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Amtsblatt für die Stadt Spremberg/Grodk – Spremberger Anzeiger
Ausgabe 8/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der 2. Änderung der Gestaltungssatzung „Spreeinsel“ der Stadt Spremberg/Grodk

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Spremberg/Grodk hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 24.06.2026 auf Grundlage des § 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) in Verbindung mit § 87 Absatz 1 und 8 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) die 2. Änderung der Gestaltungssatzung „Spreeinsel“ beschlossen. Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 3 Absatz 3 BbgKVerf, § 1 Absatz 1 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmV) und § 23 Absatz 2 der Hauptsatzung der Stadt Spremberg/Grodk in ihrem vollen Wortlaut öffentlich bekannt gemacht:

GESTALTUNGSSATZUNG „SPREEINSEL“ 

DER STADT SPREMBERG – 2. ÄNDERUNG

Rechtsgrundlagen dieser Satzung sind:

Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.11.2018 (GVBl. I/18 [Nr.39]), zuletzt geändert durch Gesetze vom 28.09.2023 (GVBl. I/23 [Nr. 18]);

Kommunalverfassung Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30.06.20022 (GVBl. I/22 [Nr.18], S.6).

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Spremberg hat in ihrer Sitzung am 24.06.2026 gem. § 3 BbgKVerf in Verbindung mit § 87 Abs. 1 und 9 Nr. 2 BbgBO folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

§ 2

Gebäudestellung

§ 3

Dächer

§ 4

Dachaufbauten

§ 5

Solarenergie

§ 6

Fassaden

§ 7

Fassadenöffnungen

§ 8

Fassadenmaterial, Farbe

§ 9

Sonnen-, Wetterschutzanlagen

§ 10

Außenanlagen der Baugrundstücke

§ 11

Einfriedungen

§ 12

Stellplätze, Garagen

§ 13

Werbeanlagen

§ 14

Ausnahmen und Befreiungen

§ 15

Ordnungswidrigkeiten

§ 16

Verhältnis zu anderen Vorschriften

§ 17

Inkrafttreten der Satzung

Anlage 1: Plan des räumlichen Geltungsbereiches der Satzung

Anlage 2: Denkmalliste (Denkmale im Geltungsbereich der Satzung)

Anlage 3: Potentialflächen solare Energiegewinnung

Vorwort: Wesentliche Schutzziele der Gestaltungssatzung „Spreeinsel“

Die Spremberger Altstadt sitzt als Insel im Tal der Spree. Sie ist mit Uferkanten und Parkräumen von grünen landschaftlichen Leitstrukturen mit hohem Raum- und Sichtbezug umgeben.

Städtebaulich wird sie durch die Achse Bahnhofstraße - Markt/Lange Straße – Dresdner Straße strukturiert und an ihre historischen „Vor“-Stadträume angebunden.

In der Denkmalliste des Landes Brandenburg ist die Spremberger Innenstadt als Denkmalbereich erfasst („Stadtkern mit Kirchplatz und Langer Straße bis Lange Brücke einschließlich Bullwinkel“). Darüber hinaus befinden sich zahlreiche Einzeldenkmale auf der Spreeinsel. Der Denkmalbestand weist insgesamt eine hohe Dichte auf.

Die Dachsilhouette der Altstadt ist durch ihre Tallage am Fuß des Georgenbergs weithin sichtbar.

Durch die geringen Traufsprünge der straßenbegrenzenden Bebauung und ihre symmetrischen Dachformen in überwiegend einheitlicher rot bis rotbrauner Eindeckung ergibt sich eine ruhige Dachlandschaft. Die steilgeneigten Dächer prägen in einer besonders charakteristischen Form das Stadtbild. Der Erhalt der Homogenität und Symmetrie der Dächer stellt daher ein wesentliches Schutzziel dar.

Der kompakte, planmäßige Altstadtgrundriss mit der Langen Straße und dem Markt als Rückgrat und seinen geschlossenen Raumkanten soll erhalten bleiben. Marktplatz – Lange Straße mit Bullwinkelbrunnen, Brückenhäuschen und Post stellen die zentrale Sequenz der Struktur dar.

Durch die bestehenden Gassen- und Straßenbreiten ergibt sich eine klare Ablesbarkeit der Raumhierarchien (Platz – Straße – Gasse) im Stadtgrundriss. Diese gilt es, durch Weiterführen der bestehenden Baufluchten, zu sichern.

