Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Spremberg/Grodk hat am 4. März 2026 eine neue Gefahrenabwehrverordnung beschlossen. Gleichzeitig wird die bisherige Anlagensatzung aus dem Jahr 2011 aufgehoben.
Die Gefahrenabwehrverordnung regelt verbindlich das Verhalten auf allen öffentlichen Verkehrsflächen sowie in öffentlich zugänglichen Anlagen im Stadtgebiet. Hierzu zählen unter anderem Straßen, Geh- und Radwege, Plätze, Grün- und Parkanlagen, Spiel- und Bolzplätze, Brunnenanlagen sowie touristische Einrichtungen.
| Hier die wichtigsten Regelungen für Sie zusammengefasst: | |
| Allgemeines Verhalten im öffentlichen Raum | |
| Öffentliche Flächen dürfen ausschließlich im Rahmen ihres Widmungszwecks genutzt werden. Untersagt sind insbesondere: | |
| - | trunkenheits- oder rauschbedingte Störungen (z. B. Anpöbeln, Zurücklassen von Glasbruch), |
| - | Lagern oder Nächtigen, |
| - | aggressives oder organisiertes Betteln, |
| - | Beschädigungen sowie das Anbringen von Aufklebern oder Schmierereien, |
| - | das Aufstellen von Werbeträgern ohne Genehmigung, |
| - | das Waschen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Flächen. |
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| Sauberkeit und Umweltschutz | |
| Verunreinigungen öffentlicher Flächen sind verboten. Dazu zählen insbesondere: | |
| - | das Wegwerfen oder Zurücklassen von Abfällen, |
| - | die zweckwidrige Nutzung öffentlicher Papierkörbe zur Hausmüllentsorgung, |
| - | das Verrichten der Notdurft außerhalb öffentlicher Toiletten, |
| - | der unsachgemäße Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. |
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| Wer Verunreinigungen oder Schäden verursacht, ist verpflichtet, diese unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. | |
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| Grünanlagen und öffentliche Einrichtungen | |
| In öffentlichen Anlagen ist grundsätzlich untersagt: | |
| - | das Befahren oder Parken mit Kraftfahrzeugen, |
| - | das Errichten von Feuerstellen oder Abbrennen von Feuerwerken |
| - | Straßenmusik ohne Genehmigung, |
| - | gewerbliche Tätigkeiten ohne Erlaubnis, |
| - | Angeln in zu Anlagen gehörenden Gewässern (z. B. im Schwanenteich). |
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| Veranstaltungen in öffentlichen Anlagen sind mindestens zwei Wochen vor Beginn zu beantragen. | |
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| Spiel- und Bolzplätze | |
| Für Kinderspiel- und Bolzplätze gelten besondere Schutzregelungen: | |
| - | Nutzung nur außerhalb der gesetzlichen Nachtruhe, |
| - | Verbot von Alkohol, Rauschmitteln und Rauchen, |
| - | Mitnahme von Hunden und anderen Tieren ist untersagt. |
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| Tierhaltung | |
| Tierhalterinnen und Tierhalter müssen sicherstellen, dass von ihren Tieren keine Gefahren oder Belästigungen ausgehen. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Das Füttern herrenloser Tiere ist nur mit behördlicher Zustimmung zulässig. | |
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| Pflichten von Grundstückseigentümern | |
| Grundstücke und Gebäude sind so zu unterhalten, dass von ihnen keine Gefahren für den öffentlichen Verkehrsraum ausgehen. Hierzu zählen insbesondere: | |
| - | Sicherung von Kellerlichtschächten und Luken, |
| - | Beseitigung von Eiszapfen und Schneeüberhängen, |
| - | Sicherung von Blumentöpfen oder sonstigen Gegenständen gegen Herabfallen, |
| - | gut sichtbare Anbringung der Hausnummer. |
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Rechtsfolgen bei Verstößen
Verstöße gegen die Gefahrenabwehrverordnung stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. In schwerwiegenden oder wiederholten Fällen kann ein Platzverweis ausgesprochen werden.
Mit der neuen Verordnung, welche ab dem 28. März 2026 gilt, schafft die Stadt Spremberg/Grodk eine einheitliche und rechtssichere Grundlage für die Nutzung öffentlicher Flächen und stärkt damit Sicherheit, Sauberkeit und das respektvolle Miteinander im Stadtgebiet.