| 1. | Am 09. Juni 2024 finden folgende Wahlen gleichzeitig statt: | |
| Wahl zum 10. Europäischen Parlament | |
| Wahl des Kreistages des Landkreises Spree-Neiße (Wahlkreis 3) | |
| Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Spremberg/Grodk | |
| Wahl der Ortsbeiräte in den Ortsteilen Cantdorf/Konopotna, Graustein/Syjk, Groß Luja/Łojow, Haidemühl/Gózdź, Hornow/Lěšće, Lieskau/Lěsk, Schönheide/Prašyjca, Schwarze Pumpe/Carna Plumpa, Sellessen/Zelezna, Terpe/Terpje, Trattendorf/Dubrawa, Türkendorf/Zakrjow, Wadelsdorf/Zakrjejc und Weskow/Wjaska | |
| Die Wahl (Stimmabgabe) beginnt um 08.00 Uhr und endet um 18.00 Uhr. | |
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| 2. | Die Stadt ist in 29 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungsbriefen, die den Wahlberechtigten bis zum 19. Mai 2024 übersandt wurden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum, in dem das Wahlrecht ausgeübt werden kann, angegeben. | |
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| 3. | Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Die Wählerinnen und Wähler haben den Wahlbenachrichtigungsbrief und ihren Personalausweis, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Der Wahlbenachrichtigungsbrief soll bei der Wahl abgegeben werden. | |
| Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jede wahlberechtigte Person bekommt bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt ist, ausgehändigt. Der bzw. die Stimmzettel müssen von der wahlberechtigten Person in einer Wahlzelle des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist (geheime Wahl). | |
| Dabei gilt Folgendes: | |
| a) Europawahl | |
| Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme. | |
| Der Stimmzettel hat die Farbe Weiß. Er enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerberinnen oder Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. | |
| Die wahlberechtigte Person gibt seine Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. | |
| b) Wahl des Kreistages | |
| Der Stimmzettel hat die Farbe Creme. Er enthält die zugelassenen Wahlvorschläge für den Wahlkreis 3. | |
| Bei der Stimmabgabe zur Wahl des Kreistages ist durch die wahlberechtigten Personen Folgendes zu beachten: | |
| - | jede wahlberechtigte Person hat drei Stimmen, |
| - | die Namen der Bewerberinnen und Bewerber, denen die wahlberechtigte Person ihre Stimmen geben will, müssen durch Ankreuzen zweifelsfrei gekennzeichnet werden, |
| - | einer Bewerberin/einem Bewerber können bis zu drei Stimmen gegeben werden, |
| - | die Stimmen können auch verschiedenen Bewerberinnen und Bewerbern eines Wahlvorschlages gegeben werden, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlages gebunden zu sein, |
| - | die Stimmen können auch Bewerberinnen und Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge gegeben werden. |
| Werden auf einem Stimmzettel mehr als drei Stimmen vergeben, ist der gesamte Stimmzettel ungültig. | |
| c) Wahl der Stadtverordnetenversammlung | |
| Der Stimmzettel hat die Farbe Hellblau. Er enthält die zugelassenen Wahlvorschläge für das Wahlgebiet. | |
| Bei der Stimmabgabe zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung ist durch die wahlberechtigten Personen Folgendes zu beachten: | |
| - | jede wahlberechtigte Person hat drei Stimmen, |
| - | die Namen der Bewerberinnen und Bewerber, denen die wahlberechtigte Person ihre Stimmen geben will, müssen durch Ankreuzen zweifelsfrei gekennzeichnet werden, |
| - | einer Bewerberin/einem Bewerber können bis zu drei Stimmen gegeben werden, |
| - | die Stimmen können auch verschiedenen Bewerberinnen und Bewerbern eines Wahlvorschlages gegeben werden, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlages gebunden zu sein, |
| - | die Stimmen können auch Bewerberinnen und Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge gegeben werden. |
| Werden auf einem Stimmzettel mehr als drei Stimmen vergeben, ist der gesamte Stimmzettel ungültig. | |
| d) Wahl der Ortsbeiräte | |
| Der Stimmzettel hat die Farbe Flieder. Er enthält die zugelassenen Wahlvorschläge für das Wahlgebiet (Ortsteil). | |
| Bei der Stimmabgabe zur Wahl der Ortsbeiräte ist durch die wahlberechtigten Personen Folgendes zu beachten: | |
| - | jede wahlberechtigte Person hat drei Stimmen, |
| - | die Namen der Bewerberinnen und Bewerber, denen die wahlberechtigte Person ihre Stimmen geben will, müssen durch Ankreuzen zweifelsfrei gekennzeichnet werden, |
| - | einer Bewerberin/einem Bewerber können bis zu drei Stimmen gegeben werden, |
