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Amtsblatt für die Stadt Spremberg/Grodk – Spremberger Anzeiger
Ausgabe 3/2024
Informationen aus dem Rathaus
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Informationen aus Ämtern und Sachgebieten

Zur Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde als Friedhofsträger gehört unter anderem die jährliche Überprüfung von Grabmalen und Grabeinrichtungen hinsichtlich ihrer Standsicherheit.

Darüber hinaus verpflichtet die Gartenbau-Berufsgenossenschaft als gesetzlicher Unfallversicherer den Friedhofsträger zu dieser jährlichen Sicherheitskontrolle. Grundlage dafür sind die Unfallverhütungsvorschriften.

Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit müssen die Grabnutzungsberechtigten die Grabmale in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand halten. Bei Beanstandungen der Sicherheit von Grabmalen sind diese verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal bzw. die gefährdenden Teile davon zu entfernen.

Ist Gefahr im Verzug, kann die Friedhofsverwaltung sofort Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.

Die Handlungsermächtigung ergibt sich aus § 13 Abs.1 und 2 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) Brandenburg vom 21.08.1996 (GVBI. S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.06.2022 (GVBI. I/22, Nr. 13).

Durch die Friedhofsverwaltung wird die Überprüfung der Standsicherheit der Grabmale und Grabeinrichtungen im März/April 2024 vorgenommen.