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Amtsblatt für die Stadt Spremberg/Grodk – Spremberger Anzeiger
Ausgabe 14/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Anordnungsbeschluss - Vereinfachte Flurbereinigung Steinitz

Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Dienstsitz Luckau ordnet gemäß § 86 Abs. 1, 2 Nr. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) die

Vereinfachte Flurbereinigung Steinitz

Verf.-Nr. 600125

an.

1. Verfahrensgebiet

Das Verfahrensgebiet wird wie nachfolgend aufgeführt festgestellt:

Land Brandenburg

Landkreis Spree-Neiße (Sprjewja-Nysa)

Stadt Drebkau (Drjowk)

Gemarkung

Flur (*teilweise)

Domsdorf

1*, 2*, 3*

Jehserig

4*, 5*, 6*, 7*

Kausche

1*, 2*

Land Brandenburg

Landkreis Spree-Neiße (Sprjewja-Nysa)

Stadt Spremberg (Grodk)

Gemarkung

Flur (*teilweise)

Stradow

1,2

Straußdorf

1*

Radeweise

1*

Wolkenberg

1,2

Spremberg

43*

Land Brandenburg

Landkreis Oberspreewald-Lausitz (Górne Błota-Łužyca)

Gemeinde Neupetershain (Nowe Wiki)

Gemarkung

Flur (*teilweise)

Neupetershain

6*, 7*, 8*

Das Verfahrensgebiet ist auf der als Anlage 1 zu diesem Beschluss beigefügten Gebietskarte dargestellt.

Es hat eine Größe von ca. 3.280 ha.

Zu den betroffenen Gemarkungen und Fluren ist die Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

2. Auslegung

Der Anordnungsbeschluss mit Gründen, Gebietskarte und Flurstücksliste liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten zwei Wochen lang nach der Bekanntmachung in der

Stadt Drebkau, Schloßstraße 9, 03116 Drebkau

Stadt Spremberg, Am Markt 1, 03130 Spremberg

Amt Altdöbern, Marktstraße 1, 03229 Altdöbern

jeweils während der Geschäftszeiten aus.

Ergänzend erfolgt die Auslegung des Beschlusses mit Gründen, Gebietskarte und Flurstücksliste durch Veröffentlichung im Internet unter

https://b9g.de/fbv-steinitz/

Die Unterlagen sind für die Beteiligten bis 31.12.2025 im Internet einsehbar.

3. Beteiligte

Am Flurbereinigungsverfahren sind gemäß § 10 FlurbG beteiligt:

-

als Teilnehmer

die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke und die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten.

-

als Nebenbeteiligte

a)

Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden,

b)

andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39, 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG),

c)

Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird,

d)

Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken,

e)

Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG),

f)

Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§§ 42 Abs. 3 und 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).

Nebenbeteiligter ist zudem der Träger von Maßnahmen im Verfahren (§ 86 Abs. 2 Nr. 3 FlurbG).

4. Teilnehmergemeinschaft

Mit diesem Anordnungsbeschluss entsteht gemäß § 16 FlurbG die Teilnehmergemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die aus den Eigentümern der Grundstücke und aus den diesen gleichstehenden Erbbauberechtigten gebildet wird. Sie führt den Namen

Teilnehmergemeinschaft der Vereinfachten Flurbereinigung Steinitz

und hat ihren Sitz in Steinitz.

5. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind gemäß § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter Bekanntmachung dieses Beschlusses beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Karl-Marx-Straße 21, 15926 Luckau anzumelden.

Auf Verlangen der oberen Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.

Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.

Der Inhaber eines Rechts muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

6. Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums

Gemäß der §§ 34 und 85 Ziff. 5 FlurbG ist von der Bekanntgabe dieses Beschlusses an bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes in folgenden Fällen die Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde erforderlich:

a)

wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Verfahrensgebiet geändert werden soll; dies gilt nicht für die Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.

b)

wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen.

c)

wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen. Die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere die des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden.

d)

wenn Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen.

Sind entgegen den Anordnungen zu a) und b) Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die obere Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen der Anordnung zu c) vorgenommen worden, so muss die obere Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

Sind entgegen der Anordnung zu d) Holzeinschläge vorgenommen worden, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach Anweisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung zu Buchstaben b), c) und d) dieses Beschlusses sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € für den einzelnen Fall geahndet werden (§ 154 FlurbG, §§ 1 und 17 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)). Unter Umständen kann auch eine höhere Geldbuße auferlegt werden (§ 17 Abs. 4 OWiG). Außerdem können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht (§ 154 Abs. 3 FlurbG).

7. Finanzierung des Verfahrens

Die Verfahrenskosten trägt gemäß § 104 FlurbG das Land Brandenburg.

