d)

Aussprache zum Bericht

e)

Abwicklung der Tagesordnungspunkte des nichtöffentlichen Teils der Sitzung

f)

Behandlung der Anfragen der Stadtverordneten nichtöffentlicher Art

g)

Sonstiges

h)

Schließung der Sitzung des nichtöffentlichen Teils

(3) Von dieser Gliederung des Sitzungsverlaufs kann abgewichen werden.

§ 13

Feststellung der ordnungsmäßigen Einberufung, Beschlussfähigkeit

(§ 38 BbgKVerf)

(1) Vor Eintritt in die Beratungen hat der Vorsitzende festzustellen, dass die Stadtverordnetenversammlung ordnungsgemäß einberufen worden und beschlussfähig ist.

(2) Der Vorsitzende hat die Sitzung aufzuheben, wenn festgestellt wird, dass die Stadtverordnetenversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen wurde, es sei denn, die Verletzung von Form und Frist der Einberufung gilt unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 7 BbgKVerf als geheilt.

(3) Wird ein Antrag auf Feststellung der Beschlussunfähigkeit gemäß § 38 Abs. 1 BbgKVerf gestellt, hat der Vorsitzende sofort durch Auszählen festzustellen, ob die nach § 38 Abs. 1 BbgKVerf erforderliche Mehrheit der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung anwesend, hat der Vorsitzende die Beschlussunfähigkeit auch ohne Antrag festzustellen.

(4) Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, ist durch den Vorsitzenden eine Auszeit auszusprechen. Ist nach Ablauf von fünfzehn Minuten die erforderliche Anzahl von Stadtverordneten nicht anwesend, ist die Sitzung zu beenden. Nach Beendigung der Sitzung hat der Vorsitzende eine neue Sitzung innerhalb von 9 Kalendertagen unter Berücksichtigung der Ladungsfristen nach § 5 einzuberufen. In der Ladung zu der neuen Sitzung ist bei denjenigen Tagesordnungspunkten, die aus der früheren Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt wurden, auf die Rechtsfolge des § 38 Abs. 2 BbgKVerf zu verweisen. Bei Aufnahme von weiteren Tagesordnungspunkten in der neuen Sitzung, gelten für diese die Regelungen des § 38 Abs. 1 BbgKVerf.

§ 14

Redeordnung für Stadtverordnete

(1) Jeder Stadtverordnete darf erst zur Sache sprechen, wenn er sich zuvor durch Handzeichen zu Wort gemeldet und der Vorsitzende ihm dies erteilt hat. Die Redner haben eine Redezeit von maximal 3 Minuten einzuhalten.

(2) Das Wort wird vom Vorsitzenden nach der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt, soweit nicht mit Zustimmung des Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Melden sich mehrere Stadtverordnete gleichzeitig, entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. Dem Bürgermeister ist auch außerhalb der Reihe der Wortmeldung jederzeit das Wort zu erteilen, ohne Beschränkung der Redezeit.

(3) Der Redner darf nur die zur Beratung anstehenden Angelegenheiten erörtern. Ein Stadtverordneter soll nicht mehr als dreimal zu demselben Punkt der Tagesordnung das Wort erhalten.

(4) In besonderen Fällen kann die Redezeit nach Abs. 1 abweichen. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Vorsitzenden.

(5) Spricht der Stadtverordnete über eine festgesetzte Redezeit hinaus, kann ihm der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. Ist einem Redner das Wort entzogen, darf er es zu demselben Gegenstand in derselben Sitzung nicht wiedererhalten.

§ 15

Ton- und Bildaufzeichnung

(§ 36 Abs. 3 BbgKVerf)

(1) Die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse werden ausschließlich durch die Stadt Spremberg/Grodk per Livestream ins Internet übertragen, soweit es die technischen Möglichkeiten zulassen. Der übertragene Livestream wird in geeigneter Form online für die Öffentlichkeit abrufbar bereitgestellt. Die Stadt Spremberg/Grodk ist die alleinige Inhaberin der Urheberrechte des Livestreams.

