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Amtsblatt für die Stadt Spremberg/Grodk – Spremberger Anzeiger
Ausgabe 3/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Ordnungsbehördliche Verordnung über das Aufrechterhalten der Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen und sonstigen öffentlichen Flächen im Gebiet der Stadt Spremberg/Grodk (Gefahrenabwehrverordnung)

Verkündungsanordnung

Gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der derzeit gültigen Fassung verordnet die Bürgermeisterin der Stadt Spremberg/Grodk als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Spremberg/Grodk vom 04.03.2026:

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Aufrechterhalten der Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen und sonstigen öffentlichen Flächen im Gebiet der Stadt Spremberg/Grodk (Gefahrenabwehrverordnung)

Aufgrund des § 26 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der aktuell geltenden Fassung verordnet die Bürgermeisterin der Stadt Spremberg/Grodk als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Stadt Spremberg/Grodk aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 04.03.2026 folgende Gefahrenabwehrverordnung:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Gefahrenabwehrverordnung regelt unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an den öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen im Gemeindegebiet der Stadt Spremberg/Grodk.

(2) Spezielle Regelungen in anderen Vorschriften gehen den Regelungen dieser Gefahrenabwehrverordnung vor.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder einer öffentlich-rechtlichen Widmung alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen.

(2) Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere:

a)

Fahrbahnen, Wege, Plätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Unterführungen, Dämme, Rinnen, Gräben, Entwässerungsanlagen, Straßenrinnen und Einflussöffnungen, Straßenkanäle und deren Kontrollschächte, Böschungen, Stützwände, Lärmschutzanlagen, Park-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen einschließlich Baumscheiben, Halte- und Parkbuchten, Geh- und Radwege, Treppen, Rampen, Flächen sonstiger Zweckbestimmungen, die mit der Benutzung und Einrichtung der Straße im Zusammenhang stehen und sonstige Anlagen aller Art, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen,

b)

das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und sonstigen Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die zu Straßen gehörenden Pflanzen,

c)

sonstiges Zubehör insbesondere Hydranten, Beleuchtungsmasten, Informationsanlagen, Anlagen für den ÖPNV, nichtamtliche Hinweiszeichen und Informationstafeln, Kunstgegenstände.

(3) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse alle sonstigen, der Allgemeinheit bestimmungsgemäß zur Benutzung frei stehenden und öffentlich zugänglichen Flächen mit all ihren Bestandteilen und Einrichtungen. Zu den Anlagen gehören:

a)

Grünflächen und Parkanlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind und von der Stadt Spremberg/Grodk naturnah gestaltet sind oder gärtnerisch gepflegt und unterhalten werden,

b)

Kinderspielplätze, welche von der Stadt Spremberg/Grodk bewirtschaftet werden und für jedermann zugänglich sind,

c)

von der Stadt Spremberg/Grodk angelegte Bolzplätze und sonstige der Freizeitgestaltung dienenden Einrichtungen (z.B. Skateranlage, Pumptrackanlage),

d)

Brunnen, Denkmäler und Pflanzengefäße außerhalb von Grünflächen und Parkanlagen,

e)

der touristischen Erschließung dienende Einrichtungen entlang von Radwander-, Wander-, Reit-, und Wasserwegen.

(4) Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere:

1.

alle Gegenstände, die der Verschönerung und dem Schutz der Anlagen dienen (z.B. Plastiken, Pflanzgefäße, Beleuchtungseinrichtungen, Pergolen, Rankgerüste, Einfriedungen);

2.

alle Gegenstände, die den Benutzern zum Gebrauch dienen (z.B. Sitzmöbel, Tische, Papierkörbe, Fahrradständer, Hundekotbeutelspender);

3.

bauliche Einrichtungen jeglicher Art (z.B. Pavillons, Schutzhütten, Bootsanlegestege, Vorrichtungen zum Zwecke der Tierhaltung wie Gehege, Stallungen, Futter- und Trinkstellen sowie Nistkästen) und

4.

alle Schilder und Schautafeln, die auf die Benutzung der Anlagen hinweisen oder zur Information dienen.