Die Spreeinsel ist nicht allein als gestalterisch sensibler Altstadtbereich zu betrachten, sondern zugleich als Bereich mit besonderer bau- und kulturhistorischer Bedeutung. Der Bereich „Spreeinsel“ ist förmlich festgesetztes Sanierungsgebiet; zudem befinden sich im Geltungsbereich der Satzung Einzeldenkmale sowie Teile des historischen Stadtkerns, deren Veränderung einer besonderen denkmalfachlichen Betrachtung bedarf.

Für Veränderungen im Bereich des Stadtkerns und an Einzeldenkmalen ist daher — unabhängig von den Anforderungen dieser Satzung — zu prüfen, ob eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Dies gilt ausdrücklich auch für die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von thermischen Solar- und Photovoltaikanlagen. Entsprechende Vorhaben sind mit beurteilungsfähigen Unterlagen bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde zu beantragen.

Soweit Teile des Plangebiets im festgesetzten Überschwemmungsgebiet „Mittlere Spree“ liegen, sollen bauliche und gestalterische Maßnahmen zudem frühzeitig unter dem Gesichtspunkt einer hochwasserangepassten Bauweise betrachtet werden. Die Satzung ersetzt insoweit keine Genehmigungs- oder Erlaubniserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften, sondern ergänzt diese um die gestalterischen Anforderungen an den historischen Stadtkern.

Zielstellung der Satzung

Die Gestaltungssatzung für den Altstadtbereich der Stadt Spremberg soll dazu beitragen, den regionaltypischen Charakter und die noch vorhandene Bausubstanz des Ortskerns zu erhalten und zu bewahren und somit einen Beitrag zur Erhaltung des kultur- und bauhistorischen Erbes im Land Brandenburg zu leisten.

Durch die zweite Änderung der Satzung werden die gestalterischen Anforderungenan an Änderungen der Rechtsgrundlagen bezüglich der Zulässigkeit von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien angepasst. Um Abwägungen zwischen öffentlichem Interesse an Vorhaben zum Ausbau der erneuerbaren Energien und den Schutzzielen der bestehenden Gestaltungssatzung situationsgerecht treffen und begründen zu können, wurden aus diesen Zielen Gestaltungsvorschriften abgeleitet, die eine harmonischen Integration von Anlagen der solaren Energiegewinnung in den Bestand gewährleisten sollen.

Unter Berücksichtigung der denkmalrechtlichen Einordnung und der beschriebenen, stark ausgepräten Raumhierarchien wird daher mit der Änderung der Gestaltungssatzung „Spreeinsel“ eine Abstufung in zwei Schutzkategorien getroffen:

-

Zone 1: Denkmalbereich Markt – Lange Straße mit Bullwinkel – Lange Brücke - Kirchplatz

Der „Schauraum“ der Stadt weißt eine hohe Adressbildung und besonderen Einfluss der Steildächer auf den Straßenraum auf. Hier gelten höhere Anforderungen an Integration und Qualität der vom Straßenraum aus sichtbaren Anlagen.

-

Zone 2: Gassen und von den Schauräumen untergeordnet einsehbare Dächer

Um die Kubatur der Gebäude zu erhalten sollen gleichmäßige Abstände zu den Dachrändern gesichert werden. Die ruhige Dachlandschaft in ihrer Fernwirkung gilt es, durch das zusammenfassen der Module zu Feldern, sowie eine matte und monochrome Ausführung, zu bewahren.

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den Altstadtbereich der Stadt Spremberg (Spreeinsel), begrenzt durch die Straßenzüge Kantstraße - Töpferstraße - Jüdengasse - Schloßstraße - Georgenstraße - Pfortenstraße - Poststraße - Johannesgasse - Mühlenplatz.

Mit aufgenommen werden außerdem einzelne Gebäude und Grundstücke sowie ein Blockbereich nördlich der Pfortenstraße zwischen dem Pfortenplatz und der Georgenstraße.

Nicht enthalten ist die Bebauung durch Geschosswohnungsbauten an der Kantstraße, Töpferstraße und Jägerstraße.

Der räumliche Geltungsbereich ist in dem als Anlage 1 beiliegenden Plan im Maßstab 1 : 1.000 kartographisch dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung.

Begründung:

Der räumliche Geltungsbereich umfasst den Teil der historisch geprägten Altstadt, der sich durch kompakte, einheitliche und geschlossene Bebauung auszeichnet.

