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Amtsblatt für die Stadt Spremberg/Grodk – Spremberger Anzeiger
Ausgabe 3/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Ordnungsbehördliche Verordnung zur Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an Sonntagen im Jahr 2025

Verkündungsanordnung

Gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der derzeit gültigen Fassung verordnet

die Bürgermeisterin der Stadt Spremberg als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Spremberg vom 26.02.2025:

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an Sonntagen im Jahr 2025

Gemäß § 26 Abs.1 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz- OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I/96, [Nr.21], S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 9]), in Verbindung mit § 5 Abs.1 und 2 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.November 2006 (GVBl.I/06, [Nr. 15],S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2017 (GVBl. I/17, [Nr. 8]) verordnet die Bürgermeisterin der Stadt Spremberg als örtliche Ordnungsbehörde aufgrund des Erlassbeschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 26.02.2025:

§ 1

Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2025

Verkaufsstellen dürfen im Jahr 2025 an Sonntagen aus Anlass folgender besonderer

Ereignisse in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr geöffnet sein:

-

am 06.04.2025 aus Anlass des „Frühlingsfestes“;

-

am 10.08.2025 aus Anlass des „Heimatfestes“;

-

am 28.09.2025 aus Anlass des „Töpfermarktes zum Herbstfest“;

-

am 30.11.2025 aus Anlass des „Lichterfestes“;

-

am 14.12.2025 aus Anlass des „Weihnachtsmarktes“.

§ 2

Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich für § 1 Abs. 1 dieser ordnungsbehördlichen Verordnung erstreckt sich auf den in der Anlage dargestellten Bereich des Gemeindegebietes der Stadt Spremberg.

§ 3

Schutz der Arbeitnehmer

Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen aufgrund dieser ordnungsbehördlichen Verordnung sind insbesondere der § 10 Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz sowie die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

§ 4

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 15.12.2025 tritt die vorstehende Verordnung außer Kraft.

Spremberg, den 27.02.2025

Christine Herntier
Bürgermeisterin

Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.

Spremberg, den 27.02.2025

 — (Siegel)

Christine Herntier
Bürgermeisterin