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Amtsblatt für die Stadt Spremberg/Grodk – Spremberger Anzeiger
Ausgabe 2/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Regelungen zur Beflaggung in der Stadt Spremberg/Grodk

1. Regelmäßige allgemeine Beflaggungstage

1.1 Die Dienststellen der Stadt Spremberg/Grodk (gemäß Anlage 2) haben an den nachstehend aufgeführten regelmäßigen allgemeinen Beflaggungstagen künftig ohne besondere Anordnung zu flaggen:

a)

am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus

(27. Januar, Halbmastbeflaggung),

b)

am Tag der Arbeit (1. Mai),

c)

am Tag der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des Zweiten Weltkrieges in Europa (8. Mai),

d)

am Europatag (9. Mai),

e)

am Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes (23. Mai),

f)

am Jahrestag des 17. Juni 1953,

g)

am Gedenktag für die Opfer von Flucht und Vertreibung (20. Juni),

h)

am Jahrestag des 20. Juli 1944,

i)

am Tag der Heimat (prinzipiell der erste Sonntag im September)

j)

am Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),

k)

am Volkstrauertag (2. Sonntag vor dem 1. Advent, Halbmastbeflaggung) und

l)

an den Tagen allgemeiner Wahlen (Wahl zum Europäischen Parlament, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen).

1.2 Die übrigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Stadt Spremberg/Grodk unterstehen, sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden gebeten, sich der Beflaggung an den genannten regelmäßigen allgemeinen Beflaggungstagen anzuschließen.

1.3 Die oben genannten Dienststellen setzen die Bundes-, die Landes- und die Gemeindeflagge (Spremberg/Grodk).

Neben der Bundes- und Landesflagge kann auch die sorbische/wendische Flagge gehisst werden. Im Übrigen gilt Anlage 1.

1.4 Am Tag der Wahl zum Europäischen Parlament und bei Anlässen mit europäischem Bezug soll neben der Bundes- und Landesflagge, soweit möglich, auch die Europaflagge gesetzt werden. Dabei gebührt ihr die bevorzugte Stelle.

1.5 Wird an den anderen allgemeinen Beflaggungstagen die Bundesflagge gesetzt, gebührt ihr die bevorzugte Stelle. Diese befindet sich an der linken Seite, von außen auf das Gebäude, die Anlage oder Einrichtung gesehen. Rechts anschließend sind die Landesflagge und dann die übrigen Flaggen zu setzen. Zu flaggen ist an aufrechtstehenden Fahnenmasten. Ist das nicht möglich, sollen waagerecht oder schräg stehende Fahnenstöcke am Gebäude verwendet werden. Die Größe der Flagge soll in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und Höhe der beflaggten Gebäude stehen. Mehrere Flaggen an einem Gebäude sollen gleich groß sein.

1.6 Sind die Flaggen beispielsweise am Volkstrauertag oder aus einem besonderen Anlass, auf halbmast zu setzen, so werden die Flaggen zunächst vorgehisst und anschließend auf halbmast gesetzt. Soweit Flaggen nicht auf halbmast gesetzt werden können, sind diese mit einem Trauerflor zu versehen.

1.7 Die Beflaggung beginnt bei Tagesanbruch, jedoch nicht vor 7 Uhr morgens, und endet bei Sonnenuntergang.

1.8 Wird eine Beflaggung über mehrere Tage angeordnet oder ereignet sie sich an aufeinanderfolgenden Tagen oder erfolgt eine Dauerbeflaggung, ist eine Beflaggung für diesen Zeitraum auch nachts zulässig. In diesen Fällen genügt es die Flagge am ersten Tag der Beflaggung zu setzen und erst am letzten Tag der Beflaggung, bei Sonnenuntergang, zu beenden.

2. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Christine Herntier
Bürgermeisterin

Anlagen

Anlage 1

Bestand Fahnen/Flaggen und sonstige Anlässe

Anlage 2

Objekte mit Fahnenmasten