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Amtsblatt für die Stadt Spremberg/Grodk – Spremberger Anzeiger
Ausgabe 5/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die verbundenen Europa- und Kommunalwahlen am 09. Juni 2024

1.

Am 09. Juni 2024 finden folgende Wahlen gleichzeitig statt:

Wahl des 10. Europäischen Parlaments

Wahl des Kreistages des Landkreises Spree-Neiße (Wahlkreis 3)

Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Spremberg/Grodk

Wahlen der Ortsbeiräte in den Ortsteilen der Stadt Spremberg/Grodk

2.

Das Wählerverzeichnis liegt in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 im Bürgerbüro der Stadt Spremberg/Grodk, Bahnhofstr. 1 (Eingang von der Schloßstr.) in 03130 Spremberg/Grodk zu jedermanns Einsicht aus.

Die Einsichtnahme ist zu den allgemeinen Öffnungszeiten des Bürgerbüros wie folgt möglich:

Montag

08.00 bis 12.00 Uhr

Dienstag

08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr

Mittwoch

08.00 bis 12.00 Uhr

Donnerstag

08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr

Freitag

08.00 bis 12.00 Uhr

In das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirkes werden von Amts wegen alle wahlberechtigten Personen eingetragen, die am 28. April 2024 (Stichtag) in dem Wahlbezirk nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes angemeldet sind. Eine wahlberechtigte Person mit Haupt- und Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes wird in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirkes eingetragen, in dem sie am 28. April 2024 mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung angemeldet ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu Ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben wahlberechtigte Personen während des oben genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht der Überprüfung besteht in diesem Fall nicht hinsichtlich der Daten von wahlberechtigten Personen, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

3.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 24. Mai 2024, bis 12.00 Uhr im Bürgerbüro der Stadt Spremberg/Grodk, Bahnhofstr. 1 in 03130 Spremberg/Grodk Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

4.

Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung mit Kennzeichnung der Wahl, für die das Wahlrecht besteht.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

5.

Wer einen Wahlschein für

a)

die Wahl zum 10. Europäischen Parlament hat, kann im Landkreis Spree-Neiße durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

b)

die Wahl zum Kreistag Spree-Neiße (Wahlkreis 3) hat, kann in der Stadt Spremberg/Grodk durch Stimmabgabe in jedem Wahlraum der Stadt Spremberg/Grodk oder durch Briefwahl teilnehmen.

c)

die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung Spremberg/Grodk hat, kann in der Stadt Spremberg/Grodk durch Stimmabgabe in jedem Wahlraum der Stadt Spremberg/Grodk oder durch Briefwahl teilnehmen.

d)

die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung Spremberg/Grodk und die Wahl eines Ortsbeirates der Stadt Spremberg/Grodk (gemeinsamer Wahlschein) hat, kann durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum/dem Wahlraum des Ortsteiles oder durch Briefwahl teilnehmen.

6.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

I. für die Europawahl:

a)

eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

b)

eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn

-

sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 (16. Tag vor der Wahl) versäumt hat oder

-

ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist oder

-

ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

II. für die Kommunalwahlen

a)

eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

b)

eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn

-

sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses (§ 23 Abs. 3 Satz 2 BbgKWahlG) versäumt hat oder

-

ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses (§ 23 Abs. 3 Satz 2 BbgKWahlG) entstanden ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07.06.2024, 18.00 Uhr, bei der Stadt Spremberg/Grodk, Am Markt 1 in 03130 Spremberg/Grodk, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

Eine persönliche (mündliche) Beantragung ist ab dem 21.05.2024 während folgender Zeiten:

Montag

09.00 bis 12.00 Uhr

Dienstag

09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.30 Uhr

Donnerstag

09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr

im Wahlbüro der Stadt Spremberg/Grodk, Kraftwerkstr. 79 in 03130 Spremberg/Grodk möglich.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen können aus den unter Punkt 6 I b angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

7.

Briefwahlunterlagen

Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, ob die wahlberechtigte Person in einem anderen Wahlbezirk oder durch Briefwahl wählen will, so erhält sie mit dem Wahlschein zugleich folgende Briefwahlunterlagen:

I. Europawahl

Mit dem weißen Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person:

-

einen amtlichen weißen Stimmzettel des Wahlkreises,

-

einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,

-

einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag

-

ein Merkblatt für die Briefwahl.

II. Wahl des Kreistages

Mit dem gelben Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person:

-

einen amtlichen cremefarbenen Stimmzettel für die Wahl des Kreistages,

-

einen amtlichen cremefarbenen Stimmzettelumschlag,

-

einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag

-

ein Merkblatt für die Briefwahl.

III. Wahl der Stadtverordnetenversammlung und der Ortsbeiräte

Mit dem hellgrünen Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person:

-

einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung (Hellblau) und/oder des Ortsbeirates (Flieder),

-

einen amtlichen hellgrauen Stimmzettelumschlag,

-

einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellgrünen Wahlbriefumschlag

-

ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Die Wahlbriefe müssen Folgendes in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten:

a)

den Wahlschein,

b)

den Stimmzettel bzw. die Stimmzettel in einem besonderen verschlossenen Umschlag.

Bei der Briefwahl muss die wählende Person den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Nähere Hinweise darüber, wie die wahlberechtigten Personen die Briefwahl auszuüben haben, sind im Merkblatt zur Briefwahl enthalten.

Verlorene Wahlscheine und Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein oder Stimmzettel nicht zugegangen ist, kann ihr bis 15.00 Uhr am Tag der Wahl ein neuer Wahlschein oder Stimmzettel ausgegeben werden.

Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl im Wahlbüro der Stadt Spremberg/Grodk, Kraftwerkstr. 79 in 03130 Spremberg/Grodk, auszuüben.

Spremberg/Grodk, 19. April 2024

Christine Herntier
Bürgermeisterin