Der im Geltungsbereich vorhandene Geschosswohnungsbau, wie auch das Gebäude der Telekom an der Pfortenstraße, werden in den Geltungsbereich aufgenommen, um im Falle eines Rück- und Neubaus oder einer Änderung der baulichen Anlagen diese der Umgebungsbebauung anzupassen.

§ 2

Gebäudestellung

(1) Die durch die Plätze, Straßen und Gassen gebildeten Straßenfluchten sind durch die Stellung der Gebäude nachzuvollziehen.

Neubauten sind in die bestehenden Baufluchten zu integrieren.

(2) Zur Wahrung der bauhistorischen und erhaltenswerten Eigenart der öffentlichen Räume der Altstadt ist die Unterschreitung der Regelabstandsflächen nach § 6 BbgBO auf höchstens folgende Werte zulässig (zu Eckgebäuden siehe Abs. 3):

Mühlenstraße 50 %

Burgstraße 60 %, in Ausnahmefällen auf 33 %

Jüdenstraße 40 %

Rathausgasse 50 %

Johannisgasse 50 %

Brauhausgasse 33 %, in Ausnahmefällen auf 12 %

Seilergasse 33 %, in Ausnahmefällen auf 20 %

Badergasse 70 %

Schulgasse 12 %

Amaliengasse 33 %

Kirchgasse 70 %

Pfortenstraße in Ausnahmefällen auf 50 %

(3) Soweit bei Eckgebäuden Unterschiede beim zulässigen Maß der Reduzierung bei den Fassaden auftreten, ist das höhere Maß der Reduzierung anzuwenden.

Begründung:

Zur Erhaltung der historischen Stadträume (Dimensionen Straßenraum bzw. Gassencharakter) erfolgten entsprechend den derzeitigen Baufluchten und Traufhöhen Festsetzungen zur Reduzierung der Abstandsflächen.

Bei Gebäuden in Ecksituationen erfolgte klarstellend eine Bezugnahme auf das höhere Maß der Reduzierung. Negative Auswirkungen auf das Stadtbild sind hierdurch nicht zu erwarten, da sich der jeweils zulässige Umfang der Reduzierung an den typischen durchschnittlichen Traufhöhen der jeweiligen Straßen und Gassen orientiert; insofern können nur geringe Unterschiede bei den resultierenden Höchsttraufhöhen auftreten.

§ 3

Dächer

(1) Dächer sind als steilgeneigte Satteldächer auszuführen. In Einzelfällen können ausnahmsweise davon abweichende Dachformen zugelassen werden, wenn die städtebauliche Situation dies erfordert. In Ausnahmefällen können Flachdächer zugelassen werden, soweit das Erscheinungsbild der Spremberger Dachlandschaft nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(2) Überstände an den Traufen sind auf maximal 0,40 m und am Ortgang auf max. 0,20 m zu beschränken.

(3) Dachflächen sind mit Schiefer, Ziegeln oder Betondachsteinen auszuführen. Zu verwenden sind naturfarbene oder rot bis rotbraun gefärbte Ziegel oder Betondachsteine. Für ausnahmsweise im Einzelfall zugelassene flachgeneigte Satteldächer kann eine andere Dacheindeckung verwendet werden, soweit sie das Ortsbild nicht beeinträchtigt.

(4) Die Festsetzungen der Absätze 1 – 3 gelten nicht für Nebengebäude, Garagen, Wintergärten und Terrassenüberdachungen.

Begründung:

Die Altstadt von Spremberg ist durch die Lage im Tal der Spree von den Hängen aus besonders gut einsehbar. Die vorhandene Dachlandschaft zeichnet sich durch ihre vorhandenen homogenen, symmetrischen Dachformen mit vorwiegend rot- rotbraunen Dachfarben und die Dachaufbauten aus. Als Dachform überwiegt das Satteldach; in Einzelfällen sind Walmdächer und flach geneigte Dächer sowie Pultdächer bei Nebengebäuden vorhanden.

Die steil geneigten großen Flächen der Dächer sind auch von verschiedenen Straßenzügen aus einsehbar und prägen ganz charakteristisch das Bild der Stadt.

Symmetrische Dachformen wirken harmonisch und ausgewogen, wohingegen asymmetrische Dachformen zwar größere Dachgeschossnutzungen erlauben, aber einen unruhigen Gesamteindruck vermitteln.

Ziel der Regelung ist der Erhalt der homogenen ortstypischen Dachlandschaft mit ihren symmetrischen Dächern.