§ 3

Allgemeine Verhaltensregeln, Verbote

(1) Verkehrsflächen und Anlagen dürfen nur im Rahmen des Gemeingebrauchs und ihres Widmungszwecks genutzt werden. Jeder hat sich auf Verkehrsflächen und Anlagen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, beeinträchtigt, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Insbesondere ist untersagt:

a)

trunkenheits- oder rauschbedingte Handlungen oder Störungen (z.B. das Anpöbeln von Passanten, Gefährdung anderer durch Liegenlassen von Flaschen, Gläsern oder deren Bruchstücke),

b)

Lagern oder Nächtigen,

c)

aggressives oder organisiertes Betteln, z.B. durch Anfassen, Festhalten, Versperren des Weges, aufdringliches Ansprechen, Errichten von Hindernissen, bedrängende Verfolgung,

d)

Ver- und Entwenden von Bestandteilen und Einrichtungen sowie das Verändern des Erscheinungsbildes durch das Aufbringen von Aufklebern und sonstigen Schmierereien,

e)

das Anbringen und Aufstellen von Plakattafeln, -trägern, und -aufstellern sowie sonstigen Werbeträgern,

f)

das Waschen von Kraftfahrzeugen und Anhängern.

Die Regelungen der geltenden Sondernutzungssatzung der Stadt Spremberg/Grodk bleiben davon unberührt.

(2) Jede Verunreinigung von Verkehrsflächen, Anlagen und Einrichtungen ist verboten, insbesondere:

a)

durch Wegwerfen, Zurücklassen oder Lagern von Baustoffen, Verpackungsmaterial, Lebensmittelresten, Hausmüll wie z.B. Zigarettenkippen, Kaugummis oder Papiertaschentücher und sonstigen Abfällen,

b)

durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wie z.B. Öle, Gifte, Chemikalien oder Pflanzenschutzmitteln,

c)

die Entsorgung von Hausmüll in öffentlichen Papierkörben,

d)

Verrichten der Notdurft außerhalb der eingerichteten Toilettenanlagen.

(3) In Anlagen (§ 2 Abs. 3) ist den Benutzern darüber hinaus untersagt:

1.

das Befahren der Anlagen mit Kraftfahrzeugen;

2.

das Parken von Kraftfahrzeugen;

3.

das Fahrradfahren, soweit andere dadurch belästigt oder gefährdet werden können oder es die Zweckbestimmung der Anlage nicht zulässt;

4.

das Errichten und der Betrieb von Feuerstellen;

5.

der Verkauf von Waren aller Art einschließlich Speisen oder Getränken, das Anbieten gewerblicher Leistungen, das Filmen oder Fotografieren zu gewerblichen Zwecken;

6.

das Durchführen von Straßenmusik mit und ohne Verstärkeranlagen;

7.

das Abbrennen von Feuerwerken;

8.

das Angeln in den zu Anlagen gehörenden Gewässern (z.B. Schwanenteich).

(4) Ausnahmen von den Verboten des § 3 Abs. 3:

a)

Nr. 1 und 2 gelten nicht für die mit der Pflege und Unterhaltung der Anlagen beauftragten Personen

b)

Nr. 4, 6 und 7 gelten nicht im Rahmen von genehmigten Veranstaltungen

c)

Nr. 5 gilt nicht für das gewerbliche Filmen oder Fotografieren aus dem privaten Lebensbereich (z.B. Hochzeiten u.ä.) und das Filmen und Fotografieren im Rahmen der Presseberichterstattung.

§ 4

Tiere

(1) Jeder Tierhalter und Tierführer ist verpflichtet, seine Tiere so zu halten oder so zu führen, dass eine Belästigung oder Gefährdung anderer Personen, Tiere oder Sachen ausgeschlossen ist. Der Führer eines Tieres ist verpflichtet, die von dem Tier verursachten Verunreinigungen zu beseitigen. Für die Entsorgung des Tierkots gelten die abfallrechtlichen Bestimmungen.

(2) Es ist untersagt, Hunde oder andere Tiere auf Kinderspielplätzen mitzunehmen. Es ist ferner untersagt, Tiere innerhalb der in § 2 Abs. 3 genannten Anlagen baden zu lassen.

(3) Das Füttern von herrenlosen Tieren ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde gestattet.

(4) Unbeschadet der vorgenannten Regelungen, gelten für Hunde die Inhalte der Hundehalterverordnung (HundehV) des Landes Brandenburg in der aktuellen Fassung.

