Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 03.12.2025 folgende 1. Änderungssatzung der Satzung über den Bürgerhaushalt der Stadt Spremberg/Grodk beschlossen:
| Die seit dem 15.12.2021 geltende Satzung über den Bürgerhaushalt der Stadt Spremberg/Grodk (veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Spremberg Nr. 16 vom 30.12.2021) wird wie folgt geändert: | ||
| 1. | Der § 2 Absatz 1 dieser Satzung enthält folgende neue Fassung: | |
|
| (1) Der Bürgerhaushalt wird in einem Rhythmus von zwei Jahren vorbereitet (Vorbereitungsjahr) und durchgeführt (Realisierungsjahr). | |
| 2. | Der § 2 Absatz 2 dieser Satzung enthält folgende neue Fassung: | |
|
| (2) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt im Rahmen der Haushaltssatzung über die alle zwei Jahre zur Verfügung stehende Gesamtbudgethöhe für den Bürgerhaushalt. Die Realisierung beginnt in dem nach dem Vorbereitungsjahr folgenden Haushaltsjahr. | |
|
| Die Bereitstellung finanzieller Mittel für die Ortsteile gemäß § 46 Absatz 3b und 4 Satz 1 BbgKVerf bleibt unberührt. | |
| 3. | Der § 2 Absatz 4 dieser Satzung enthält folgende neue Fassung: | |
|
| (4) Die gemäß Beschluss nach Absatz 2 für den Bürgerhaushalt bereitgestellten Mittel sind im Haushaltplan so zu planen, dass ihre volle Verfügbarkeit zur Realisierung der beschlossenen Maßnahmen im Realisierungsjahr gewährleistet ist. | |
| 4. | Der § 3 Absatz 2 c) dieser Satzung enthält folgende neue Fassung: | |
|
| c) | je einem Vertreter des Seniorenbeirates und des Kinder- und Jugendbeirates, |
| 5. | Der § 4 Absatz 1 dieser Satzung enthält folgende neue Fassung: | |
|
| (1) Die Stadt Spremberg/Grodk ruft die Einwohnerinnen und Einwohner alle zwei Jahre (Vorbereitungsjahr) bis spätestens Januar zur Einreichung von Vorschlägen für den Bürgerhaushalt auf. | |
|
| Die Einreichung von Vorschlägen zum Bürgerhaushalt kann im Vorbereitungsjahr bis zum 31.03. erfolgen. | |
| 6. | Der § 5 Absatz 2 Satz 1 f) dieser Satzung enthält folgende neue Fassung: | |
|
| f) | Die Gesamtkosten der einzelnen Maßnahmen sollen mindestens 500 € (brutto) jedoch nicht mehr als 10.000 € (brutto) betragen. |
| 7. | Der § 5 Absatz 2 Satz 1 j) dieser Satzung wird wie folgt neu hinzugefügt: | |
|
| j) | Für die Maßnahme ist die Betreuung nach ihrer Fertigstellung abschließend geklärt. |
| 8. | Der § 5 Absatz 2 Satz 2 a) dieser Satzung enthält folgende neue Fassung: | |
|
| a) | es sich um eine Pflichtaufgabe der Stadt oder eine Verpflichtung eines Dritten handelt, |
| 9. | Der § 5 Absatz 2 Satz 2 g) dieser Satzung wird wie folgt neu hinzugefügt:: | |
|
| g) | dieser in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit einer bereits durchgeführten Maßnahme steht. Zwischen der abgeschlossenen Maßnahme und einem neuen Vorschlag muss mindestens ein Vorbereitungsjahr liegen. |
| 10. | Der § 5 Absatz 2 Satz 2 h) dieser Satzung wird wie folgt neu hinzugefügt: | |
|
| h) | ein privates Grundstück ausnahmsweise beansprucht wird und es hierfür keine Zu-stimmung durch den Eigentümer gibt. |
| 11. | Der § 5 Absatz 2 Satz 2 i) dieser Satzung wird wie folgt neu hinzugefügt: | |
|
| i) | wenn die Folgekosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Kosten der Maßnahme stehen. |
| 12. | Der § 6 Absatz 2 dieser Satzung enthält folgende neue Fassung: | |
|
| (2) Das Abstimmungsverfahren soll bis zum 31.10. des Vorbereitungsjahres abgeschlossen sein. | |
| 13. | Der § 7 Absatz 3 dieser Satzung enthält folgende neue Fassung: | |
|
| (3) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt nach Abschluss des Abstimmungsverfahrens im Vorbereitungsjahr über die Gesamtliste der zu realisierenden Einzelmaßnahmen. | |
| 14. | Der § 8 Absatz 1 dieser Satzung enthält folgende neue Fassung: | |
|
| (1) Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt in Verantwortung der Verwaltung grundsätzlich im jeweiligen Realisierungsjahr. | |
Der § 11 dieser Satzung (Inkrafttreten) erhält folgende neue Fassung:
Die 1. Änderungssatzung zur Satzung über den Bürgerhaushalt der Stadt Spremberg/Grodk tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Spremberg, den 04.12.2025