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Amtsblatt für die Stadt Spremberg/Grodk – Spremberger Anzeiger
Ausgabe 2/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahlbekanntmachung

1.

Am 08. März 2026 finden die Wahlen des Landrates des Landkreises Spree-Neiße statt.

Sofern eine Stichwahl notwendig wird, findet diese am 22. März 2026 statt.

Die Wahl dauert jeweils von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2.

Das Wahlgebiet der Stadt Spremberg/Grodk ist in 29 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 15. Februar 2026 zugestellt wurden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person ihr Wahlrecht ausüben darf.

3.

Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen ist.

Die Wähler sollen die Wahlbenachrichtigung und ein amtliches Personendokument (Personalausweis oder Reisepass) zur Wahl mitbringen. Die Wahlbenachrichtigung wird in Hinblick auf eine etwa notwendig werdende Stichwahl nicht einbehalten.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, welche im Wahllokal bereitgehalten und der wahlberechtigten Person bei festgestellter Wahlberechtigung ausgehändigt werden.

4.

Stimmabgabe

Zur Wahl des Landrates des Landkreises Spree-Neiße hat jede wahlberechtigte Person eine Stimme.

Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die wahlberechtigte Person den Namen des Bewerbers, dem sie ihre Stimme geben will, durch Ankreuzen auf dem Stimmzettel für die Wahl des Landrates des Landkreises Spree-Neiße eindeutig kennzeichnen muss.

Das Gleiche gilt für eine eventuelle Stichwahl.

Ist für die Stichwahl nur eine Bewerberin/ein Bewerber zugelassen, übt die wahlberechtigte Person ihr Wahlrecht in der Form aus, dass in einem der bei den Worten „Ja“ oder „Nein“ befindlichen Kreise ein Kreuz gesetzt wird.

5.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffent­lich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlge­schäftes möglich ist.

Die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher im jeweiligen Wahlbezirk hat für Ruhe und Ordnung im Wahlraum zu sorgen. Sie/er ist somit berechtigt, Personen, welche die Wahlhandlung bzw. die Auszählung stören, des Ortes zu verweisen.

Wahlberechtigte Personen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

7.

Im Falle einer Stichwahl erhalten die wahlberechtigten Personen, die zur Hauptwahl einen Wahlschein beantragt und erhalten haben von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl ausgestellt. Das gleiche gilt für die wahlberechtigten Personen, die erst zum Zeitpunkt der Stichwahl wahlberechtigt sind.

8.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, amtliche Wahlbriefumschläge (inneren und äußeren Umschlag) beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen inneren Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass der jeweilige Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem äußeren Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Eine Abgabe von Wahlbriefen am Wahltag im Wahllokal ist nicht möglich und kann dazu führen, dass der Wahlbrief bei der zuständigen Wahlleitung verspätet eingeht. In diesem Fall kann die Stimmabgabe bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht mehr berücksichtigt werden.

Für den rechtzeitigen Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Wahlleitung ist jede Briefwählerin/jeder Briefwähler selbst verantwortlich.

9.

Die Ermittlung der Wahlergebnisse erfolgt im unmittelbaren Anschluss an die Wahlhandlung ab 18.00 Uhr in den Wahlräumen der allgemeinen Wahlbezirke.

Die Ermittlung der Wahlergebnisse und der Briefwahlergebnisse sind öffentlich.

Die gesonderte Ermittlung des Briefwahlergebnisses beginnt um 18.00 Uhr und erfolgt im Kreishaus, Heinrich-Heine-Str. 1 in 03149 Forst (Lausitz). Diese Briefwahlvorstände treten um 15.30 Uhr zur Vorbereitung der Wahlbriefe (§ 67 Abs. 5 BbgKWahlG) zusammen.

10.

Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jah­ren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a, Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

Spremberg/Grodk, den 27.02.2026

Herntier
Bürgermeisterin