§ 5

Besondere Verhaltensregeln für Kinderspiel- und Bolzplätze

(1) Über die allgemeinen Verhaltensregeln des § 3 hinaus gelten für Kinderspiel- und Bolzplätze die nachfolgenden besonderen Verhaltensregeln.

a)

Die Benutzung ist nur außerhalb der gesetzlichen Nachtruhe zulässig.

b)

Der Konsum von alkoholischen Getränken, sonstigen Rauschmitteln sowie das Rauchen und Vapen sind untersagt.

(2) Weitergehende zeitliche Nutzungsbeschränkungen nach Abs. 1 a) können durch die Bürgermeisterin der Stadt Spremberg/Grodk angeordnet werden (z.B. Altersbeschränkungen). Diese Beschränkungen sind durch Beschilderung bekannt zu geben.

§ 6

Veranstaltungen

Veranstaltungen, die in und auf Anlagen oder Teilen von Anlagen stattfinden, sind spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn durch den Veranstalter bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Für Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsflächen gelten die Bestimmungen der geltenden Sondernutzungssatzung.

§ 7

Ausnahmegenehmigung

(1) Auf Antrag kann in Einzelfällen eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten des § 3 Abs. 1 e), des § 3 Abs. 3 oder zur Durchführung einer Veranstaltung nach § 6 erteilt werden, soweit dies im öffentlichen oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist und eine Gefährdung oder Beschädigung der Anlage durch die Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen werden kann. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt Spremberg/Grodk.

(2) Der Antrag ist schriftlich bei der Stadt Spremberg/Grodk einzureichen. Er muss neben den persönlichen Angaben des Antragsstellers Angaben über die Art, die Dauer, das Ausmaß und den Grund der Ausnahmegenehmigung enthalten.

(3) Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung werden Verwaltungsgebühren nach der geltenden Verwaltungsgebührensatzung für die Stadt Spremberg/Grodk in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem für die Bearbeitung des Einzelfalls erforderlichen Verwaltungsaufwand. Wird eine erteilte Ausnahmegenehmigung nicht in Anspruch genommen, besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.

§ 8

Schutzvorkehrungen an Grundstücken

(1) Gebäude und Grundstückseinfriedungen sind so herzustellen und zu unterhalten, dass angrenzende Straßen oder Anlagen ohne eine Gefahr für Personen oder Sachen benutzt werden können.

(2) Kellerlichtschächte und Luken sind so zu sichern, dass Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.

(3) Gefahren für Personen oder Sachen, die insbesondere von Eiszapfen oder Schneeüberhängen ausgehen, sind unverzüglich von den Grundstückseigentümern oder den sonst Verfügungsberechtigten zu beseitigen oder Sicherungsmaßnahmen durch Absperrung oder Aufstellung von Warnzeichen zu treffen.

(4) Auf Balkonen, Simsen, Fensterbänken, Mauervorsprüngen und ähnlichen Flächen sind aufgestellte Blumentöpfe und -kästen sowie andere bewegliche Gegenstände, die Personen und Sachen gefährden können, gegen das Herabstürzen zu sichern.

§ 9

Hausnummern

(1) Jeder Hauseigentümer hat die ihm zugeteilte Hausnummer gut sichtbar an seinem Grundstück anzubringen, so dass die Nummer von der Straße aus gut erkennbar ist.

(2) Wird eine früher zugeteilte Hausnummer durch eine andere ersetzt, so muss die bisherige Hausnummer neben der neuen ein Jahr lang weiter angebracht bleiben. Die bisherige Hausnummer muss aber durchgestrichen, weiterhin gut lesbar sein.

§ 10

Benutzungssperre

Die Anlagen, einzelnen Teile oder Einrichtungen können während bestimmter Zeiträume für die allgemeine Benutzung gesperrt werden. In dieser Zeit ist die Benutzung nach Maßgabe der Sperre untersagt.

§ 11

Vollzugsanordnung

(1) Die Bürgermeisterin der Stadt Spremberg/Grodk oder durch die Stadt Spremberg/Grodk beauftragte Dritte sind berechtigt, im Einzelfall Anordnungen zum Vollzug dieser Verordnung zu erlassen.

(2) Den zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anlagen ergehenden Anordnungen der Stadt Spremberg/Grodk und der von ihr beauftragten Dritten ist unverzüglich Folge zu leisten.

