(1) Diese Satzung gilt für die ehrenamtlichen Mitglieder
| - | der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Spremberg/Grodk (Stadtverordnete), |
| - | der Ausschüsse (Stadtverordnete und sachkundige Einwohner), |
| - | des Ältestenrates (Stadtverordnete), |
| - | der Vergabekommission (Stadtverordnete), |
| - | der Ortsbeiräte (Ortsvorsteher und Mitglieder von Ortsbeiräten), |
| - | des Kinder- und Jugendbeirates und |
| - | des Seniorenbeirates |
sowie für die Schiedspersonen, die ehrenamtlichen Wahlhelfer und die bestellten Sicherheitspartner der Stadt Spremberg/Grodk.
(2) Nach Maßgabe der Satzung werden - sofern jeweils zutreffend - für oben genannte Personen je nach Zuordnung gewährt:
| - | Aufwandsentschädigung |
| - | Sitzungsgeld |
| - | Ersatz des Verdienstausfalls |
| - | Ersatz von Mehraufwendungen für Betreuung |
| - | Reisekosten |
| - | Sachausstattung für elektronischen Datenaustausch |
(3) Die Aufwandsentschädigung ist so bemessen, dass der mit der Aufgabe verbundene Aufwand und die sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten werden. Zum persönlichen Aufwand zählt u.a. der zusätzliche Bekleidungsaufwand, Kosten für Verzehr, Büromaterial, Fachliteratur, Kosten für Kommunikationsmedien, Fahrtkosten innerhalb des Stadtgebiets Spremberg/Grodk und Fortbildungskosten.
Stadtverordnete erhalten monatlich eine pauschale Aufwandsentschädigung i. H. v. 150 Euro.
(1) Neben der Aufwandsentschädigung nach § 2 werden monatlich folgende
zusätzliche, pauschale Aufwandsentschädigungen gezahlt für:
| a) | den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung 600 Euro; |
| b) | den Vorsitzenden einer Fraktion 150 Euro; |
| c) | den Vorsitzenden des Hauptausschusses (soweit nicht gleichzeitig hauptamtlicher Bürgermeister) 525 Euro; |
| d) | den Vorsitzenden eines Ausschusses 150 Euro. |
(2) Neben der Aufwandsentschädigung nach § 2 wird Stellvertretern für die Dauer der Wahrnehmung besonderer Funktionen eine Aufwandsentschädigung i. H. v. 50 v. H. der Aufwandsentschädigung des Vertretenen gewährt, wenn die Vertretungsdauer innerhalb eines Kalendermonats länger als 2 Wochen andauert. Die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit oder der Nichtwahrnehmung des Vorsitzes sind dem Kommunalen Sitzungsdienst schriftlich anzuzeigen. Die Entschädigung des Vertretenen ist für diesen Zeitraum entsprechend zu kürzen. Ist eine Funktion nach Abs. 1 a) bis d) unbesetzt und wird daher von einem Stellvertreter in vollem Umfang wahrgenommen, so erhält dieser für die Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben 100 v. H. der nach Abs. 1 a) bis d) zugelassenen Beträge.
(3) Vereinigt eine Person mehrere der in Absatz 1 genannten Funktionen auf sich, wird bei Kumulation:
| a) | von Abs. 1 a) und b) nur die höhere Entschädigung gewährt. |
| b) | von Abs. 1 a) und c) die Entschädigung nach c) zu 50 v. H. gemindert. |
| c) | von Abs. 1 a) und d) die Entschädigung nach d) zu 50 v. H. gemindert. |
(1) Die Ortsvorsteher erhalten entsprechend der Einwohnerzahl des Ortsteils eine Aufwandsentschädigung. Die maßgebliche Einwohnerzahl bestimmt sich nach den kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen.
(2) Die monatliche Aufwandsentschädigung für Ortsvorsteher beträgt in Ortsteilen:
| a) | bis 1000 Einwohnern 200 Euro; |
| b) | ab 1001 Einwohnern 300 Euro. |
(3) Mitglieder des Ortsbeirates erhalten monatlich eine pauschale Aufwandsentschädigung i.H.v. 50 Euro, soweit sie nicht gleichzeitig Ortsvorsteher sind.
