Mittlerweile sieht man sie immer häufiger – scheinbar schwebende Flugobjekte. Die sogenannten „Drohnen“ können tolle Luftaufnahmen ihrer unmittelbaren Umgebung machen. Dabei ist dem Steuerer meist nicht bewusst, dass diese Aufnahmen schnell die Persönlichkeitsrechte Anderer verletzen können. Welche Einschränkungen gibt es also bei der Nutzung von Drohnen?
Drohnen sind unbemannte Fluggeräte, die mit mehreren kleinen Rotoren stabil in der Luft gehalten werden. Wer eine Drohne zu privaten Sport- oder Freizeitzwecken aufsteigen lässt, benötigt dafür grundsätzlich keine Genehmigung. Allerdings darf das Fluggerät nicht schwerer als 5 Kilogramm sein, nicht höher als 100 Meter fliegen, keinen Verbrennungsmotor haben und muss immer in Sichtweite des Steuerers bleiben. Wird davon abgewichen oder erfolgt der Betrieb zu einem anderen Zweck, beispielsweise zur Erstellung gewerblicher Luft- oder Fotoaufnahmen, unterliegt der Aufstieg der Drohne der Erlaubnispflicht durch die zuständige Luftfahrtbehörde. In jedem Fall sind die Privatsphäre zur wahren und die Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten.
Beabsichtigen Sie die Nutzung einer Drohne? Dann informieren Sie sich zum Thema auf der Internetseite der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg unter www.lubb.berlin-brandenburg.de, dort speziell unter „Nutzung des Luftraums“ oder auf der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamtes unter www.lba.de.