Der Kinderreisepass ist gem. § 5 Abs. 2 Passgesetz ein Jahr, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres gültig. Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 Passgesetz kann die Gültigkeitsdauer des Kinderreisepasses bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres verlängert werden. Die Verlängerungsoption ist ein Ausnahmetatbestand, der den Antragstellern entgegenkommt und eine kostengünstige Alternative zu einer Neuausstellung darstellt.
Voraussetzung einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Kinderreisepasses ist, dass die Verlängerung vor Ablauf der Gültigkeit erfolgt.
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer nach deren Ablauf ist nicht zulässig. Sie stellt eine rechtliche Neuausstellung dar. Der Kinderreisepass verliert mit Ablauf der Gültigkeitsdauer nach § 11 Nr. 3 Passgesetz seine Gültigkeit als hoheitliches Identitätsdokument.
Bringen Sie bitte mit:
| • | für Kinderreisepass den alten Kinderausweis oder Geburtsurkunde sowie Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten | |
| • | ein aktuelles Lichtbild mit biometrischen Merkmalen | |
| • | Ausstellungsgebühr (bei Antragstellung zu entrichten) | |
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| Kinderreisepass | 13,00 € (1 Jahr gültig) |
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| 6,00 € (Verlängerungsgebühr, bei vorhandenem gültigen Kinderreisepass,1 Jahr gültig, jedoch längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) |