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Amtsblatt für die Stadt Spremberg/Grodk – Spremberger Anzeiger
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

über die Auslegung des Rahmenbetriebsplanes im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren zum Vorhaben “Teilfeld Mühlrose im Tagebau Nochten“ auf den Gemarkungen Mühlrose und Trebendorf in der Gemeinde Trebendorf, auf den Gemarkungen Rohne und Mulkwitz in der Gemeinde Schleife, auf der Gemarkung Weißwasser in der Stadt Weißwasser O./L. sowie auf den Gemarkungen Boxberg und Nochten in der Gemeinde Boxberg O./L. jeweils im Landkreis Görlitz vom 3. Juni 2025

I.

Das Sächsische Oberbergamt führt als für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des oben genannten Vorhabens zuständige Behörde auf Antrag der Lausitz Energie Bergbau AG (LE-B) mit Sitz in 03050 Cottbus mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 unter dem Geschäftszeichen 23-0522/497 ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 52 Absatz 2a und § 57a Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I, Nr. 323) geändert wurde, in Verbindung mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323) geändert worden ist, in Verbindung mit § 68 Absatz 1 und § 70 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409) geändert worden ist und nach § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist sowie den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Verwaltungsverfahrensge-setz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236) geändert worden ist.

II.

Die Lausitz Energie Bergbau AG (LE-B) beabsichtigt, das Abbaugebiet 1 des Tagebaus Nochten um das Teilfeld Mühlrose zu erweitern. Der aktive Tagebaubetrieb geht inklusive der erforderlichen Prozessschritte und -linien sukzessive vom Abbaugebiet 1 in das Teilfeld Mühlrose über. Hierbei bezieht sich die Inanspruchnahme im Wesentlichen auf das unverritzte Gelände südöstlich der Ortschaft Mulkwitz. Sie bezieht sich zudem auf Kohlevorräte, die sich im Bereich des Randböschungssystems des Abbaugebietes 1 befinden und durch die Erweiterung des Tagebaus Nochten um das Teilfeld Mühlrose zugänglich werden.

Neben der Inanspruchnahme des Teilfeldes Mühlrose sind auch Änderungen der Bergbaufolgelandschaft in Teilen des Abbaugebietes 1 des Tagebaus Nochten Gegenstand des Verfahrens.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolgt die Braunkohlegewinnung im Tagebau Nochten auf der Grundlage des „Fakultativen Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Nochten 1994 bis Auslauf“, zugelassen mit Bescheid des damaligen Bergamtes Hoyerswerda vom 25. Februar 1994, geändert durch Bescheide des damaligen Bergamtes Hoyerswerda vom 11. April 1994, 14. August 1996 und 19. Juli 1999 sowie den auf dieser Zulassung basierenden zugelassenen Haupt- und Sonderbetriebsplänen.

Der aktive Teil des Tagebaus Nochten befindet sich derzeit südwestlich der Stadt Weißwasser und entwickelt sich im Parallelabbau in nordwestliche Richtung. Ab Höhe Trebendorf wird der Tagebau im Schwenkabbau, entgegen dem Uhrzeigersinn, fortgeführt und erreicht anschließend den westlichen Abschnitt der Abbaugrenze des Abbaugebietes 1.

Das Teilfeld Mühlrose befindet sich südwestlich des Abbaugebietes 1 und umfasst mit der Landinanspruchnahme und den Randflächen eine ca. 562 ha große Fläche westlich von Weißwasser und südöstlich von Spremberg. Die Gewinnung im Teilfeld Mühlrose erfolgt aus dem Abbaugebiet 1 heraus und stellt nahtlos die Fortsetzung des Abbaugebietes 1 dar.

Die Rohbraunkohle aus dem Teilfeld Mühlrose einschließlich der Randböschungen des Abbaugebietes 1 dient der anteiligen Kohleversorgung der Kraftwerke Boxberg, Schwarze Pumpe sowie der Kohleveredlungsanlage Schwarze Pumpe. Insbesondere wird die Braunkohle in den Kraftwerken zum Zwecke der Energieerzeugung verstromt.

