Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 04.12.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird
| 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der | ||
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| 2025 | 2026 |
| ordentlichen Erträge auf | 73.478.216 EUR | 68.754.285 EUR |
| ordentlichen Aufwendungen auf | 87.532.094 EUR | 77.592.235 EUR |
| außerordentlichen Erträge auf | 110.000 EUR | 110.000 EUR |
| außerordentlichen Aufwendungen auf | 70.000 EUR | 70.000 EUR |
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| 2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der | ||
| Einzahlungen auf | 76.494.203 EUR | 104.198.301 EUR |
| Auszahlungen auf | 112.963.431 EUR | 106.409.632 EUR |
| festgesetzt. | ||
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| Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf: | ||
| Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 69.725.058 EUR | 65.140.836 EUR |
| Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 81.071.201 EUR | 70.790.805 EUR |
| Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 6.769.145 EUR | 14.717.465 EUR |
| Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 31.585.170 EUR | 34.914.810 EUR |
| Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 0 EUR | 24.340.000 EUR |
| Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 307.060 EUR | 704.017 EUR |
| Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven | 0 EUR | 0 EUR |
| Auszahlungen an Liquiditätsreserven | 0 EUR | 0 EUR |
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 0 EUR (2025) und 24.340.000 EUR (2026) festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.
Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
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| 2025 | 2026 | |
| 1. | Grundsteuer |
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | - * | - * |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | - * | - * |
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| 2. | Gewerbesteuer | 360 v. H. | 360 v.H. | |
*aufgrund der Grundsteuerreform, werden diese Hebesätze in einer separaten Satzung beschlossen
| 1. | Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 25.000 EUR (2025) und 25.000 EUR (2026) festgesetzt. | |
| 2. | Die Wertgrenze, für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln dazustellen sind, wird auf 50.000 EUR (2025) und 50.000 EUR (2026) festgesetzt. | |
| 3. | Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf 25.000 EUR (2025) und 25.000 EUR (2026) festgesetzt. | |
| 4. | Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: | |
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| a) | der Entstehung eines Fehlbetrages auf 6.000.000 EUR und |
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| b) | bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 500.000 EUR |
| festgesetzt. | ||
Zweckgebundene Mehrerträge berechtigen zu Mehraufwendungen. Das Gleiche gilt für zweckgebundene Mehreinzahlungen zugunsten der Auszahlungsermächtigungen.
festgestellt & aufgestellt
Spremberg/Grodk, den 07.01.2025
Die Haushaltssatzung für das Jahr 2025 wird dem Landrat des Landkreises Spree-Neiße angezeigt. Die Haushaltssatzung für das Jahr 2026 ist genehmigungspflichtig.
Die Haushaltssatzung liegt vom Tage der Veröffentlichung an zur Einsichtnahme im Rathaus (Zimmer 102c) aus.