(2) Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung durch Presse, Rundfunk, Fernsehen und ähnliche Medien sind zulässig. Bei der Verwendung von ähnlichen Medien, ist darauf zu achten, dass diese Medienerzeugnisse von Personen erzeugt und verbreitet werden, die über journalistische Berechtigungen und Befähigungen verfügen. Der Nachweis hierüber ist durch Vorlage einer entsprechenden Legitimation (z.B. Presseausweis, Redaktionsschreiben, redaktionelle E-Mail-Adresse, Bezugnahme auf bisherige Veröffentlichungen) gegenüber dem kommunalen Sitzungsdienst, spätestens 24 Stunden vor der Sitzung, zu erbringen. Die vorbenannten Aufzeichnungen dürfen nicht widerrechtlich verwendet werden, d.h. es ist insbesondere darauf zu achten, dass keine zweckentfremdete Wiedergabe und Verbreitung erfolgt (z.B. in Form der Produktion, Wiedergabe und/oder Verbreitung einer aus dem Zusammenhang gerissenen Darstellung der Aufnahmen).

(3) Absatz 1 gilt für von der Stadtverordnetenversammlung selbst veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen entsprechend.

(4) Zur Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift sind Tonaufzeichnungen der vollständigen Sitzung zulässig. Sie sind nach der darauffolgenden Sitzung zu löschen, sofern keine Einwendungen vorliegen.

§ 16

Sitzungsleitung und Hausrecht

(§ 37 BbgKVerf)

(1) Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung leitet die Sitzung.

Zu seinen Aufgaben gehören:

-

die Sitzung zu eröffnen,

-

die Beschlussfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung festzustellen,

-

die Bekanntgabe der ordnungsgemäßen Ladung festzustellen,

-

über die Tagesordnung und über Anträge sowie die Behandlung zusätzlicher Vorlagen abstimmen zu lassen,

-

die Aussprache zu leiten und das Wort zu erteilen,

-

Anfragen zu behandeln,

-

das Ergebnis von Abstimmungen festzustellen,

-

Redner, die nicht Stadtverordnete sind, zuzulassen. Dies betrifft besonders Anhörungen von Einwohnern, die von einem Beratungsgegenstand betroffen sind sowie von Sachverständigen, unter Bezugnahme auf § 11. Im Zweifel holt der Vorsitzende hierzu einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung ein.

-

Angelegenheiten zu verweisen (z.B. in den zuständigen Fachausschuss, Beteiligungsunternehmen, Landkreis). Im Zweifel holt der Vorsitzende hierzu einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung ein.,

-

für die Ordnung im Sitzungssaal nach Abs. 2 zu sorgen und die Sitzung zu unterbrechen, wenn das durch besondere Umstände erforderlich ist.

(2) Ordnungsbestimmungen

a)

In den Räumlichkeiten, in welchem die Stadtverordnetenversammlung durchgeführt wird, sind Ruhe und Ordnung zu wahren. Insbesondere sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Stadtverordnetenversammlung zu stören. Es ist nicht gestattet, Banner oder Fahnen zu tragen, Transparente oder Spruchbänder zu entfalten, Informationsmaterial zu zeigen oder zu verteilen, es sei denn, das Zeigen sowie die Verteilung sind zugelassen. Gleichwohl ist das Anbringen von Plakaten, Schildern, Aufklebern u. ä. an Türen, Wänden oder Fenstern in den Räumlichkeiten sowie an Fenstern und Fassaden, die von außen sichtbar sind, nicht gestattet. Alle Redner, Beteiligte der Stadtverordnetenversammlung nach § 11 dieser Geschäftsordnung oder sonstige Personen haben darauf zu achten, dass durch das Tragen von angemessener Kleidung, die gebührende Achtung der Stadtverordnetenversammlung sowie deren verantwortungsvolle Arbeit für die örtliche Gemeinschaft gewürdigt wird. Dabei ist der Kleidungsstil so neutral zu halten, so dass dieser keine politische Gesinnung oder Einstellung erkennen lässt, die andere verunglimpft. Zudem ist während der Redebeiträge darauf zu achten, dass keine beleidigenden Äußerungen, Zeichen von Missbilligung oder sonstige herabwürdigende Meinungskundgaben von sich gegeben werden. Die Einnahme von bewusstseinstörenden Substanzen (z.B. Alkohol, Drogen etc.) ist zu unterlassen.

b)

Bei Feststellung eines Verstoßes gegen Ordnungsbestimmungen des Abs. 2 a) kann der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung die jeweilige Person, unter Namensnennung, zur Ordnung rufen, wenn sein Verhalten oder Auftreten den Ablauf der Sitzung stört. Er kann insbesondere den Redner bzw. die entsprechende Person auffordern, seinen Kleidungsstil und oder seine Wortwahl anzupassen. Zudem kann der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung Redner bzw. entsprechende Personen, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, auffordern, zur Sache zu sprechen. Ist ein Redner während seiner Rede dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Verweises hingewiesen worden, muss der Sitzungsleiter ihm das Wort entziehen.