§ 12

Platzverweis

(1) Vom Platz verwiesen werden können Personen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt trotz Mahnung:

1.

den Vorschriften dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen zuwiderhandeln;

2.

in den Anlagen mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Handlungen begehen oder in die Anlagen Gegenstände verbringen, die durch eine strafbare Handlung erlangt sind oder zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden sollen;

3.

gegen Anstand und Sitte verstoßen.

(2) Der Platzverweis kann für einen bestimmten Zeitraum oder im Wiederholungsfall auf Dauer ausgesprochen werden. Der Platzverweis für einen bestimmten Zeitraum kann mündlich erteilt werden. Der Platzverweis auf Dauer ist schriftlich zu erteilen. Für die Durchsetzung von Platzverweisen finden die Vorschriften des Brandenburgischen Polizeigesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 13

Beseitigungspflicht und Ersatzvornahme

(1) Wer in den Anlagen, insbesondere durch Beschädigung oder Verunreinigung, einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen.

(2) Wird der ordnungswidrige Zustand nicht beseitigt, so kann die Stadt Spremberg/Grodk nach vorheriger Androhung und Fristsetzung diesen auf Kosten des Zuwiderhandelnden beseitigen. Von einer vorherigen Anordnung und Fristsetzung kann abgesehen werden, wenn der Zuwiderhandelnde nicht erreichbar ist, wenn Gefahr im Verzug besteht oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im öffentlichen Interesse geboten ist.

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 Abs. 1 a) bis f) Verkehrsflächen und Anlagen nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt,

2.

entgegen § 3 Abs. 2 a) bis d) Verkehrsflächen, Anlagen und Einrichtungen verunreinigt,

3.

entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 8 handelt,

4.

entgegen § 4 Abs. 1 verursachte Verunreinigungen des Tieres nicht beseitigt,

5.

entgegen § 4 Abs. 2 Hunde oder andere Tiere auf Kinderspielplätzen mitnimmt oder Tiere innerhalb der in § 2 Abs. 3 genannten Anlagen baden lässt,

6.

entgegen § 4 Abs. 3 herrenlose Tiere ohne Zustimmung der zuständigen Behörde füttert,

7.

entgegen § 5 Abs. 1 a) Kinderspiel- und Bolzplätze außerhalb der gesetzlichen Nachtruhe benutzt,

8.

entgegen § 5 Abs. 1 b) auf Kinderspiel- und Bolzplätzen alkoholische Getränke und sonstige Rauschmittel konsumiert sowie raucht,

9.

entgegen § 5 Abs. 2 auf Kinderspiel- und Bolzplätze im Einzelfall festgelegte weitergehende Benutzungsbeschränkungen nicht beachtet,

10.

entgegen § 6 Veranstaltungen ohne Genehmigung durchführt,

11.

entgegen § 8 Abs. 1 Gebäude und Grundstückseinfriedungen nicht so herstellt und unterhält, dass angrenzende Straßen oder Anlagen ohne eine Gefahr für Personen oder Sachen benutzt werden können,

12.

entgegen § 8 Abs. 2 Kellerlichtschächte und Luken nicht ausreichend sichert,

13.

entgegen § 8 Abs. 3 Eiszapfen und Schneeüberhänge nicht unverzüglich entfernt oder keine Sicherungsmaßnahmen trifft,

14.

entgegen § 8 Abs. 4 Gegenstände nicht durch geeignete Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen sichert,

15.

entgegen § 9 Abs. 1 es unterlässt, die ihm zugeteilte Hausnummer gut sichtbar an seinem Grundstück anzubringen, so dass die Nummer von der Straße gut erkennbar ist,

16.

entgegen § 9 Abs. 2 es unterlässt, die bisherige Hausnummer durchgestrichen, gut lesbar, neben der neuen ein Jahr lang weiter anzubringen,

17.

entgegen § 10 gesperrte Anlagen benutzt.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit liegt nicht vor, wenn ein Ausnahmetatbestand nach § 3 Abs. 4 erfüllt ist oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 erteilt wurde.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 17 Abs. 1 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Ferner können

1.

Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit beziehen und

2.

Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen, Spiel- und Bolzplätze der Stadt Spremberg (Anlagensatzung) vom 17.02.2011 außer Kraft.

Spremberg/Grodk, den 05.03.2026

Christine Herntier
Bürgermeisterin

Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.

Spremberg/Grodk, den 05.03.2026

Christine Herntier
(Siegel)
Bürgermeisterin