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Amtsblatt für die Stadt Spremberg/Grodk – Spremberger Anzeiger
Ausgabe 8/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung über die Veröffentlichung und die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 10 b.1 „Gewerbegebiet Ost Teil 1“ gem. § 3 Abs. 2 BauGB

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Spremberg/Grodk hat in der Sitzung am 06.05.2026 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 10 b.1 gebilligt und zur Offenlage beschlossen.

Eine Umweltprüfung wurde durchgeführt.

Das Plangebiet grenzt östlich an das Indutriegebiet Ost in Spremberg/Grodk. Die Lage im Stadtgebiet ist im Übersichtsplan Anlage 1 dargestellt und die bisherige Planung als Ausschnitt in Anlage 2 ersichtlich.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 10 b.1 „Gewerbegebiet Ost Teil 1“, bestehend aus Planzeichnung, Begründung und Umweltbericht während der Veröffentlichungsfrist

vom 17.07.2026 bis einschließlich 17.08.2026

im Internet

-

auf der Homepage der Stadt Spremberg/Grodk unter https://spremberg.de/rathaus/aktuelles/oeffentliche-auslegungen/

und

-

auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter https://bb.beteiligung.diplanung.de

veröffentlicht.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt während der Veröffentlichungsfrist eine öffentliche Auslegung der genannten Unterlagen in der

Stadtverwaltung Spremberg/Grodk

Galeriebereich im 1. Obergeschoss des Bürgerhauses

Am Markt 2

03130 Spremberg/Grodk

während folgender Dienstzeiten:

Mo.

7.30 bis 13.30 Uhr

Di.

7.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.30 Uhr

Mi.

7.30 bis 13.30 Uhr

Do.

7.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr

Fr.

7.30 bis 12.00 Uhr

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung liegen folgende umweltbezogene Unterlagen zur Einsichtnahme vor:

(1) Umweltbericht (als gesonderter Teil der Begründung des Bebauungsplanes),

(2) Artenschutzfachbeitrag, Studie zur Bewertung der Schutzgüter sowie zum Eingriff/ Ausgleich

(3) Stellungnahmen von Fachbehörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange aus der bisherigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB und aus der Öffentlichkeit.

In ihnen werden im Hinblick auf die Auswirkungen der Planungs- und Entwicklungsabsichten folgende umweltbezogene Informationen zu den in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgütern gegeben.

Schutzgebiete, Schutzobjekte bzw. sonstige Schutzgegenstände

Das Plangebiet berührt keine Schutzgebiete. Es sind allerdings geschützte Biotope (Zwergstrauchheiden, trockene Sandheiden mit Gehölzbewuchs (Gehölzdeckung 10-30%) betroffen. Es ist nur eine sehr kleine Flache betroffen.

Die Waldflächen sind teilweise als „Lokaler Klimaschutzwald“ bzw. „Immissionsschutzwald“ ausgewiesen.

Schutzgüter Lebensgemeinschaften, Pflanzen und Tiere:

Das Plangebiet betrifft vorwiegend Kiefernforsten. Kleinflächig sind auch „Vorwälder frischer Standorte“ betroffen. Die Waldfläche ist durch das angrenzende Industrie- und Gewerbegebiet vorbelastet.

Neben Fledermäusen sind aus Artenschutzsicht auch Reptilien und Holzbewohnende Käfer relevant. Bei Brutvögeln handelt es sich durchweg um typische Arten der Kiefernmischwälder und Kiefernforste (wie Meisenarten, der Trauerschnäpper oder der Buntspecht).

Verstöße gegen die Verbotstatbestände des § 4 BNatSchG können mit Sicherheit im Rahmen der Vorhabenrealisierung vermieden werden.

Mit der Realisierung geht der Lebensraum nahezu vollständig verloren.

Zur Vermeidung bleibt ein Teil des Waldes erhalten und kann aufgewertet werden. Es erfolgen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches. Es erfolgen Neuaufforstungen und es werden monotone Kiefernforsten in Mischwald umgewandelt.

Schutzgüter Boden und Fläche:

Im Naturraum herrschen Braunerden und Sandböden vor. Besonders geschützte Bodentypen sind nicht vorhanden. Bisher sind die Bodenflächen nicht versiegelt.

Wesentliche Beeinträchtigungen entstehen durch die zulässige Versieglung von bis zu 80% auf dem Baugrundstück. Die bestehenden Bodenfunktionen werden nahezu vollständig beeinträchtigt.

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind außerhalb des Geltungsbereiches vorgesehen. Bestehende Bodenflächen werden aufgewertet.

Schutzgut Wasser:

Oberflächengewässer sind nicht betroffen. Die Flurabstände des Grundwassers betragen mehr als 10 m.

Durch die Überbauung wird die Grundwasserneubildung beeinträchtigt. Dadurch, dass das Niederschlagswasser auch zukünftig vor Ort schadlos versickert wird, sind keine erhebliche Beeinträchtigungen für das Schutzgut zu erwarten.