Unabhängig von der gesetzlichen Kostenregelung beteiligt sich die Lausitzer Energie Bergbau AG als Träger von Maßnahmen an den Verfahrenskosten.

Die Ausführungskosten trägt gemäß § 105 FlurbG die Teilnehmergemeinschaft. Der Träger von Maßnahmen nach § 86 Abs. 1 FlurbG hat nach § 86 Abs. 3 FlurbG die von ihm verursachten Ausführungskosten an die Teilnehmergemeinschaft zu zahlen. Die Lausitzer Energie Bergbau AG als Träger von Maßnahmen hat sich bereits in Vorbereitung des Verfahrens zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet.

8. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

9. Gründe

Die Anordnung der Vereinfachten Flurbereinigung Steinitz gemäß § 86 Abs. 1, 2 Nr. 2 FlurbG ist in dem im entscheidenden Teil dieses Beschlusses festgestellten Gebiet zulässig und gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen hierfür gegeben und nach den Ergebnissen der durchgeführten Voruntersuchungen auch gerechtfertigt sind.

Der Regelungsbedarf begründet sich wie folgt:

Das Verfahrensgebiet befindet sich im Gebiet des ehemaligen Tagebaues Welzow-Süd. Der Betrieb des Tagebaus führte bis zum Ende der Braunkohleförderung zu unvermeidbaren Eingriffen und Veränderungen in Eigentum, Natur, Landschaft, Siedlungs- und Infrastruktur. Derzeit werden durch den Bergbaubetreiber, die Lausitz Energie Bergbau AG, Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung des ehemaligen Tagebaus und seiner Randbereiche durchgeführt. Die Rekultivierungsmaßnahmen auf Grundlage des Abschlussbetriebsplanes sind bereits weit vorangeschritten.

Am 15.01.2018 wurde durch die Lausitz Energie Bergbau AG ein Antrag zur Durchführung einer vereinfachten Flurbereinigung nach § 86 ff. FlurbG gestellt.

Das Kataster einerseits und die aus dem Abschlussbetriebsplan des Bergbaubetreibers weiter herzustellende Topografie und Nutzung stimmen grundsätzlich nicht überein. Im Liegenschaftskataster sind noch die alten Grenzen entsprechend den früheren Besitz- und Nutzungsstrukturen vor Beginn der Braunkohleförderung abgebildet. Es bildet insofern eine unzureichende Grundlage für die künftigen Nutzungen und Entwicklungen im Gebiet. Hieraus ergibt sich die Zielstellung der Bodenordnung, die nach dem Abschlussbetriebsplan herzustellenden Wege und Gewässer wie auch alle weiterhin herzustellenden Nutzungen durch entsprechende Flurstücksstrukturen abzubilden.

Die mit der Bodenordnung auszuweisenden Zweckgrundstücke sollen entsprechend ihrer Funktion geeigneten Trägern zugewiesen werden.

Bislang im Tagebau und in den beanspruchten Randbereichen gelegenes privates Eigentum ist anspruchsgerecht durch Zuweisung nutzbarer Abfindungsgrundstücke abzufinden, die Verfügbarkeit des Eigentums wiederherzustellen und somit der bislang bestehende Konflikt durch die Inanspruchnahme privaten Eigentums durch den Bergbau und öffentliche Zweckbindungen auszuräumen.

Im Randbereich des ehemaligen Tagebaus bestehender Splitterbesitz ist durch Arrondierung zweckmäßig neu zu ordnen.

Kommunale Planungen zur Entwicklung des Gebietes, basierend auf dem Abschlussbetriebsplan (Ertüchtigung des Wegenetzes für touristische Nutzungen [Radwege]) sollen durch die Bodenordnung unterstützt und beschleunigt werden, in dem die notwendige Flächenverfügbarkeit für diese Bauvorhaben hergestellt wird.

Soweit die Kommunen weitergehende Planungsabsichten hegen, die über den Abschlussbetriebsplan wesentlich hinausgehen, soll deren Umsetzung in dem Maße durch die Bodenordnung unterstützt werden, wie dies mit den gemeinschaftlichen Eigentümerinteressen vereinbar ist.

Neben der Veranlassung des Verfahrens durch die Neuordnung des Eigentums und der Rechtsverhältnisse auf der Grundlage des Abschlussbetriebsplanes zum Tagebau „Welzow-Süd“ bedarf es auch der Behebung der agrarstrukturellen und landeskulturellen Defizite im Randbereich des ehemaligen Tagebaus. So sollen

-

Eigentumsverhältnisse an Wegen und Gräben neu geordnet und – soweit erforderlich – für die bestehende Funktion und Zweckbindung durch bauliche Maßnahmen ertüchtigt,

-

die Erschließung der neuen Grundstücke gewährleistet,

-

der landwirtschaftliche Grundbesitz zweckmäßig gestaltet und zusammengelegt,

-

die Nutzbarkeit und Verfügbarkeit des Eigentums wiederhergestellt,

-

durch die Zusammenlegung von Pachtbesitz unter Berücksichtigung vorrangiger Eigentümerinteressen die Bewirtschaftungsverhältnisse verbessert werden.