Die monatliche Aufwandsentschädigung für vorsitzende und stellvertretende Schiedspersonen beträgt 50 Euro.
Jeder ehrenamtliche Wahlhelfer, der aus Anlass einer Wahl oder Abstimmung ehrenamtlich in einem Wahlausschuss oder Wahlvorstand tätig wird, erhält neben dem gesetzlich festgelegten Erfrischungsgeld einen Zuschlag. Dieser beträgt für ehrenamtliche Wahlhelfer, als Mitglied eines Wahlausschusses und Wahlvorstandes 15 Euro und für ehrenamtliche Wahlhelfer, als Mitglied eines Wahlvorstandes, 30 Euro, im Falle einer verbundenen Wahl.
Die jährliche Aufwandsentschädigung für bestellte Sicherheitspartner beträgt 240 Euro.
(1) Stadtverordnete erhalten für die Teilnahme an Sitzungen
| - | der Stadtverordnetenversammlung, |
| - | der Ausschüsse, sofern per Beschluss benannt, |
| - | der Fraktionen, |
| - | des Ältestenrates und |
| - | der Vergabekommission, sofern per Beschluss benannt, |
ein Sitzungsgeld von je 30 Euro.
Ist die Teilnahme eines Stellvertreters geregelt, erhält dieser das Sitzungsgeld.
Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die Sitzungsgeld gezahlt wird, ist auf die Anzahl der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung beschränkt.
(2) Sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzungen von Ausschüssen, in denen sie Mitglied sind, ein Sitzungsgeld von je 30 Euro. Die sachkundigen Einwohner erhalten darüber hinaus ein Sitzungsgeld von je 30 Euro für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, wenn ihre Teilnahme an der jeweiligen Fraktionssitzung auf ausdrückliche Einladung der Fraktion erfolgt. Die Sitzung muss weiterhin einen konkreten inhaltlichen Bezug zu den Aufgaben des beratenden Ausschusses haben und der Vorbereitung der Sitzung des beratenden Ausschusses dienen, in dem der sachkundige Einwohner mit beratender Stimme teilnimmt. Der Einladungsgrund in die Fraktionssitzung, wie Tagesordnungspunkte und/oder /-themen oder Beratungsschwerpunkte der nächsten Ausschusssitzung, sind auf der Anwesenheitsliste zu vermerken.
(3) Ortsvorsteher oder ihre Stellvertreter erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung ein Sitzungsgeld von je 30 Euro, soweit die Teilnahme im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß § 46 BbgKVerf erfolgt.
(4) Ortsvorsteher und Mitglieder von Ortsbeiräten erhalten für die Teilnahme an Sitzungen ihres Ortsbeirates ein Sitzungsgeld i. H. v. je 30 Euro. Die Anzahl der Ortsbeiratssitzungen, für die Sitzungsgeld gezahlt wird, soll für jeden Ortsteil auf die Anzahl der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung beschränkt sein.
(5) Ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung oder des Hauptausschusses erhält für die Leitung der Sitzung dieses Gremiums ein doppeltes Sitzungsgeld, wenn der Vorsitzende des Gremiums an der Sitzungsteilnahme gehindert ist und eine Entschädigung nach § 3 Abs. 2 nicht gewährt wird.
(1) Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates und des Seniorenbeirates erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des jeweiligen Beirates, dem sie angehören, ein Sitzungsgeld i.H.v. 30 Euro.
(2) Der Vorsitzende des jeweiligen Beirates erhält ein zusätzliches Sitzungsgeld i.H.v. 30 Euro.
(3) Die Anzahl der Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates/Seniorenbeirates, für die Sitzungsgeld gezahlt wird, ist auf die Anzahl der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung beschränkt.
(4) Der Beiratsvorsitzende oder das vom Beirat benannte Mitglied erhält für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung oder des jeweiligen Ausschusses ein Sitzungsgeld i. H. v. 30 Euro.