§ 4

Dachaufbauten

(1) Dachaufbauten sind in Form von Schlepp-, Walm- oder Spitz-, Fledermausgauben oder Dacherker (Zwerchhaus) zulässig.

Dachflächenfenster sowie Dacheinschnitte sind nur auf der nicht vom Straßenraum aus einsehbaren Seite zulässig.

Auf dem Dach eines Fassadenabschnittes sind nur Dachaufbauten gleicher Bauart zulässig.

(2) Dachaufbauten sind auf die Fensterachsen der Fassaden auszurichten. Die Dachaufbauten sind mit stehenden Formaten auszuführen. Die gesamte Breite der Dachaufbauten darf die Hälfte der Dachbreite nicht überschreiten.

Die Breite B einer einzelnen Gaube darf 2,00 m nicht überschreiten. Die Traufe H einer Gaube darf nicht höher als 1,50 m über der Dachfläche liegen, gemessen in der Lotrechten.

Zwischen den einzelnen Gauben muss ein Mindestabstand von 1,50 m eingehalten werden. Die Dachaufbauten sind auf einer Höhe parallel anzuordnen. Maximal zulässig sind zwei Reihen. Zum Giebel muss ein Abstand von mindestens 1,50 m eingehalten werden.

Der Abstand der Oberkante der Dachaufbauten zum First muss mind. 1,50 m betragen, parallel gemessen zur Dachfläche.

(3) Technische Anlagen (wie z.B. Leitern, Austritte, Blitzableiter) sind nur auf der straßenabgewandten Seite anzubringen.

Ausnahmsweise können technische Anlagen im Einzelfall auf der dem Straßenraum zugewandten Seite zugelassen werden, soweit dies durch technisch relevante Forderungen begründet ist und die Dachlandschaft oder die Straßenfassade nicht beeinträchtigt wird.

(4) Parabolspiegel und Antennenanlagen sind nur ausnahmsweise im Einzelfall zulässig: pro Gebäude darf dabei höchstens je eine Empfangsanlage für Rundfunk und Fernsehen errichtet werden. Sie sind auf der straßenabgewandten Seite anzubringen.

Parabolspiegel dürfen nicht auf dem Dach angebracht werden.

(5) Schornsteine sind möglichst nahe am First anzuordnen. Sie sollen mind. 0,40 m, höchstens jedoch 1,00 m über den First ragen.

Begründung:

Die im Allgemeinen sinnvolle und erwünschte Nutzung des Dachgeschosses als Wohnraum erfordert die Anordnung von Dachaufbauten zum Zwecke der Belichtung. Zu groß dimensionierte und willkürlich angeordnete Dachaufbauten beeinträchtigen die Proportion eines Daches und stören somit die Harmonie der Dachlandschaft insgesamt.

§ 5

Solarenergie

(1) Die Zulässigkeit von Anlagen zur Nutzung von Solarenergie (Kollektoren bzw. Photovoitalkanlagen) richtet sich nach den Vorgaben der Anlage 3: Potentialflächen solare Energienutzung

(2) Solaranlagen auf den in Anlage 3 grün gekennzeichneten Dachflächen sind unter den folgenden Gestaltungsvoraussetzungen allgemein zulässig.

a)

Um Dach und Gebäudekontur nicht zu überformen müssen die Anlagen dachparallel mit niedriger Aufbauhöhe (max. 0,30 m über der Dachhaut) oder als flächenbündig integrierte (Indach) Module ausgeführt werden.

b)

Um eine Überformung de Gebäudekubatur zu vermeiden, sind die Module innerhalb der bestehenden Dachfläche anzuordnen. Ein Hinausragen über die Dachkante ist nicht zulässig. Abstände zwischen Modulen und Dachrändern, sowie Traufe und First sind gleichmäßig auszuführen.

c)

Mehrere Modulflächen sind in einer Flucht zu positionieren.

d)

Die Verwendung von Solardachziegeln ist grundsätzlich zulässig.

e)

Auf Flachdächern oder Dächern mit geringer Dachneigung sind Aufständerungen ≤ 15° zulässig. Die Anlagen sind so anzuordnen, dass sie von öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen nicht oder nur untergeordnet sichtbar sind (z. B. hinter Attiken/Brüstungen).

f)

An straßenabgewandten Fassaden sind Anlagen zur solaren Energiegewinnung zulässig.

g)

Mehrere Module sind zu geschlossenen rechteckigen Feldern zusammenzufassen. Sie müssen blendfrei hergestellt werden.

h)

Technische Nebenanlagen (Wechselrichter, Verteiler, Speicher etc.) sind im Gebäudeinneren oder nicht von Straßenraum einsehbar unterhalb der Module zu installieren; sichtbare Leitungsführung ist zu vermeiden.

