Anlage 2 – Festgebietsabgrenzung Spremberger Heimatfest 2024
Stadt Spremberg/Grodk
-Die Bürgermeisterin-
Adressaten:
Diese Verfügung richtet sich an alle Personen, die sich während des Heimatfestes 2024 in der Stadt Spremberg/Grodk im Festgelände aufhalten. Die Anordnung der Punkte 4 und 5 dieser Verfügung richtet sich an alle Gewerbetreibenden, die während des Heimatfestes 2024 auf Flächen außerhalb geschlossener Räume im Festbereich und in angrenzenden Straßen ein Gaststättengewerbe betreiben.
Die Stadt Spremberg/Grodk erlässt folgende
| 1. | Das Heimatfest 2024 findet zu folgenden Hauptveranstaltungszeiten statt: | |
| 09.08.2024 | 15:00 bis 24:00 Uhr |
| 10.08.2024 | 00:00 bis 03:00 Uhr |
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| 09:00 bis 24:00 Uhr |
| 11.08.2024 | 00:00 bis 03:00 Uhr |
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| 10:00 bis 22:00 Uhr |
| 12.08.2024 | 14:00 bis 20:00 Uhr (Festplatz/Schaustellerpark) |
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| 2. | Die Nachtruhe wird im Veranstaltungsgelände wie folgt verkürzt: | |
| 09.08.2024 | 22:00 bis 24:00 Uhr |
| 10.08.2024 | 00:00 bis 04:00 Uhr |
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| 22:00 bis 24:00 Uhr |
| 12.08.2024 | 00:00 bis 04:00 Uhr |
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| 3. | Der Betrieb von Tonwiedergabegeräten im Freien wird innerhalb des Veranstaltungsgeländes für folgende Zeiten gestattet: | |
| 09.08.2024 | 15:00 bis 24:00 Uhr |
| 10.08.2024 | 00:00 bis 02:30 Uhr |
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| 09:00 bis 24:00 Uhr |
| 11.08.2024 | 00:00 bis 02:30 Uhr |
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| 10:00 bis 21:30 Uhr |
| 12.08.2024 | 14:00 bis 20:00 Uhr (Festplatz/Schaustellerpark) |
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| 4. | Der gewerbsmäßige Ausschank alkoholischer Getränke im Freien ist innerhalb des Festgeländes und in unmittelbar angrenzenden Straßen zu folgenden Zeiten untersagt: | |
| 10.08.2024 | 03:00 bis 09:00 Uhr |
| 11.08.2024 | 03:00 bis 10:00 Uhr |
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| 5. | Während der Veranstaltungszeiten ist im Festgelände (räumlicher Geltungsbereich) der gewerbsmäßige Ausschank von Getränken in Glasbehältnissen untersagt. Dieses Verbot gilt nicht für Räumlichkeiten und Freiflächen von ortsfesten Schank- und Speisewirtschaften, sofern durch den Betreiber sichergestellt werden kann, dass der Verzehr dieser Getränke ausschließlich an der Stätte der Leistung erfolgt oder wenn auf Trinkgläser ein angemessenes Pfandgeld, von mindestens 2,00 €, erhoben wird. |
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| 6. | Es ist untersagt, im Festgelände Kleidungsstücke zu tragen, die extremistische, verfassungsfeindliche, strafrechtlich sanktionierte oder Gewalt verherrlichende Bekundungen beinhalten oder dies zum Ausdruck bringen. Das Gleiche gilt, wenn durch das Tragen dieser Kleidungsstücke im Zusammenhang mit dem Auftreten Einzelner oder von Gruppierungen Machtdemonstrationen, die aus Sicht der Allgemeinheit eine bedrohliche Wirkung entfalten können, hervorgerufen oder gefördert werden. Eingeschlossen ist dabei auch ein Verbot für das Tragen von Kleidungsstücken (Kutten), die mit Abzeichen und Emblemen versehen sind, die auf eine Zugehörigkeit zu Motorradgruppierungen, wie Gremium MC, Hells Angels MC, Red Devils MC, Provocateur MC, Rolling Wheels, Bandidos MC, Bulldoze e.V., Beast Riders MF und Straigt East Company versehen sind. Das vorgenannte Verbot bezieht sich auf das gesamte Veranstaltungsgelände. Darüber hinaus ist es untersagt, im Festgelände durch das Auftreten oder das Gesamterscheinungsbild von Personen Gewalt zu verherrlichen bzw. dazu aufzurufen, staatliche Behörden oder Personen, die im staatlichen Auftrag tätig sind bzw. Minderheiten zu verunglimpfen, Intoleranz zu fördern sowie historische Ereignisse einseitig zu instrumentalisieren. Dies gilt auch für Bekundungen mit vorstehend beschriebenem Inhalt, eingeschlossen das Tragen oder offene Mitführen von dementsprechenden Sachen, Symbolen, Kennzeichen, Codes oder dergleichen. |
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| 7. | Es ist untersagt während der Veranstaltungszeiten im Bereich des Festgeländes unbemannte Luftfahrtsysteme (sog. Drohnen) über Menschenansammlungen steigen zu lassen. |
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| 8. | Die zweckgemäße Benutzung von Elektrokleinstfahrzeugen (z.B. elektrische Tretroller, Segways etc.) und Fahrrädern ist in Menschenansammlungen während der Veranstaltungszeiten im Bereich des Festgeländes untersagt. |
