Gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der derzeit gültigen Fassung verordnet
die Bürgermeisterin der Stadt Spremberg als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Spremberg vom 26.02.2025:
Gemäß § 26 Abs.1 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz- OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I/96, [Nr.21], S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 9]), in Verbindung mit § 5 Abs.1 und 2 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.November 2006 (GVBl.I/06, [Nr. 15],S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2017 (GVBl. I/17, [Nr. 8]) verordnet die Bürgermeisterin der Stadt Spremberg als örtliche Ordnungsbehörde aufgrund des Erlassbeschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 26.02.2025:
Verkaufsstellen dürfen im Jahr 2025 an Sonntagen aus Anlass folgender besonderer
Ereignisse in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr geöffnet sein:
| - | am 06.04.2025 aus Anlass des „Frühlingsfestes“; |
| - | am 10.08.2025 aus Anlass des „Heimatfestes“; |
| - | am 28.09.2025 aus Anlass des „Töpfermarktes zum Herbstfest“; |
| - | am 30.11.2025 aus Anlass des „Lichterfestes“; |
| - | am 14.12.2025 aus Anlass des „Weihnachtsmarktes“. |
Der räumliche Geltungsbereich für § 1 Abs. 1 dieser ordnungsbehördlichen Verordnung erstreckt sich auf den in der Anlage dargestellten Bereich des Gemeindegebietes der Stadt Spremberg.
Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen aufgrund dieser ordnungsbehördlichen Verordnung sind insbesondere der § 10 Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz sowie die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 15.12.2025 tritt die vorstehende Verordnung außer Kraft.
Spremberg, den 27.02.2025
Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.
Spremberg, den 27.02.2025
— (Siegel)