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Amtsblatt für die Stadt Spremberg/Grodk – Spremberger Anzeiger
Ausgabe 3/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Ordnungsbehördliche Verordnung zur Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an Sonntagen im Jahr 2026

Verkündungsanordnung

Gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der derzeit gültigen Fassung verordnet die Bürgermeisterin der Stadt Spremberg/Grodk als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Spremberg/Grodk vom 04. März 2026:

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an Sonntagen im Jahr 2026

Gemäß § 26 Abs.1 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz- OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I/96, [Nr.21], S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 9]), in Verbindung mit § 5 Abs.1 und 2 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 2006 (GVBl.I/06, [Nr. 15],S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2017 (GVBl. I/17, [Nr. 8]) verordnet die Bürgermeisterin der Stadt Spremberg/Grodk als örtliche Ordnungsbehörde aufgrund des Erlassbeschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 04.März 2026:

§ 1

Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2026

Verkaufsstellen dürfen im Jahr 2026 an Sonntagen aus Anlass folgender besonderer

Ereignisse in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr geöffnet sein:

- am 29.03.2026 aus Anlass des „Frühlingsfestes“;

- am 09.08.2026 aus Anlass des „Heimatfestes“;

- am 27.09.2026 aus Anlass des „Spremberger Herbstmarktes“;

- am 29.11.2026 aus Anlass des „Lichterfestes“;

- am 13.12.2026 aus Anlass des „Weihnachtsmarktes“.

§ 2

Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich für § 1 Abs. 1 dieser ordnungsbehördlichen Verordnung erstreckt sich auf den in der Anlage dargestellten Bereich des Gemeindegebietes der Stadt Spremberg/Grodk.

§ 3

Schutz der Arbeitnehmer

Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen aufgrund dieser ordnungsbehördlichen Verordnung sind insbesondere der § 10 Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz sowie die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

§ 4

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 13.12.2026 tritt die vorstehende Verordnung außer Kraft.

Spremberg/Grodk, den 05.03.2026

Christine Herntier
Bürgermeisterin

Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.

 — 

Spremberg/Grodk, den 05.03.2026

Christine Herntier  —  (Siegel)
Bürgermeisterin