(3) Solaranlagen auf den grau gekennzeichneten Flächen (Anlage 3) sind zulässig. Um erheblichen Beeinträchtigungen des Stadtbilds vorzubeugen ist ein Gestaltungskonzept zur Abstimmung mit den beteiligten Behörden einzureichen.

Begründung:

Anlagen zur Nutzung solarer Energie sind ein wichtiger Baustein der Energie- und Wärmewende der Bundesrepublik Deutschland. Mit der Ergänzung werden klare Kriterien festgeschrieben, welche das Erhaltungsinteresse des Altstadtbereichs schützen und gleichzeitig die Nutzung von Solar- und PV-Anlagen ermöglichen. Dabei sind die Dachkontur der einzelnen Häuser, sowie die Dachlandschaft als Ganzes zu erhalten, indem bestehende Dachränder nicht überragt und die einheitliche Gestaltung der Felder vorgeschrieben werden. Die Regelungen gelten gebietsbezogen für den räumlichen Geltungsbereich der Gestaltungssatzung und erfassen neben bestehenden baulichen Anlagen auch Neubauten, Ersatzneubauten und bauliche Änderungen. Die Anlage 3 dient der räumlichen und gestalterischen Zuordnung nach Lage, Ausrichtung, Einsehbarkeit und städtebaulicher Bedeutung; sie ist nicht als abschließende Bestandskartierung zu verstehen. Die Belange des Denkmalschutzes bleiben unberührt. Eine gegebenenfalls erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis, insbesondere für Maßnahmen in den Denkmalbereichen des historischen Stadtkerns und an Einzeldenkmalen, ist mit beurteilungsfähigen Unterlagen gesondert zu beantragen. Eine Liste der Denkmale und Denkmalbereiche im Geltungsbereich dieser Satzung findet sich in Anlage 2. Da die Gestaltungssatzung geltendes Landes- oder Bundesrecht nicht unterlaufen, sondern nur gestalterisch ergänzen soll, werden Ausnahmen von der gestalterischen Festsetzung zur Umsetzung der gesetzlichen Pflichten gestattet.

§ 6

Fassaden

(1) Bestehende Fassaden sind so zu gestalten bzw. zu erhalten, dass die Maßverhältnisse nach Breite und Höhe und ihr Parzellenbezug erhalten bleiben.

(2) Fassaden bei neu zu errichtenden Gebäuden sind maßstäblich zu gliedern. Sie sind entsprechend der unterschiedlichen Nutzungen und Konstruktionsabschnitte in Abschnitte zu teilen: z.B. Erdgeschoss - Obergeschoss(e) - Dachgeschoss.

(3) Bei der Gliederung, insbesondere der vertikalen Gliederung von neu zu errichtenden Gebäuden in Baulücken, ist die Maßstäblichkeit der angrenzenden Bebauung aufzunehmen. Bei einer Überschreitung der Baukörperbreite von 15,00 m sind Baukörper in Fassadenabschnitte zu gliedern. Die vertikale Gliederung muss über alle Geschosse durchgängig vorhanden sein.

Als Gliederungselemente sind geringfügige Vor- oder Rücksprünge (unter 0,50 m), Gebäudefugen, plastische Bauteile (z.B. Lisenen, Pilaster) und/oder unterschiedliche Farbgebung der einzelnen Fassaden zu verwenden.

(4) Der maximal zulässige Traufsprung darf die Höhe eines Geschosses nicht überschreiten.

Die Sockelhöhe ist den Sockeln an benachbarten bzw. umgebenden Gebäuden anzugleichen. Die max. Sockelhöhe darf 1,00 m nicht überschreiten.

(5) Balkone und Loggien sind nur an den vom öffentlichen Raum nicht einsehbaren Fassaden zulässig. Bestehende historische Balkone und Erker sind zu erhalten. An besonders exponierten Stellen, wie z.B. Eck- bzw. Kopfbauten, sind Balkone, Loggien oder Erker ausnahmsweise zulässig.