Vor Anordnung der Flurbereinigung wurden die landwirtschaftliche Berufsvertretung, die zuständige Landesplanungsbehörde, die Gemeinden, die beteiligten Fachplanungsträger und Träger öffentlicher Belange über das geplante Flurbereinigungsverfahren am 09.09.2025 und auch bereits im Rahmen der Vorarbeiten ausführlich informiert und angehört.

Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer wurden in der am 09.09.2025 gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG stattgefundenen Aufklärungsveranstaltung über die beabsichtigte Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens, dessen Ziele und die voraussichtlichen Kosten informiert.

Nach alledem liegt die Anordnung und Durchführung der Vereinfachten Flurbereinigung Steinitz mit der beschriebenen Zielstellung im wohlverstandenen Interesse der beteiligten Grundstückseigentümer und Landwirte an der Wiederherstellung der Verfügbarkeit und an der Optimierung ihres Eigentums bzw. ihrer Bewirtschaftungsflächen. Sie liegt aber auch in besonderem öffentlichem Interesse an der Beseitigung von Hemmnissen und aktiven Unterstützung der ländlichen Entwicklung in den Braunkohlefolgelandschaften in der Lausitzregion.

Soweit durch die Verfahrensabgrenzung gemäß Anlagen 1 und 2 im südlich gelegenen Verfahrensteil noch nicht rekultivierte Teile des Tagebaus Welzow-Süd in den der Gemarkungen Kausche, Wolkenberg und Stradow einbezogen sind, wird bereits angekündigt, diese Bereiche nach vermessungstechnischer Zerlegung der betroffenen Flurstücke aus dem Verfahren auszuschließen.

Gründe der Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO liegt sowohl im besonderen öffentlichen Interesse als auch im überwiegenden Interesse der Beteiligten.

Mit Verweis auf die dargestellten Gründe der Flurbereinigung bestehen die Konflikte, die der Entwicklung des ländlichen Raumes und einer vielfältig strukturierten Landwirtschaft entgegenstehen, so flächendeckend vor, dass dem Regelungsauftrag nur mit einer umfassenden Neugestaltung des Gebietes entsprochen werden kann. Die bereits weit vorangeschrittene Rekultivierung bildet bereits eine geeignete Grundlage der Neuordnung der Rechtsverhältnisse.

Der Teilnehmergemeinschaft obliegt gemäß § 3 Abs. 1 BbgLEG als untere Flurbereinigungsbehörde die Neugestaltung des Verfahrensgebietes. Die Komplexität des Verfahrens verlangt möglichst zeitnah die Handlungsfähigkeit der Teilnehmergemeinschaft durch Wahl ihres Vorstandes als Entscheidungsgremium herbeizuführen, um die notwendigen verwaltungsmäßigen und vermessungstechnischen Arbeiten veranlassen zu können und so dem objektiven Interesse der Beteiligten und dem öffentlichen Interesse an einer zügigen Verfahrensdurchführung zu entsprechen. Die Wahl des Vorstandes setzt die bestandskräftige Verfahrensanordnung, zumindest jedoch deren sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO, voraus.

Insofern müssen die Interessen einzelner Beteiligten an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung ggf. einzulegender Rechtsbehelfe gegen die Verfahrensanordnung hinter den überwiegenden gemeinschaftlichen Interesse der Teilnehmer und dem öffentlichen Interesse an der zügigen Verfahrensdurchführung zurücktreten.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war daher geboten.

10. Hinweis über die Erhebung personenbezogener Daten

Im Flurbereinigungsverfahren werden personenbezogene Daten von Verfahrensbeteiligten und Dritten verarbeitet. Nähere Informationen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) können auf der Internetseite

https://lelf.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Information-DSGVO-FBV-nach-FlurbG.pdf

eingesehen werden. Alternativ sind die Informationen auch beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Karl-Marx-Straße 21, 15926 Luckau erhältlich.

11. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Anordnungsbeschluss kann innerhalb eines Monats beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Karl-Marx-Straße 21, 15926 Luckau Widerspruch erhoben werden.

Prenzlau, den 03.12.2025

Im Auftrag

Benthin
-DS -

Anlagen

Anlage 1 - Gebietskarte

Anlage 2 - Flurstücksliste

Dieses Dokument wurde am 03.12.2025 elektronisch schlussgezeichnet und ist ohne Unterschrift gültig.