(1) Über die Teilnahme an Sitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, ist ein Nachweis zu führen. Dazu haben die Sitzungsteilnehmer ihre persönliche Anwesenheit mittels Unterschrift in der Teilnahmeliste zu bestätigen.
(2) Sofern ein Mitglied i.S.d. § 8 an den jeweiligen Sitzungen digital teilnimmt, erfolgt die Registrierung über den Sitzungsdienst.
(3) Die Erfassung der persönlichen oder digitalen Teilnehmer durch den Sitzungsdienst wird durch den Vorsitzenden der Sitzung bestätigt.
(1) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse, sachkundige Einwohner, Ortsvorsteher und Mitglieder von Ortsbeiräten, die einer auf Erwerb ausgerichteten Tätigkeit nachgehen, haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit.
(2) Der Verdienstausfall wird auf Antrag erstattet. Der Antrag ist in schriftlicher Form über den postalischen Weg an die Stadt Spremberg/Grodk innerhalb eines Monats nach Eintritt des Dienstausfalls einzureichen. Die Schriftform kann durch elektronische Form, mittels Versand des Antrags per E-Mail, ersetzt werden. Der Verdienstausfall ist monatlich auf 35 Stunden begrenzt und wird bei Sitzungen nach 19.00 Uhr nur in Ausnahmefällen, wie Schichtarbeit oder Arbeiten, die vorrangig nach diesem Zeitpunkt durchzuführen sind, gezahlt.
(3) Arbeitnehmer haben eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorzulegen.
(4) Selbstständigen und freiberuflich Tätigen wird der Verdienstausfall in Form pauschalierter Stundenbeträge bis zu einem Höchstbetrag von 35 Euro je angefangener Stunde gewährt. Der Verdienstausfall wird nach Stunden der tatsächlich versäumten Arbeitszeit berechnet. Arbeitszeit ist grundsätzlich die regelmäßige Arbeitszeit. Entsprechende Angaben und insbesondere Abweichungen hiervon sind glaubhaft zu machen.
(5) Der Anspruch auf Verdienstausfall ist nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeschlossen, wenn keine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit wahrgenommen wird.
(6) Der Ersatz von Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr oder zur Pflege von Angehörigen richtet sich nach § 12 Abs. 1 KomAEV. Als zu erstattender Höchstbetrag werden bis zu 15,00 Euro je Stunde mandatsbedingter notwendiger Abwesenheit erstattet.
(1) Für vorab genehmigte Dienstreisen wird auf Antrag eine Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Der Antrag ist in schriftlicher Form über den postalischen Weg bei der Stadt Spremberg/Grodk innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise einzureichen. Die Schriftform kann durch elektronische Form, mittels Versand des Antrags per E-Mail, ersetzt werden.
(2) Für die Genehmigung von Dienstreisen von Stadtverordneten, sachkundigen Einwohnern, Ortsvorstehern und Mitgliedern der Ortsbeiräte sind der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung und der Hauptverwaltungsbeamte gemeinsam zuständig.
(3) Fahrtkosten zu Sitzungen innerhalb des Stadtgebietes sind durch die Aufwandsentschädigung abgegolten. Eine Erstattung der Fahrtkosten zu Sitzungen der Gremien ist möglich, wenn die Sitzung außerhalb des Stadtgebietes stattfindet. Die Höhe der Fahrtkosten bestimmt sich nach den Regelungen des BRKG, in der jeweils geltenden Fassung. Ergänzend wird zu der Antragstellung bzgl. Gewährung dieser Fahrtkosten auf die Regelungen des § 12 Abs. 1 verwiesen.
(1) Den Stadtverordneten und Ortsvorstehern wird für die technische Ausstattung einmalig pro Wahlperiode eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 500 Euro als Pauschale gewährt für die Anschaffung eines Tablets, Notebooks oder vergleichbarer Geräte.
(2) Die zusätzliche Entschädigung nach Abs. 1 wird in voller Höhe gewährt, sofern der Empfänger spätestens innerhalb der ersten 3 Monate nach der Übernahme des Mandats schriftlich gegenüber dem Kommunalen Sitzungsdienst für die gesamte restliche Wahlperiode unwiderruflich auf die Übermittlung von Sitzungsunterlagen in Papierform verzichtet. Sofern die Verzichtserklärung nach diesem Zeitraum der Mandatsübernahme erfolgt, wird die zusätzliche Entschädigung anteilig gewährt. Grundlage ist eine Quartalsregelung, gemessen an der Gesamtwahlperiode.
