Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.04.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird
1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der
| 2023 | 2024 | |
| ordentlichen Erträge auf | 60.567.458 EUR | 59.866.249 EUR |
| ordentlichen Aufwendungen auf | 62.855.819 EUR | 59.679.495 EUR |
| außerordentlichen Erträge auf | 100.000 EUR | 484.000 EUR |
| außerordentlichen Aufwendungen auf | 70.000 EUR | 70.000 EUR |
2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der
| Einzahlungen auf | 61.816.111 EUR | 65.683.769 EUR |
| Auszahlungen auf | 73.022.940 EUR | 67.382.007 EUR |
festgesetzt.
Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:
| Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 57.854.139 EUR | 57.056.986 EUR |
| Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 58.393.298 EUR | 54.816.048 EUR |
| Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 3.961.972 EUR | 8.626.783 EUR |
| Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 14.320.246 EUR | 12.216.704 EUR |
| Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 0 EUR | 0 EUR |
| Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 309.396 EUR | 349.255 EUR |
| Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven | 0 EUR | 0 EUR |
| Auszahlungen an Liquiditätsreserven | 0 EUR | 0 EUR |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.
Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
| 2023 | 2024 | |||
| 1. | Grundsteuer | |||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 296 v. H. | 296 v.H. | |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 417 v. H. | 417 v.H. | |
| 2. | Gewerbesteuer | 360 v. H. | 360 v.H. | |
| 1. | Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 25.000 EUR (2023) und 25.000 EUR (2024) festgesetzt. | |
| 2. | Die Wertgrenze, für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln dazustellen sind, wird auf 50.000 EUR (2023) und 50.000 EUR (2024) festgesetzt. | |
| 3. | Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf 25.000 EUR (2023) und 25.000 EUR (2024) festgesetzt. | |
| 4. | Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: | |
| a) | der Entstehung eines Fehlbetrages auf 6.000.000 EUR und | |
| b) | bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 500.000 EUR | |
| festgesetzt. | ||
Zweckgebundene Mehrerträge berechtigen zu Mehraufwendungen. Das Gleiche gilt für zweckgebundene Mehreinzahlungen zugunsten der Auszahlungsermächtigungen.
Spremberg/Grodk, den 20.04.2023
Die Haushaltssatzung wird dem Landrat des Landkreises Spree-Neiße angezeigt.
Die Haushaltssatzung liegt vom Tage der Veröffentlichung an zur Einsichtnahme im Rathaus (Zimmer 102c) aus.