| - | die Stimmen können auch verschiedenen Bewerberinnen und Bewerbern eines Wahlvorschlages gegeben werden, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlages gebunden zu sein, |
| - | die Stimmen können auch Bewerberinnen und Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge gegeben werden. |
| Werden auf einem Stimmzettel mehr als drei Stimmen vergeben, ist der gesamte Stimmzettel ungültig. | |
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| 4. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. | |
| Der Wahlvorsteher im jeweiligen Wahlbezirk hat für Ruhe und Ordnung im Wahlraum zu sorgen. Er ist somit berechtigt, Personen, welche die Wahlhandlung bzw. die Auszählung stören, des Ortes zu verweisen. | |
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| 5. | Wähler, die im Besitz von Wahlscheinen sind, können im jeweiligen Wahlkreis bzw. Wahlgebiet, in dem der Wahlschein gilt | |
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises bzw. Wahlgebietes oder |
| b) | durch Briefwahl |
| an der Wahl teilnehmen. | |
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| 6. | Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde für jede Wahl gesondert, für die er wahlberechtigt ist, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seine Wahlbriefe mit dem jeweiligen Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass der jeweilige Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. | |
| Bitte beachten Sie, dass Wahlbriefe zur Wahl des Kreistages beim Kreiswahlleiter, welcher seinen Sitz in Forst hat (Anschrift auf dem äußeren Wahlbriefumschlag), am Wahltag bis 18.00 Uhr in Forst vorliegen müssen. | |
| Die Wahlbriefe für die Wahl des Europäischen Parlaments, die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung Spremberg/Grodk sowie für die Wahl der Ortsbeiräte in den Ortsteilen der Stadt Spremberg/Grodk müssen am Wahltag bis 18.00 Uhr beim Wahlleiter der Stadt Spremberg/Grodk eingehen. | |
| Eine Abgabe von Wahlbriefen am Wahltag im Wahllokal ist nicht möglich. Für den rechtzeitigen Eingang des Wahlbriefes beim zuständigen Wahlleiter ist jede Briefwählerin/jeder Briefwähler selbst verantwortlich. | |
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| 7. | Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. | |
| Das gilt auch für wahlberechtigte Personen, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes). | |
| Wer unbefugt wählt, ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafen bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch). | |
| Die Ermittlung der Wahlergebnisse erfolgt im unmittelbaren Anschluss an die Wahlhandlung ab 18.00 Uhr in den Wahlräumen der allgemeinen Wahlbezirke. | |
| Die Ermittlung der Wahlergebnisse und der Briefwahlergebnisse sind öffentlich. | |
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| Ermittlung der Briefwahlergebnisse: | |
| a) Wahl des Kreistages | |
| Die gesonderte Ermittlung des Briefwahlergebnisses für die Wahl zum Kreistag beginnt um 18.00 Uhr und erfolgt im Kreishaus, Heinrich-Heine-Straße 1 in 03149 Forst. Diese Briefwahlvorstände treten um 15.00 Uhr zur Vorbehandlung der Wahlbriefe (§ 67 Abs. 5 BbgKWahlG) zusammen. | |
| b) Wahl des 10. Europäischen Parlaments, der Stadtverordnetenversammlung Spremberg/Grodk und der Ortsbeiräte in den Ortsteilen der Stadt Spremberg/Grodk | |
| Die Ermittlung des Briefwahlergebnisses für die Wahl zum 10. Europäischen Parlament, zur Stadtverordnetenversammlung Spremberg/Grodk und der Ortsbeiräte in den Ortsteilen der Stadt Spremberg/Grodk erfolgt ab 18.00 Uhr in der Grundschule Kollerberg in der Zedlitzstraße 1 in Spremberg/Grodk mit der Auszählung der Stimmen. Die Briefwahlvorstände treten um 14.00 Uhr zur Vorbehandlung der Wahlbriefe (§ 67 Abs. 5 BbgKWahlG) zusammen. Die Auszählungsräume werden entsprechend gekennzeichnet. | |
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| 8. | Hinweise zur repräsentativen Wahlstatistik zur Europawahl | |
| Im Wahlbezirk 10 Spremberg, Wiesenwegschule, Wiesenweg 22, und im Wahlbezirk 19 OT Weskow, Schilfhütte, Heidefrieden 13, werden für wahlstatistische Auszählungen, Stimmzettel verwendet, auf denen Geschlecht und Geburtsjahr in 6 Altersgruppen vermerkt sind. Das Verfahren ist in dem Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz – WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962), geregelt und zugelassen. | |
| Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen. | |
| Nähere Informationen können bei der Stadt Spremberg/Grodk erfragt werden. Dort ist ein Informationsfaltblatt des Bundeswahlleiters erhältlich. | |
Spremberg/Grodk, den 24. Mai 2024