Begründung:

Die Fassaden bilden raumabschließende Elemente und sind besonders in Platzbereichen und geschlossenen Straßenfluchten in ihrer Gesamtwirkung zu sehen. Sie stellen ein Ensemble dar und sind für das Stadtbild von wesentlicher Bedeutung.

Ziel dieser Regelung ist es, die Eigenart und Typik des Stadtbildes, die sich in der Maßstäblichkeit und Proportion der Fassaden widerspiegelt, zu erhalten.

§ 7

Fassadenöffnungen

(1) Öffnungen müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Wandfläche stehen. Völlig geschlossene Fassaden oder Fassaden mit einem minimalen Anteil an Fassadenöffnungen sind nur auf der der Straße abgewandten Seite zulässig.

Bei Neu- und Umbauten ist die Einordnung einer größeren Öffnungsfläche bis zu einer Größe von 20 %, bezogen auf die Gesamtfassadenfläche, zulässig. Die Öffnungsfläche ist durch entsprechende horizontale und vertikale Teilungen in senkrecht stehende Einzelfelder zu gliedern. Die Breite des Einzelfeldes darf 1,00 m, die Höhe 1,50 m nicht überschreiten.

(2) Fassadenöffnungen sind aus der Gesamtfassade heraus zu entwickeln. Sie sind in einem gleichmäßigen Rhythmus anzuordnen. Die Fassadenöffnungen müssen über alle Geschosse hinweg Bezug aufeinander nehmen.

(3) Fassadenöffnungen sollen ein rechteckiges, stehendes Format aufweisen.

(4) Die Stürze von Öffnungen einer Fassade oder eines Abschnitts sowie die Brüstungen von Fenstern müssen innerhalb eines Geschosses auf gleicher Höhe liegen. Fenster sind 0,10 - 0,15 m hinter der Fassade einzusetzen.

Bestehende historische fassadenbündige Fenster sind zu erhalten.

(5) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig.

Die Größe und Unterteilung der Schaufenster ist auf die Gliederung der Gesamtfassade abzustimmen. Schaufenster sind vertikal so zu gliedern, dass sie stehende Formate ergeben. Die Brüstungshöhe der Schaufenster muss mit der Sockelhöhe übereinstimmen bzw. in ausgewogener Proportion mit der Sockelhöhe angeordnet sein.

(6) Türen und Fenster sind als stehendes Format auszuführen. Fenster mit mehr als 0,80 m² Nischenmaß sind mindestens mit einem aufgesetzten oder als scheibenteilenden Sprossenkreuz auszustatten.

Fenster und Türen aus Metall sind nur auf der von der Straße nicht einsehbaren Fassadenfläche zulässig. Kunststofffenster sind in Holzoptik auszuführen.

Gestalterisch und baugeschichtlich wertvolle Türen sind zu erhalten und zu restaurieren.

Begründung:

Die Fassadenöffnungen folgen einfachen Anordnungsprinzipien:

Sie sind vertikal an den Achsen angeordnet und horizontal in einer Reihe. Sie dokumentieren dadurch die Zusammengehörigkeit des gesamten Gebäudes und vermitteln eine Harmonie innerhalb einer Fassade.

Stehende Fensterformate sind stadt- und regionstypisch und sollen daher erhalten bleiben.

Die Wirkung von stehenden Fensterformaten soll auch im Erdgeschoss in Erscheinung treten.

§ 8

Fassadenmaterial, Farbe

(1) Bestehende historische Putz-, Stuck- und Klinkerfassaden sind zu erhalten.

(2) Glasflächen sind eben auszuführen. Für Glasflächen dürfen nur nicht getönte oder nicht reflektierende Scheiben verwendet werden.

(3) Vorhandene Gliederungs- und Schmuckelemente sind zu erhalten und möglichst originalgetreu wiederherzustellen und auf die Farbgebung der gesamten Fassade abzustimmen.

(4) Die Auswahl der Farben ist so zu treffen, dass die Abgrenzung unterschiedlicher Fassadenabschnitte und/ oder der (schmale) Parzellenbezug erkennbar bleibt.

Es sind helle, abgemischte Fassadenfarben zu verwenden.

Fassadenelemente können dunkel abgesetzt werden.

Begründung:

Putzflächen bilden in der Regel den größten Teil der Fassade und beeinflussen in hohem Maß das Straßen- und Ortsbild.

Um den einheitlichen Charakter des Altstadtkerns zu gewährleisten, sollten innerhalb einer gewissen Bandbreite homogene, aufeinander abgestimmte Farben verwendet werden.

