Nach § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Familiennamen, Vornamen, akademische Grade und gegenwärtige Anschriften von Wahlberechtigten erteilen. Außerdem dürfen Meldebehörden nach § 50 Abs. 2 BMG Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk erteilen. Entsprechend § 50 Abs. 3 BMG darf an Adressbuchverlage zu allen Einwohnern Auskunft erteilt werden.
Des Weiteren darf die Meldebehörde nach § 42 Abs. 1 BMG einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten ihrer Mitglieder regelmäßig übermitteln.
Jeder Einwohner hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten in diesen Fällen entsprechend § 50 Abs. 5 BMG, § 42 Abs. 3 BMG und § 36 Abs. 2 BMG zu widersprechen.
Wer sich für die Einlegung eines Widerspruchs entscheidet, wendet sich bitte an das Bürgerbüro der Stadt Spremberg/Grodk. Dort liegen Anträge für die Widerspruchserklärung bereit. Diejenigen Einwohner und Einwohnerinnen, die bereits in der Vergangenheit Widerspruchserklärungen abgegeben haben, brauchen dies nicht zu erneuern. Diese behalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufs durch den Betroffenen selbst ihre Gültigkeit.