Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Spremberg/Grodk hat in ihrer Sitzung
am 09.04.2025 folgende Richtlinie beschlossen:
Präambel
Mit dem Ziel niedrigschwellige kulturelle Angebote in Spremberg/Grodk zu stärken, gewährt die Stadt Spremberg/Grodk nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Zuwendung.
(1) Antragsberechtigt sind im Kultur-und Sozialbereich tätig werdende Vereine, Verbände, Organisationen, Initiativen, Interessengemeinschaften, Träger von Einrichtungen des förderfähigen Bereichs sowie gewerbliche Einrichtungen.
(2) Anträge sind grundsätzlich durch die Gesetzlichen Vertreter der Antragsberechtigten einzureichen.
| (1) Eine Zuwendung ist möglich, wenn die in § 1 benannten Antragsberechtigten: | |
| a) | ihren Sitz in der Stadt Spremberg/Grodk haben, |
| b) | ein öffentliches kulturelles Angebot in der Stadt Spremberg/Grodk erbringen, |
| c) | nicht mehr als 3 Anträge für kulturelle Veranstaltungen im Rahmen dieser Richtlinie pro Jahr gestellt und bewilligt bekommen haben. |
| (2) Nicht zuwendungsfähig sind: | |
| d) | private Feiern, vereinsinterne Veranstaltungen, Miete in gewerblich genutzten Objekten, Einweihungsfeiern, kommerzielle Großveranstaltungen sowie Speisen und Getränke, |
| e) | politische Parteien/ Vereinigungen/ Organisationen, |
| f) | kulturelle Veranstaltungen, die bereits durch die Stadt Spremberg/Grodk gefördert werden. |
(3) Eine Förderung erfolgt unter Maßgabe des jeweils geltenden Haushaltsplanes der Stadt Spremberg/Grodk, im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit.
(4) Die Förderung wird ausschließlich für einzelne, zeitlich und sachlich abgrenzbare Vorhaben im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
(5) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.
| Die unter § 1 genannten Antragsberechtigten können je Veranstaltung eine maximale Zuwendung in Höhe von | |
| a) | 750,00 € für kulturelle Veranstaltungen ohne Eintrittsgelder und ohne gastronomisches Angebot |
| b) | 500,00 € für kulturelle Veranstaltungen mit Eintrittsgeldern oder mit gastronomischen Angeboten |
| c) | 250,00 € für kulturelle Veranstaltungen mit Eintrittsgeldern und gastronomischen Angeboten |
erhalten.
(1) Der Antrag soll möglichst in elektronischer Form eingereicht werden. Das entsprechende Formular ist auf der Internetseite www.spremberg.de abrufbar.
(2) Der Antrag ist grundsätzlich 8 Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung bei der Stadt Spremberg/Grodk einzureichen. Nicht fristwahrende Anträge können zugelassen werden soweit schriftlich begründet wird warum die rechtzeitige Beantragung tatsächlich nicht möglich war und die Einordnung der Maßnahme zu einem späteren Zeitpunkt nicht zumutbar ist.
(3) Die Stadtverwaltung prüft alle Anträge auf Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit.
(1) Die Bewilligung von Zuwendungen obliegt als Geschäft der laufenden Verwaltung der Entscheidung der Bürgermeisterin. Die Bürgermeisterin hat den Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Soziales über ergangene Bewilligungen zu informieren.
(2) Nach erfolgter Entscheidung über den Fördermittelantrag ergeht durch die Stadt Spremberg/Grodk umgehend ein schriftlicher Bescheid an die Antragstellenden. Die bewilligten Zuwendungen sind für die im Antrag angegebenen Maßnahmen zweckgebunden zu verwenden. Bewilligte Zuwendungen gelten grundsätzlich für das laufende Haushaltsjahr.
(1) Die Verwendung der bewilligten Zuwendung ist durch die Antragstellenden im Rahmen einer Gesamtabrechnung der Maßnahme grundsätzlich an Hand von Belegen (Rechnungen, Verträge, Kontoauszügen etc.) bis spätestens 3 Monate nach Ende der Veranstaltung bei der Stadt Spremberg/Grodk nachzuweisen. Für die Gesamtabrechnung wird dem Zuwendungsempfänger ein Abrechnungsbogen zur Verfügung gestellt, welcher ausschließlich in elektronischer Form einzureichen ist. Das entsprechende Formular ist auf der Internetseite www.spremberg.de abrufbar.
(2) Durch die Stadt Spremberg/Grodk erfolgt die sachliche und rechnerische Prüfung gemäß dem schriftlich erteilten Bescheid. Die Stadt Spremberg/Grodk ist berechtigt Bücher, Belege und sonstige Geschäftsausgaben, die für die Maßnahme erforderlich sind, zur Prüfung anzufordern, soweit sie nicht mit dem Verwendungsnachweis vorgelegt werden oder die Verwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und Einsicht in die Bücher, Belege etc. zu prüfen oder durch die beauftragte Person prüfen zu lassen. Die empfangsberechtigte Person der Zuwendung hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(3) Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung aufgrund von Mehrausgaben ist ausgeschlossen.
| (1) Die Stadt Spremberg/Grodk behält sich das Recht vor, die bewilligte Zuwendung zurückzufordern, wenn | |
| a) | der Zuwendungsempfänger seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist oder |
| b) | die Zuwendung ohne vorherige Zustimmung der Stadt Spremberg /Grodk abweichend vom beantragten Zweck eingesetzt wurden. |
(2) Die Stadt Spremberg/Grodk fordert bewilligte Zuwendungen grundsätzlich in voller Höhe zurück, wenn diese durch unrichtige Angaben erwirkt wurden und informiert darüber den Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Soziales.
(3) Nicht in Anspruch genommene Zuwendungen sind unverzüglich zurückzuerstatten.
(4) Bei festgestellten Erstattungen ergeht an den Zuwendungsempfänger ein Rückforderungsbescheid mit Prüfbericht.
Diese Richtlinie tritt am 01.03.2025 in Kraft.
Spremberg/Grodk, den 10.04.2025