Gegenstand des Änderungsvorhabens sind folgende Tätigkeiten:

Erweiterung des Abbaugebietes 1 des Tagebaues Nochten um das Teilfeld Mühlrose,

Gewinnung von ca. 110 Mio. t Rohbraunkohle aus dem Teilfeld Mühlrose bis zur Beendigung des Tagebaubetriebes in 2038,

Gewinnung des Rohstoffes im Schwenkabbau entgegen des Uhrzeigersinns und anschließend in kombiniertem Schwenk- und Parallelabbau,

Förderung des Abraums durch zwei Fördersysteme, einen Abraumbandbetrieb für die oberflächennahen Schichten und einen Abraumförderbrückenbetrieb für die Freilegung des Kohleflözes mit der Abraumförderbrücke, vorbereitende Maßnahmen und Tätigkeiten zur Vorfeldfreimachung,

Niederbringen von Erkundungs- und Entwässerungsbohrungen im Vorfeld des Tagebaus,

Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Grundwasserabsenkung,

Errichtung von Immissionsschutzbauwerken sowie Veränderung von betriebsnotwendigen Einrichtungen,

Weiterbetrieb von Anlagen zur Grundwasserreinigung und Einleitung von gereinigtem Grundwasser in Vorfluter,

Weiterführung der Stützwasserversorgung von Schutzgebieten,

Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft im Teilfeld Mühlrose und Änderung der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft in einem Teilbereich des Abbaugebietes 1 durch landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, wasserwirtschaftliche und naturschutzfachliche Wiedernutzbarmachung,

Herstellung eines Bergbaufolgesees mit einer Größe von ca. 2.000 ha in der Bergbaufolgelandschaft des Tagebaus nach Beendigung der Gewinnung,

Flutung des Bergbaufolgesees und dessen Anbindung an das Gewässernetz in etwa bis zum Jahr 2072.

Das Vorhaben befindet sich in den im Betreff genannten Gemeinden im Landkreis Görlitz.

Das Vorhaben wird sich in diesen Gemeinden und darüber hinaus in den Gemeinden Groß Düben und Weißkeißel im Landkreis Görlitz, in der Gemeinde Spreetal im Landkreis Bautzen sowie in der Gemeinde Felixsee und der Stadt Spremberg im Landkreis Spree-Neiße des Landes Brandenburg auch indirekt auswirken (z.B. Immissionen, Grundwasserwiederanstieg).

III.

Der obligatorische Rahmenbetriebsplan wird in der Zeit von

Montag, den 30. Juni 2025 bis einschließlich Dienstag, den 29. Juli 2025

im Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen an folgender Stelle zugänglich gemacht:

Kurz URL: https://mitdenken.sachsen.de/1051982

und

bei der folgenden Stelle für jedermann zur Einsichtnahme ausgelegt:

Gemeindeverwaltung Boxberg/O.L, Südstraße 4, 02943 Boxberg/O.L.

während der Dienststunden: Montag 08:00-12:00 Uhr,

Dienstag

08:00 - 12:00 Uhr und

14:00 - 18:00 Uhr,

Mittwoch

08:00 - 12:00 Uhr,

Donnerstag

08:00 - 12:00 Uhr und

14:00 - 16:00 Uhr,

Freitag

08:00 - 12:00 Uhr.

IV.

1. Die betroffene Öffentlichkeit kann gemäß § 57a Abs. 1 Satz 5 BBergG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 UVPG bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt

bis einschließlich Donnerstag, den 28. August 2025

bei der Stadt Spremberg/Grodk, Am Markt 1, 03130 Spremberg oder

bei dem Sächsischen Oberbergamt, Kirchgasse 11, 09599 Freiberg

schriftlich (mit eigenhändiger Unterschrift) oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben oder sich dazu äußern. Betroffene Öffentlichkeit ist jede Person, deren Belange durch die Zulassungsentscheidung oder den Plan berührt werden. Hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch die Zulassungsentscheidung oder den Plan berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes (§ 2 Absatz 9 UVPG). Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens ist.

Für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente besteht kein Zugang.

Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können bis zum Ende dieser Einwendungs- und Äußerungsfrist Stellungnahmen bei den oben genannten Stellen zu dem Plan abgeben.

Die Einwendungen und Äußerungen müssen zumindest den Namen sowie die volle Anschrift der jeweiligen Person enthalten. Sie sollten den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Bei Eigentumsbeeinträchtigungen sollten in den Einwendungen möglichst die Flurstücknummer und die Gemarkung des jeweils betroffenen Grundstückes angegeben werden.