(3) Verliert der Stadtverordnete/ Ortsvorsteher in der laufenden Kommunalwahlperiode seinen Sitz aus Gründen, die er zu vertreten hat, wie beispielsweise die persönliche Niederlegung des Mandats, aber auch Verstöße oder schwerwiegende Verfehlungen gegen rechtliche Vorschriften, insbesondere Pflichtverletzungen aus den Satzungen und Geschäftsordnungen der Stadt Spremberg/Grodk, die zum Entzug des Mandats führen können, ist er zur anteiligen Rückerstattung der bereits gewährten Pauschale verpflichtet. Grundlage für die Höhe der Rückerstattung ist eine Quartalsregelung, gemessen an der Gesamtwahlperiode.
(4) Stadtverordnete, die gleichzeitig Ortsvorsteher sind, erhalten die Pauschale nur einmal.
(1) Aufwandsentschädigungen nach § 2, 3 und 4 werden monatlich nachträglich gezahlt.
Aufwandsentschädigungen nach § 5 und 7 werden vierteljährlich nachträglich gezahlt.
Aufwandsentschädigungen nach § 6 werden am Wahltag gezahlt.
Sitzungsgelder nach §§ 8 und 9 werden vierteljährlich nachträglich gezahlt.
(2) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung entsteht grundsätzlich mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Ehrenamt wahrgenommen wird. Er erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die ehrenamtliche Tätigkeit endet. Der Anspruch entsteht grundsätzlich für volle Monate.
(3) Abweichend von Abs. 2 wird in folgenden Fällen die Aufwandsentschädigung bis zum jeweiligen Ende des Vormonats gezahlt:
| - | Monat der Konstituierung, |
| - | Mandatswechsel, |
| - | Niederlegung eines Mandats, |
| - | Aufnahme und Erlöschen des Mandats innerhalb eines Monats, |
(4) Die Aufwandsentschädigung nach den §§ 2, 3 und 4 entfällt für den laufenden Monat bei unentschuldigter Nichtteilnahme an der Stadtverordnetenversammlung, Ausschusssitzung oder Ortsbeiratssitzung.
(5) Wird das Mandat über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten durch den Empfänger der Aufwandsentschädigung nicht ausgeübt, so wird spätestens ab dem vierten Kalendermonat die Zahlung der Aufwandsentschädigung nach den §§ 2, 3 und 4 eingestellt. Ein Mandat gilt als nicht ausgeübt, wenn ein Anspruchsberechtigter innerhalb dieser Zeit nicht an Sitzungen der Gremien, in denen er Mitglied ist, teilgenommen hat.
(6) Vereint eine Person mehrere Funktionen bei der Teilnahme an gemeinsamen Sitzungen, wird Sitzungsgeld nur einmal gewährt. Im Falle einer Fortsetzungssitzung, besteht kein Anspruch auf Sitzungsgeld. Im Falle einer Unterbrechung besteht ein Anspruch auf Sitzungsgeld.
Diese Aufwandsentschädigungssatzung enthält lediglich aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit die Personen- und Amtsbezeichnungen in männlicher Form. Gemeint sind damit gleichwohl alle Personen, unabhängig vom Geschlecht.
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
- die seit dem 01.01.2020 geltende Satzung der Stadt Spremberg/Grodk über Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, ihrer Ausschüsse und der Ortsbeiräte sowie sonstige ehrenamtliche Tätigkeit - Aufwandsentschädigungssatzung – vom 27.02.2020, veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Spremberg/Grodk Nr. 3 vom 20.03.2020, in Gestalt der seit dem 01.01.2022 geltenden 1. Änderung der Aufwandsentschädigungssatzung vom 25.02.2022, veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Spremberg/Grodk Nr. 3 vom 11.03.2022, außer Kraft.
—
Spremberg/Grodk, den 04.12.2025