Unterschiedliche, aufeinander abgestimmte Farbgebungen der einzelnen Fassaden eines Straßenzuges lockern und strukturieren den öffentlichen Raum.

Dominante barocke Gebäude sind im Allgemeinen in helleren, warmen Farbtönen gehalten, die der historischen Farbgebung entsprechen. Die Farbgebung hilft, die Bedeutung und das Erscheinungsbild des Gebäudes zu unterstreichen. Mit den Belangen des Denkmalschutzes ist eine Abstimmung herbeizuführen.

§ 9

Sonnen-/Wetterschutzanlagen

(1) Als Sonnen- und Wetterschutzanlagen sind nur einklappbare Rollmarkisen zulässig. Die Bündigkeit der Markisen ist auf die Fassadengliederung abzustimmen. Einzelne Markisen dürfen eine Breite von 4,00 m nicht überschreiten. Die maximale Ausladung darf 1,50 m und gleichzeitig die Gehwegbreite abzüglich 0,75 m nicht überschreiten. Bei entsprechender Gestaltung des Straßenraumes sind geringere Maße anzusetzen.

Als Material darf nur textiler Stoff mit matter Oberfläche verwendet werden. Die Farbe der Markise ist auf die Fassadenfarbe abzustimmen. Es sind solche Farben zu verwenden, die keine Signal- oder Neonwirkung entfalten.

(2) Korbmarkisen sind nur bei entsprechenden Gestaltungsmerkmalen der Fassade (z.B. Rundbogenfenster, Hauseingänge) ausnahmsweise zulässig. Die Korbmarkisen dürfen die Wirkung der Fassade nicht beeinträchtigen; es sind bei der Farbgebung nur matte Töne zulässig. Die maximale Ausladung darf 1,50 m und gleichzeitig die Gehwegbreite abzüglich 0,75 m nicht überschreiten. Bei entsprechender Gestaltung des Straßenraumes sind geringere Maße anzusetzen.

Begründung:

Sonnen- und Wetterschutzanlagen sind Einrichtungen, die dem Schutz der Schaufensterauslagen dienen. Im geöffneten Zustand können sie durch Größe, Farbe und Form allerdings erheblich die Wirkung der Fassade beeinträchtigen.

Bei der Anbringung von Wetter- und Sonnenschutzanlagen sollten aus stadtgestalterischen Gründen zurückhaltende Anlagen verwendet werden, die sich in das Straßenbild integrieren lassen.

§ 10

Außenanlagen der Baugrundstücke

(1) Unbebaute Flächen sind als Grünflächen bzw. gering versiegelte Flächen anzulegen.

Befestigte Flächen sind mit Pflaster, kleinformatigen Platten oder als wassergebundene Wegedecke auszuführen.

Freiflächen dürfen nicht mit großflächigen Platten ausgelegt werden.

Ansonsten wird auf die die Freiflächen der Grundstücke betreffenden Festsetzungen des jeweils zu berücksichtigenden Bebauungsplans verwiesen.

(2) Die Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter sind entweder in die private Freifläche oder in die auf dem Grundstück stehenden baulichen Anlagen gestalterisch zu integrieren.

(3) Vorhandene Eingangstreppen an öffentlichen Verkehrsflächen sind zu erhalten. Erneuerungen dürfen die Form und Wirkung der ursprünglichen Eingangstreppe nicht verändern. Bei Neubauten sind diese an die Gestaltung der auf benachbarten Grundstücken befindlichen Eingangstreppen anzulehnen. Die Oberfläche der Treppen muss auf die Gestaltung der Gebäudefassade abgestimmt sein (z.B. keine polierten Fliesen, kein Waschbeton).

Begründung:

Eingangstreppen sind im Altstadtkern von Spremberg ein durchaus häufig vorkommendes Merkmal. Sie treten meist als vorgelagerte Stufen auf und sind üblicherweise in einfacher Ausführung gehalten und ordnen sich der Gesamtfassade unter.

§ 11

Einfriedungen

(1) Einfriedungen von Grundstücks- oder Hofflächen zwischen Gebäuden sind geschlossen auszuführen. Als Oberflächen sind feinstrukturierter Putz, Klinker, Naturstein oder Holz zulässig. Die Höhe der Einfriedung beträgt mind. 1,80 bis max. 3,50 m. Ausnahmsweise sind im Einzelfall bei schmalen Grundstücken geringere Höhen im Bereich von Türen und Toren zulässig.