Unberücksichtigt bleiben vor Beginn der Auslegung erhobene Einwendungen und Äußerungen.

Bei Einwendungen oder Äußerungen, die mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnen oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte einreichen (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen, soweit nicht ein Bevollmächtigter bestellt ist. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 VwVfG). Die Behörde kann ferner gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht, unvollständig oder unleserlich angegeben haben.

Zu den Einwendungen und Äußerungen erteilt das Sächsische Oberbergamt keine Eingangsbestätigungen.

2. Mit Ablauf der oben genannten Einwendungs- und Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Einwendungen und Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 5 BBergG in Verbindung mit § 73 Absatz 4 Satz 3 VwVfG sowie § 57a Abs. 1 Satz 5 BBergG in Verbindung mit § 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG). Stellungnahmen der anerkannten Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens ebenfalls aus-geschlossen (§ 73 Absatz 4 Satz 3 bis 6 VwVfG).

3. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Äußerungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen der anerkannten Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Rahmenbetriebsplan werden in einem Termin erörtert (Erörterungstermin). Der Erörterungstermin kann durch eine Onlinekonsultation ersetzt werden (§ 27c VwVfG). Den Termin für die Erörterung oder die Onlinekonsultation macht das Sächsische Oberbergamt mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt.

Grundsätzlich werden die Behörden, der Träger des Vorhabens sowie diejenigen, die Ein-wendungen erhoben oder Stellungnahmen oder Äußerungen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin oder der Onlinekonsultation gesondert benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

4. Die Planfeststellungsbehörde erstattet keine Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, für die Erhebung von Einwendungen und das Vorbringen von Äußerungen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehen.

5. Über die Einwendungen und Äußerungen entscheidet die Planfeststellungsbehörde nach Abschluss des Anhörungsverfahrens. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann die Behörde durch öffentliche Bekanntmachung ersetzen, wenn außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

6. Aufgrund der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) informiert das Sächsische Oberbergamt über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, unter anderem über die Rechte der „Betroffenen“, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die Datenschutzerklärung ist über folgenden Link verfügbar:

https://www.oba.sachsen.de/download/Formblatt_Datenschutz_Informationen_zu_PFV.pdf

V.

Für die beabsichtigte Erweiterung des Tagebaus Nochten um das Teilfeld Mühlrose ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UVPG i. V. m. Nr. 15.1 der Anlage 1 des UVPG und § 1 Satz 1 Nr. 1b) aa) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S.1420), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2023 (BGBl. 2024 I Nr.2) eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuneh-men, da die Größe der beanspruchten Abbaufläche des geänderten Vorhabens mehr als 25 ha beträgt.

Die Entscheidung über Zulässigkeit oder Ablehnung des Vorhabens ergeht nach Durchführung des Planfeststellungsverfahrens mit einem Planfeststellungs- bzw. Versagungsbeschluss.

Der Vorhabenträger hat neben dem Erläuterungsbericht vom 18. Dezember 2024 und dem UVP-Bericht vom 25. März 2024 in der Fassung vom 29. November 2024 die nachfolgenden entscheidungserheblichen Unterlagen als Bestandteile des Rahmenbetriebsplans vorgelegt:

Allgemeinverständliche Zusammenfassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplanes sowie allgemeinverständliche nichttechnische Zusammenfassung des UVP-Berichtes von März 2024 in der Fassung von Dezember 2024,

Wasserrechtsantrag auf Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse nach § 8 Abs. 1 WHG von März 2024 (Anlage 7.1),

Antrag auf bergrechtliche Planfeststellung gemäß § 57b Abs. 3 Satz 1 BBergG der Herstellung des Bergbaufolgesees einschließlich Flutungsleitung und der Ableitung des Bergbaufolgesees über die Struga von März 2024 (Anlage 7.2),

Antrag auf Genehmigung der dauerhaften Umwandlung von Wald gem. § 8 SächsWaldG von März 2024 (Anlage 7.3),

Antrag auf Biotopschutzrechtliche Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG i.V.m. § 39 SächsNatSchG von März 2024 (Anlage 7.4),

Antrag auf Artenschutzrechtliche Ausnahme gemäß § 44 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG von März 2024 (Anlage 7.5),

Fachbeitrag Artenschutz vom März 2024 in der Fassung vom November 2024 (Anlage 9),

