Titel Logo
Amtsblatt für die Stadt Spremberg/Grodk – Spremberger Anzeiger
Ausgabe 4/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an Sonntagen im Jahr 2023

Verkündungsanordnung

Gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der derzeit gültigen Fassung verordnet die Bürgermeisterin der Stadt Spremberg als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Spremberg vom 22.02.2023:

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an Sonntagen im Jahr 2023

Gemäß § 26 Abs.1 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz- OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I/96, [Nr.21], S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Juni 2022 (GVBl. I/22, [Nr. 13]), in Verbindung mit § 5 Abs.1 und 2 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.November 2006 (GVBl.I/06, [Nr. 15],S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2017 (GVBl. I/17, [Nr. 8]) verordnet die Bürgermeisterin der Stadt Spremberg als örtliche Ordnungsbehörde aufgrund des Erlassbeschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 22.02.2023:

§ 1

Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2023

Verkaufsstellen dürfen im Jahr 2023 an Sonntagen aus Anlass folgender besonderer Ereignisse in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr geöffnet sein:

-

am 02.04.2023 aus Anlass des „Frühlingsfestes“;

-

am 13.08.2023 aus Anlass des „Heimatfestes“;

-

am 24.09.2023 aus Anlass des „18. historischen Töpfermarktes zum Herbstfest“;

-

am 03.12.2023 aus Anlass des „Lichterfestes“;

-

am 17.12.2023 aus Anlass des „Weihnachtsmarktes“.

§ 2

Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich für § 1 Abs. 1 dieser ordnungsbehördlichen Verordnung erstreckt sich auf den in der Anlage dargestellten Bereich des Gemeindegebietes der Stadt Spremberg.

§ 3

Schutz der Arbeitnehmer

Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen aufgrund dieser ordnungsbehördlichen Verordnung sind insbesondere der § 10 Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz sowie die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

§ 4

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 17.12.2023 tritt die vorstehende Verordnung außer Kraft.

Spremberg, den 23.02.2023

Christine Herntier
Bürgermeisterin

Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.

Spremberg, den 23.02.2023

Christine Herntier
(Siegel)
Bürgermeisterin