Türen und Tore sind in gleicher Höhe als geschlossene Fläche in Holz oder Stahl auszubilden. Eloxierte Leichtmetalle sind nicht zulässig.

(2) Einfriedungen, Türen und Tore aus Holz sind in lasierenden braunen Farbtönen zu behandeln.

Türen und Tore aus Stahl sind in mattgestrichener Oberfläche und in einem einheitlichen zurückhaltenden Farbton auszuführen.

Begründung:

Einfriedungen innerhalb der geschlossenen Bebauung des Altstadtkerns werden vorwiegend durch hohe Mauern mit Toröffnungen gebildet. Sie passen sich in der Ausführung der umgebenden Fassade an. Die Maueröffnungen treten durch die Farbgebung nicht hervor.

Vorgärten kommen im geschlossen bebauten Bereich nicht oder nur ausnahmsweise (Pfarrgarten) vor.

§ 12

Stellplätze, Garagen

(1) Garagen sind in ihrer Fassadengestaltung dem zugehörigen Hauptgebäude anzupassen. Die mittlere Wandhöhe darf max. 3,00 m betragen. Die Zufahrten sowie nicht überdachten Stellplatzflächen sind in unversiegelter Form (wassergebundene Wegedecke, Rasenpflaster) auszubilden.

Begründung:

Ziel dieser Regelung ist es, die Garagen in das Gesamtbebauungskonzept zu integrieren und somit die rückwärtigen Bereiche der Grundstücke aufzuwerten. Die zulässige mittlere Wandhöhe für Garagen wurde mit der 2. Änderung der Satzung an die Anforderugen moderner Fahrzeuge angeglichen und das maximal für genehmigungsfreie Garagen nach Brandenburgischer Bauordnung zulässige Niveau angehoben.

§ 13

Werbeanlagen

(1) Für den Bereich der historischen Altstadt (Spreeinsel) sowie die Haupteinkaufsbereiche der Stadt Spremberg wurde eine Werbeanlagensatzung erstellt. Die darin festgelegten gestalterischen Vorgaben sind bei Neubauten, Umbauten und Reparaturen von Werbeanlagen zu beachten. Der Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung umfasst auch den Geltungsbereich der vorliegenden Satzung.

Begründung:

Werbeanlagen sind ein modernes und durchaus notwendiges Repräsentationsmittel für die anliegenden Geschäfte und Unternehmen. Die Werbeanlagen sollen aber in ihrer Erscheinung den Charakter der Altstadt nicht negativ beeinträchtigen.

§ 14

Ausnahmen und Abweichungen

Abweichungen von dieser Satzung in begründeten Ausnahmefällen regeln sich nach § 67 BbgBO. Sie dürfen nur gestattet werden, wenn die Zielsetzung der Satzung nicht gefährdet wird.

Die Verwaltung wird ermächtigt, die Genehmigungen zu Abweichungen und Befreiungen im Rahmen der Bearbeitung des Antrages als Angelegenheit der laufenden Verwaltungen zu erteilen.

§ 15

Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Festsetzungen der Satzung zur Gebäudestellung, zu Dächern, Dachaufbauten, Anlagen der solaren Energiegewinnung, Fassaden, Fassadenöffnungen, Fassadenmaterial und Farbe, Sonnen- und Wetterschutzanlagen, Außenanlagen der Baugrundstücke, Einfriedungen, Stellplätze und Garagen sowie Werbeanlagen (§§ 2 - 13 dieser Satzung) können gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1,2 und 3 sowie Abs. 2, 3 und 4 BbgBO als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

§ 16

Verhältnis zu anderen Vorschriften

Regelungen anderer Rechtsvorschriften bleiben durch diese Satzung unberührt.

Die satzungsrechtlichen Beschränkungen des § 5 gelten vorbehaltlich zwingender landes- oder bundesrechtlicher Verpflichtungen zur Ausrüstung mit Photovoltaik (z. B. § 32a BbgBO).

§ 17

Inkrafttreten der Gestaltungssatzung

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Geltungsdauer dieser Satzung ist unbegrenzt.

Die Bekanntmachung der Anlagen 1-3, sowie bebildernder Darstellungen wird gemäß § 87 Absatz 10 BbgBO durch Auslegung bei der Stadt Spremberg/Grodk ersetzt.

Spremberg, den 29.06.2026

Christine Herntier
Bürgermeisterin