Eingriffs-Kompensations-Bilanzierung von März 2024 in der Fassung von Dezember 2024

(Anlage 10),

NATURA 2000-Verträglichkeitsuntersuchung von März 2024 in der Fassung von November

2024 (Anlage 11),

Wirkungsabschätzung von Veränderungen des Grundwasserflurabstandes auf den Waldzustand im Tagebaubereich Nochten von September 2023 (Anlage 12.1),

Vergleichende Darstellung und Bewertung der Leistungsfähigkeit landwirtschaftlicher

Nutzflächen in den Grenzen des Tagebaus Nochten vor dem Bergbau und nach der Rekultivierung (Teilfeld Mühlrose und Änderungsbereich Abbaugebiet 1) vom 30. November 2023 (Anlage 12.2),

Hydrogeologisches Gutachten zur Wirkung des Tagebaus Nochten auf das Grundwasser von März 2024 (Anlage 13.1),

Fachgutachten: Quantitative Prognose und Bewertung Oberflächenwasser vom 6. Februar 2024 (Anlage 13.2)

Hydrologisches Gutachten zur Wirkung auf den Wasserhaushalt der Oberflächengewässer vom 7. Februar 2024 (Anlage 13.3),

Qualitative Bewertung und Prognose der Grundwasser- und Oberflächenwasserbeschaffenheit vom 15. Februar 2024 (Anlage 13.4),

Facheitrag zur Prüfung und Vereinbarkeit mit den Bewirtschaftungszielen des Wasserhaushaltsgesetzes für das Änderungsvorhaben Teilfeld Mühlrose vom 16. Februar 2024 (Anlage 13.5),

Fachgutachten Wasserhaushalt, Darstellung der hydrogeologischen Verhältnisse im Bereich der Natura 2000-Gebiete vom 15. Februar 2024 (Anlage 13.6),

Altbergbau im Umfeld des Tagebau Nochten, Auswirkung der Grundwasserbeeinflussung durch den Tagebau Nochten von März 2024 (Anlage 13.7),

Aktualisierung Altlastenschätzbericht aufgrund geänderter hydrologischer Grundlagen und Prognosen für das Änderungsvorhaben Teilfeld Mühlrose im Tagebau Nochten vom 4. De-zember 2023 (Anlage 14.1),

Bericht Nr. 418268-01.01 Obligatorischer Rahmenbetriebsplan Teilfeld Mühlrose, Geräuschimmissionen (Schutzgut Mensch) vom 29. April 2020 (Anlage 14.2),

Gutachten Gesamtstaub in der Fassung vom 12. Dezember 2024, vom 13. März 2023 (Anlage 14.3),

Bodenmechanische Stellungnahme zum Obligatorischen Rahmenbetriebsplan zum Änderungsvorhaben Teilfeld Mühlrose im Tagebau Nochten vom 1. Dezember 2023 (Anlage 15),

Unterlagen für die Erörterung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 15 Abs. 3 UVPG in Vorbereitung eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach § 52 Abs. 2a BBergG von September 2018 (Anlage 16),

Gutachten zur energiewirtschaftlichen Notwendigkeit des Teilfelds Mühlrose des Braunkohlentagebaus Nochten vom 25. April 2025 (Anlage 17).

Die genannten Unterlagen sind für die betroffene Öffentlichkeit in dem oben genannten Auslegungszeitraum, wie unter Ziffer III dieser Bekanntmachung angegeben, zugänglich.

Weitere relevante Informationen können bei dem für das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständigen Sächsischen Oberbergamt eingeholt werden. Zudem können an dieses auch Äußerungen und Fra-gen gerichtet werden. Insofern wird auf die unter Punkt IV.1 dieser Bekanntmachung benannte Frist verwiesen.

VI.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die zugänglich zu machenden Unterlagen sind wäh-rend des oben genannten Auslegungszeitraumes zusätzlich zum Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen auch im UVP-Portal, zu erreichen über folgenden Link:

Verbund Umweltverträglichkeitsprüfung der Länder im Internet einsehbar.

Darüber hinaus sind die entscheidungserheblichen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) beim Sächsischen Oberbergamt, Kirchgasse 11, 09599 Freiberg, auf Antrag zugänglich.

Freiberg, den 3. Juni 2025

Sächsisches Oberbergamt
Dr. Falk Ebersbach
Referatsleiter