c)

Kommt ein Redner bzw. die entsprechende Person der Aufforderung des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung gemäß Abs. 2 b) nicht nach, kann dieser von seinem Hausrecht Gebrauch machen. Insofern kann der Redner bzw. die entsprechende Person von dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung des Raumes verwiesen werden. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, ist von dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung eine Auszeit für die Sitzung zu bestimmen, entsprechend der Regelungen des § 8 Abs. 4. Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung kann im Bedarfsfall Unterstützung der Polizei anfordern, sofern die entsprechende Person einer weiteren Aufforderung des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung, die Räumlichkeiten zu verlassen, nicht nachkommt.

(3) Rechtsschutz gegen Ordnungsmaßnahmen

Unzulässige Ordnungsmaßnahmen oder gebotene Ordnungsmaßnahmen, die unterlassen wurden, können von Personen, die sich auf ein kommunalverfassungsrechtliches Teilnahmerecht berufen können, mittels Kommunalverfassungsstreitverfahren angegriffen werden, sofern ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtsverletzung besteht. Personen, die sich nicht auf ein kommunalverfassungsrechtliches Teilnahmerecht berufen können (z.B. Einwohner, Zuschauer, Presse), haben die Möglichkeit, Maßnahmen nach Satz 1 mittels Fortsetzungsfeststellungsklage prüfen zu lassen.

4. Abschnitt

§ 17

Abstimmungen

(§ 39 BbgKVerf)

(1) Nach Schluss der Aussprache stellt der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung die zu dem Tagesordnungspunkt gestellten Sachanträge zur Abstimmung. Der weitestgehende Antrag hat Vorrang. In Zweifelsfällen bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

(2) Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Kartenzeichen. Auf Verlangen ist vor jeder Abstimmung der Antrag zu verlesen. Bei jeder Abstimmung stellt der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung die Anzahl der Mitglieder fest, die dem Antrag zustimmen, den Antrag ablehnen und die sich der Stimme enthalten. Mitglieder, die gemäß § 22 Abs. 1 oder Abs. 2 BbgKVerf annehmen müssen, von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, sind von der Abstimmung ausgeschlossen und haben den Sitzungssaal zu verlassen. Gleiches gilt für diejenigen Mitglieder, die an einer Abstimmung nicht teilnehmen wollen. Hierüber ist ein Vermerk in der Sitzungsniederschrift aufzunehmen.

(3) Auf Antrag, der mit Stimmenmehrheit angenommen wurde, ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrags gesondert abzustimmen. Über die Vorlage bzw. den Antrag ist danach insgesamt zu beschließen.

(4) Anträge zur Geschäftsordnung haben jederzeit den Vorrang und müssen vor Sachanträgen behandelt werden.

(5) Gibt es zu einer Beschlussvorlage mehrere, sich unterscheidende Anträge, sind Anträge zur Geschäftsordnung vorrangig vor Sachanträgen zu behandeln (vgl. Abs. 4) und werden in folgender Reihenfolge abgestimmt:

1.

Anträge auf Schluss der Aussprache (§ 8 ist dabei einzuhalten),

2.

Anträge auf Verschiebung der Aussprache,

3.

Anträge auf Verweisung in einen Ausschuss,

4.

Änderungsanträge, wobei zuerst über den Antrag abgestimmt wird, der von dem Antrag der Sitzungsvorlage am weitesten abweicht. Bei Änderungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen hat der den Vorrang, der Mehrausgaben oder Mindereinnahmen bewirkt.

5.

über die Beschlussvorlage insgesamt.

(6) Auf Antrag eines anwesenden Stadtverordneten oder einer Fraktion erfolgt namentliche Abstimmung. Hierbei ist die Stimmabgabe jedes Stadtverordneten in der Niederschrift zu vermerken.

§ 18

Wahlen

(§§ 39 – 41 BbgKVerf)

(1) Wahlen erfolgen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, geheim, es sei denn, Abweichungen werden vor der Wahl einstimmig beschlossen (§ 39 Abs. 1 S. 5 BbgKVerf).

(2) Zur Durchführung von Wahlen innerhalb einer Legislatur ist eine ständige Wahlkommission von mindestens drei Stadtverordneten zu bilden.