Schutzgüter Klima und Luft:

Das Mikroklima (mit zur Umgebung niedrigeren Temperaturen und höherer Luftfeuchtigkeit) wird im Wesentlichen durch den bestehenden Wald bestimmt.

Potenziell sind Belastungen der Luft auf Grund des angrenzenden Industrie- und Gewerbegebietes zu vorhanden.

Die Klimaschutzfiunktionen der Fläche geht durch den weitgehenden Waldverlust verloren.

Schutzgüter Landschaft und Kulturgüter:

Die Landschaft ist durch die unmittelbare Benachbarung von Wald und der Siedlungsfläche der Stadt geprägt. Eine besondere Erholungsfunktion besteht deshalb nicht.

Die Landschaft wird im Geltungsbereich völlig verändert. Die Grenze Wald-Siedlung wird nach Osten verschoben.

Schutzgut Mensch:

Die nächst gelegenen Wohngrundstücke im Stadtteil Slamen-Ziegelei sind im Minimum etwas mehr als 380 m.

Auf Grund der Entfernung und der Tatsache, dass Kiefernfort betroffen ist, kann die Erholungsfunktion der Fläche vernachlässigt werden.

Durch die Planung kommt es nicht zu einem Heranrücken von störenden Nutzungen an Wohngrundstücke. Das Plangebiet ist weiter entfernt als bereits ausgewiesene Gewerbegrundstücke.

Wirkungsgefüge / Wechselwirkungen:

Von den vielfältigen Wechselwirkungen sind die zwischen den Schutzgütern „Boden“ – „Wasser“ – „Pflanzen / Tiere“ und „Klima“ von Bedeutung. Diese wirken sich insbesondere auf die Ausprägung der „biologischen Vielfalt“ und der „Lebensräume“ (Biotope) sowie der „Landschaft“ aus

Sonstige Umweltinformationen

Die Inanspruchnahme von Wald sowie die unvermeidbaren erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter: Lebensraum / Tiere / Pflanzen, Boden / Fläche sowie Wirkungsgefüge können nicht im Geltungsbereich ausgeglichen werden.

Es werden sowohl Waldersatzmaßnahmen (Neuaufforstung) als auch Waldumbaumaßnahmen durchgeführt. Die Größe der Ausgleichsflächen umfasst ein Mehrfaches der Eingriffsfläche.

Die zur Erweiterung anstehende Nutzung ist aus Sicht des Immissionsschutzes nicht als „störend“ einzustufen. Es sind mit der Ausdehnung des Betriebes keine wesentlichen Veränderungen des Ist-Zustandes zu erwarten.

Diese Informationen gehen aus folgenden vorliegenden und mit der Offenlage ausliegenden Unterlagen hervor:

1.

Umweltbericht als Teil der Begründung

2.

Fachbeiträge, Gutachten und sonstige Untersuchungen:

-

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASB), LUTRA, Stand Oktober 2025

-

Studie zur Bewertung der Schutzgüter sowie zum Eingriff / Ausgleich (EAB), LUTRA, Stand Juni 2023

3.

Stellungnahmen zum Vorentwurf in der Fassung November 2024:

-

Landkreis Spree-Neiße (Artenschutz, Biotopbestand, Abarbeitung Eingriffsregelung, Maßnahmen im Rahmen der Vorhabenrealisierung, vertragliche Sicherung der Maßnahmen, Begrenzung der Versieglung)

-

Landesumweltamt (Immissionssituation, Inanspruchnahme Immissionsschutzwald, Prüfung Störfallrelevanz)

-

Forstamt (Waldfunktionen, Waldersatz nach dem LWaldG)

-

Naturschutzverbände (Erforderlichkeit für die Planung)

-

Vertreter der Öffentlichkeit (Waldinanspruchnahme, Veränderung der Lebensqualität und des Wohnumfeldes, Immissionen, Ausgleichsmaßnahmen, Alternativprüfung).

Diese Unterlagen können im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingesehen werden.

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen zum Entwurf abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch (per E-Mail an bauleitplanung.online@stadt-spremberg.de) übermittelt werden. Bei Bedarf können diese auch schriftlich an die Stadt Spremberg/Grodk, Sachgebiet Stadtplanung, Am Markt 1, 03130 Spremberg/Grodk vorgebracht werden. Verspätet abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan gemäß § 4a Abs. 5 BauGB unberücksichtigt bleiben.

Einwendungen von Vereinigungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG), die im Rahmen der Auslegung nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können, sind gem. § 7 Abs. 3 UmwRG im Verfahren über den Rechtsbehelf nach § 7 Abs. 2 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen.

Hinweis zum Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe c bzw. e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i.V.m. § 3 BauGB und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Hinweisblatt zum Datenschutz: Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem BauGB (Artikel 13 DSGVO), welches mit ausliegt.

 

 

 

Christine Herntier
Bürgermeisterin