(3) Die Wahl erfolgt durch Stimmabgabe auf Stimmzetteln. Diese sind so zu gestalten, dass der Wähler auf dem Stimmzettel den oder die Bewerber, dem oder denen er seine Stimme geben will, ausschließlich durch Ankreuzen zu kennzeichnen sind. Bei weiterer Beschriftung oder Gestaltung des Stimmzettels ist die Stimme ungültig. Eine Stimmenenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Auf einem Stimmzettel kann nur in einem Wahlgang über eine Wahlfunktion entschieden werden.

(5) Die Stimmabgabe hat in einer Wahlkabine oder räumlich so abgegrenzt zu erfolgen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Ein einheitliches Schreibgerät ist zu verwenden. Werden keine Umschläge verwendet, sind die Stimmzettel zu falten.

(6) Das von der Wahlkommission festgestellte Ergebnis der Wahl gibt der Vorsitzende bekannt.

5. Abschnitt

§ 19

Niederschrift

(§ 42 BbgKVerf)

(1) Über jede Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(2) Die Niederschrift muss enthalten:

a)

Angaben über die Art der Sitzung (Präsenz-, Hybrid-, Video- oder Audiositzung),

b)

das Datum, den Ort, Beginn, die Dauer einer Unterbrechung und das Ende der Sitzung,

b)

die Namen der anwesenden sowie der entschuldigt und ohne Entschuldigung abwesenden Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung,

c)

die Namen der an den Beratungen teilnehmenden Verwaltungsvertreter und anderer zugelassener Personen,

d)

späteres Erscheinen zur und vorzeitiges Verlassen der Stadtverordnetenversammlung,

e)

Feststellung der Ordnungsgemäßheit der Ladung,

f)

Feststellung der Beschlussfähigkeit,

g)

die Tagesordnung, einschließlich der Angabe, welche Tagesordnungspunkte in öffentlicher und in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden,

h)

den vollständigen Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller,

i)

den wesentlichen Inhalt der Beratung,

j)

den vollständigen Wortlaut der Beschlüsse,

k)

die Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen,

l)

die Namen der Stadtverordneten, die aus bestimmten Gründen an der Beratung und Entscheidung nicht mitgewirkt haben (insbesondere Befangenheit),

m)

den Ausschluss und die Wiederherstellung der Öffentlichkeit,

n)

Anfragen von Stadtverordneten und Einwohnern sowie die Antworten.

(3) Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden, sind gesondert zu protokollieren.

(4) Die Niederschrift ist von dem Sitzungsleiter der Stadtverordnetenversammlung und der protokollführenden Person schriftlich per handschriftlichem Namenszug oder durch elektronischen Schriftformersatz, in Form eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, zu unterzeichnen, dem Bürgermeister zur Kenntnis zu geben und spätestens zur nächsten ordentlichen Sitzung vorzulegen.

(5) Einwendungen gegen die Niederschrift sind in schriftlicher Form über den postalischen Weg beim Kommunalen Sitzungsdienst einzureichen. Die Schriftform kann durch elektronische Form, mittels Versand der Einwendungen per E-Mail an sitzungsdienst@stadt-spremberg.de, ersetzt werden. Zur Prüfung der Erforderlichkeit von Einwendungen gegen die Niederschrift kann jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung auf die Tonaufzeichnungen der betreffenden Sitzungen zugreifen. Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Stadtverordnetenversammlung spätestens in der auf die Vorlage der Niederschrift folgenden Sitzung. Nachdem die Niederschrift vorgelegen hat und über etwaige Einwendungen gegen die Niederschrift entschieden wurde, ist die Tonaufzeichnung zu der betreffenden Sitzung zu löschen. Hierzu wird auf § 15 Abs. 3 verwiesen.

Kapitel 2: Fraktionen

§ 20

Fraktionen

(§ 32 BbgKVerf)

(1) Zu Fraktionen können sich Stadtverordnete freiwillig, in der Regel auf der Grundlage gemeinsamer politischer Überzeugungen und Zielstellungen zusammenschließen. Einer Fraktion gehören mindestens zwei Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung an.

(2) Die Bildung einer Fraktion ist dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung vom Fraktionsvorsitzenden in schriftlicher oder elektronischer Form, per E-Mail, anzuzeigen. Die Mitteilung muss die genaue Bezeichnung der Fraktion, den Namen des Fraktionsvorsitzenden, seiner Stellvertreter und deren Mitglieder enthalten. Der Zusammenschluss von Stadtverordneten wird mit der schriftlichen Mitteilung an den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung über den Sitzungsdienst wirksam. Ab diesem Zeitpunkt können die Mitglieder der Fraktion die ihnen zustehenden Rechte wahrnehmen.

(3) Änderungen, die Fraktion betreffend (z.B. Auflösung, Wechsel im Fraktionsvorstand, Aufnahme von Mitgliedern, Änderungen der Bezeichnung der Fraktion) sind vom Fraktionsvorsitzenden dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung über den Sitzungsdienst ebenfalls unverzüglich in schriftlicher oder elektronischer Form, per E-Mail, mitzuteilen. Das Ausscheiden von Mitgliedern kann jeder mitteilen.

(4) Der Bürgermeister kann die Fraktionsvorsitzenden zu Vorbesprechungen zusammenrufen.

Kapitel 3: Ältestenrat

§ 21

Ältestenrat

(1) Die Stadtverordnetenversammlung bildet einen Ältestenrat, der den Vorsitzenden bei seinen geschäftsführenden Aufgaben unterstützt. Der Ältestenrat besteht aus dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung, dessen Stellvertretern, den Vorsitzenden der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen, bei Verhinderung deren Stellvertreter und dem Bürgermeister. Für den Fall einer Doppelfunktion beim Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und dessen Stellvertretern, kann ein Vertreter der Fraktion teilnehmen. Bei Erfordernis kann der Bürgermeister weitere Verwaltungsmitarbeiter hinzuziehen.

(2) Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung übt den Vorsitz im Ältestenrat aus und beruft dessen Sitzung ein. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in elektronischer Form, per E-Mail.

(3) Der Ältestenrat findet sich zusammen, mit dem Ziel eines gemeinsamen abgestimmten Herangehens aller Fraktionen an deren Entscheidung bzw. Lösung im Sinne einer Empfehlung. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ist der Ältestenrat kein Beschlussorgan.

(4) Die Sitzungen des Ältestenrats sind nicht öffentlich.

Kapitel 4: Verfahren in den Ausschüssen

§ 22

Hauptausschuss

(§ 49 BbgKVerf)

(1) Der Hauptausschuss besteht aus Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung sowie dem Bürgermeister. In der ersten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung erfolgt für die Dauer der Wahlperiode, entsprechend § 49 Abs. 2 BbgKVerf i.V.m. mit den Regelungen der Hauptsatzung der Stadt Spremberg/Grodk, in der jeweils gültigen Fassung, die Festlegung der Anzahl der Stadtverordneten, die Mitglied des Hauptausschusses sind. Die Mitglieder des Hauptausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden sowie eine oder mehrere Stellvertretungen, sofern nicht die Stadtverordnetenversammlung in ihrer ersten Sitzung beschließt, dass der Bürgermeister den Vorsitz des Hauptausschusses führt.

(2) Der Hauptausschuss beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Stadtverordnetenversammlung oder dem Bürgermeister obliegen und gibt Empfehlungen zu Angelegenheiten ab, die keinem Fachausschuss unterliegen, entsprechend der Regelungen in der Hauptsatzung der Stadt Spremberg/Grodk, in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Für das Verfahren des Hauptausschusses finden grundsätzlich die für die Stadtverordnetenversammlung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz und diese Geschäftsordnung abweichende Regelungen enthalten.

(4) Der gemäß Abs. 1 bestehende Hauptausschuss kann Beratungsgegenstände in gemeinsamen Sitzungen mit den Fachausschüssen (§ 23) beraten. Hierzu erfolgt eine gemeinsame Ladung durch die Ausschussvorsitzenden. Die Ausschussvorsitzenden bestimmen denjenigen, der den Vorsitz der Sitzung führt. Die Beschlussfassung ist getrennt, innerhalb jedes der beteiligten Ausschüsse vorzunehmen. Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung finden entsprechende Anwendung.

(5) Ladungsfrist

Die Einladung muss den Mitgliedern in schriftlicher oder elektronischer Form mindestens 5 volle Kalendertage vor dem Sitzungstag, der Tag der Absendung nicht mitgerechnet, zugehen (regelmäßige Ladungsfrist). Die Frist ist gewahrt, wenn die Ladung in Papierform am 7. Kalendertag vor der Sitzung zum postalischen Versand gegeben worden ist oder per Bote am 6. Kalendertag vor der Sitzung ausgefahren wird. Die Ladungsfrist gilt auch als gewahrt, wenn die Ladung in elektronischer Form per E-Mail an die Ausschussmitglieder am 6. Kalendertag vor der Sitzung versendet wird und im RIS für alle Ausschussmitglieder hinterlegt ist.

(6) Über jede Hauptausschusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von dem Leiter der Hauptausschusssitzung und der protokollführenden Person schriftlich per handschriftlichem Namenszug oder durch elektronischen Schriftformersatz, in Form eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, zu unterzeichnen dem Bürgermeister zur Kenntnis zu geben und spätestens zur nächsten ordentlichen Sitzung vorzulegen.

(7) Die Beschlüsse des Hauptausschusses oder deren wesentlicher Inhalt sind entsprechend der Regelung für die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit nicht im Einzelfall, aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung von Rechten Dritter etwas anderes beschlossen wird.

§ 23

Fachausschüsse

(§ 44 BbgKVerf und §§ 49, 50 BbgKVerf)

(1) Die Stadtverordnetenversammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Kontrolle der Verwaltung aus ihrer Mitte Ausschüsse, entsprechend der Regelungen in der Hauptsatzung der Stadt Spremberg/Grodk, in der jeweils gültigen Fassung. Die Fachausschüsse bestehen jeweils aus stimmberechtigten Mitgliedern. Neben diesen beruft die Stadtverordnetenversammlung auf Vorschlag jeder Fraktion sachkundige Einwohner, als beratende Mitglieder.

(2) Auf das Verfahren in den Ausschüssen finden grundsätzlich die für die Stadtverordnetenversammlung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz und diese Geschäftsordnung abweichende Regelungen enthalten. Ausgenommen hiervon ist die Regelung unter § 10 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung für die beratenden Ausschüsse.

(3) Beratungsgegenstände können von mindestens zwei stimmberechtigten Ausschussmitgliedern, vom Bürgermeister oder einer Fraktion eingebracht werden. Die Rechte nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und § 35 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf können auch von mindestens zwei stimmberechtigten Ausschussmitgliedern geltend gemacht werden.

(4) Die Ausschüsse nach Abs.1 können Beratungsgegenstände in gemeinsamen Sitzungen beraten. Es erfolgt eine gemeinsame Ladung durch die Ausschussvorsitzenden.

Die Ausschussvorsitzenden bestimmen denjenigen, der den Vorsitz der Sitzung führt. Die Beschlussfassung ist getrennt, innerhalb jedes der beteiligten Ausschüsse vorzunehmen. Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung finden entsprechende Anwendung.

(5) Ladungsfrist

Die Einladung muss den Mitgliedern in schriftlicher oder elektronischer Form mindestens 5 volle Kalendertage vor dem Sitzungstag, der Tag der Absendung nicht mitgerechnet, zugehen (regelmäßige Ladungsfrist). Die Frist ist gewahrt, wenn die Ladung in Papierform am 7. Kalendertag vor der Sitzung zum postalischen Versand gegeben worden ist oder per Bote am 6. Kalendertag vor der Sitzung ausgefahren wird. Die Ladungsfrist gilt auch als gewahrt, wenn die Ladung in elektronischer Form per E-Mail an die Ausschussmitglieder am 6. Kalendertag vor der Sitzung versendet wird und im RIS für alle Ausschussmitglieder hinterlegt ist.

(6) Über jede Ausschusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von dem Leiter der Ausschusssitzung und der protokollführenden Person schriftlich per handschriftlichem Namenszug oder durch elektronischen Schriftformersatz, in Form eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, zu unterzeichnen dem Bürgermeister zur Kenntnis zu geben und spätestens zur nächsten ordentlichen Sitzung vorzulegen.

Kapitel 5: Schlussbestimmungen

§ 24

Schlussbestimmungen

(1) Jedem Mitglied der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse ist eine Ausfertigung dieser Geschäftsordnung zur Verfügung zu stellen. Wird die Geschäftsordnung während der Wahlzeit geändert, ist auch die geänderte Fassung zur Verfügung zu stellen.

(2) Mit Ablauf der jeweiligen Legislaturperiode und Wahl einer neuen Stadtverordnetenversammlung gilt die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Spremberg/Grodk, in der jeweils aktuellen Fassung, bis zur Beschlussfassung über die Fortgeltung der Geschäftsordnung fort. Die Beschlussfassung muss in der konstituierenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung erfolgen.

§ 25

In-Kraft-Treten

(1) Die Geschäftsordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung, tritt die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Spremberg/Grodk vom 16.05.2011 gleichzeitig außer Kraft.

Spremberg/Grodk, den 06.12.2024

Christine Herntier
Bürgermeisterin