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| 9. | Es ist untersagt im Bereich des Festgeländes Plakat- und sonstige Wahlwerbung, (z.B. die Aufstellung von Informations- und Präsentationsständen) aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden aufzuhängen bzw. zu betreiben (Anlage 1). |
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| 10. | Es ist untersagt während der Veranstaltungszeiten Hunde unangeleint im Festgelände zu führen. |
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| 11. | Räumlicher Geltungsbereich: |
| Die Anordnungen und Beschränkungen der Ziffern 2 bis 10 (mit Ausnahme des Punktes 9) dieser Allgemeinverfügung gelten für alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und für die der Allgemeinheit frei zugänglichen Flächen innerhalb der in der Anlage 2 kartiert dargestellten Festbereiche für das Heimatfest 2024 in Spremberg/Grodk. |
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| 12. | Diese Verfügung gilt befristet vom 09. August 2024 ab 12:00 Uhr bis zum Ablauf des 12. August 2024. |
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| 13. | Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird hiermit angeordnet. |
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| 14. | Die Allgemeinverfügung gilt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt für die Stadt Spremberg/Grodk als öffentlich bekannt gegeben. |
Begründung:
Zu Ziffern 2 und 3:
Gemäß § 10 (1) Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl.I/99, [Nr. 17], S.386), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 08. Mai 2018 (GVBl. I/18, [Nr. 8], S.17) sind in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Nach § 11 (1) LImschG ist die Benutzung von Tongeräten im Freien verboten, soweit hierdurch die Nachbarschaft oder Allgemeinheit belästigt werden kann. Tongeräte sind alle Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall und Schallzeichen dienen, insbesondere Lautsprecher, Musikinstrumente und ähnliche Geräte. Gemäß § 21 LImschG i.V.m. § 10 (3) LImschG bzw. § 11 (4) LImschG ist die örtliche Ordnungsbehörde berechtigt, bei öffentlichem Interesse Ausnahmen von den vorgenannten Verboten zuzulassen.
Die Ausnahmen setzen voraus, dass alle Möglichkeiten zu einer verhältnismäßigen Reduzierung der Lärmbelastung genutzt werden und dass ein öffentliches Interesse an der Veranstaltung besteht. Die Durchführung des Heimatfestes in Spremberg/Grodk liegt im öffentlichen Interesse. Das Heimatfest ist eine traditionelle Veranstaltung in Spremberg/Grodk, an der der überwiegende Teil der Einwohner sowie ehemalige Einwohner und sehr viele Gäste außerhalb der Stadtgrenzen regelmäßig teilnehmen. Diese Veranstaltung hat für die Stadt Spremberg/Grodk eine außergewöhnlich hohe Bedeutung und stellt jedes Jahr den Höhepunkt im Veranstaltungskalender der Stadt Spremberg/Grodk dar. Es wird eingeschätzt, dass aufgrund der Bedeutung dieser Veranstaltung und der hohen Identifikation der überwiegenden Zahl der Einwohner der Stadt mit gerade dieser Veranstaltung das öffentliche Interesse an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der im Festbereich lebenden Anwohner und der Nachbarschaft überwiegt. Der Schutz der benachbarten Anwohner zur Gewährleistung einer störungsfreien Nachtruhe muss in diesem Fall während des Heimatfestes 2024 gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchführung der Veranstaltung während der festgesetzten Veranstaltungszeiten zurücktreten. Dies ist zumutbar, weil durch die Begrenzung der Veranstaltungszeiten sichergestellt ist, dass die Beeinträchtigungen für die Anwohner so gering wie möglich gehalten werden und die Nachtruhe mit Ende der Veranstaltung konsequent durchgesetzt wird.
Zu Ziffer 4:
Das Heimatfest in Spremberg/Grodk ist aufgrund seiner langjährigen Tradition zu einer überregional bedeutsamen Veranstaltung gewachsen und über die Grenzen der Stadt Spremberg/Grodk hinaus bekannt und beliebt. Es ist das bedeutendste Volksfest für die Stadt Spremberg/Grodk, welches regelmäßig eine Vielzahl von Besuchern und Gästen anlockt. Die Veranstaltungen enden in der Nacht von Freitag zu Samstag und von Samstag zu Sonntag um jeweils 03:00 Uhr und am Sonntag um 22:00 Uhr. Aus den Erfahrungen der vorangegangenen Heimatfeste in Spremberg/Grodk ist festzustellen, dass im Anschluss an die Veranstaltungen bei ungehindertem Ausschank die Veranstaltungsbesucher an den Veranstaltungsorten verbleiben und durch ihr Verhalten (laute Gespräche, Rufe und sonstige Artikulationen) Störungen der Nachtruhe hervorrufen. Gleichzeitig ist festzustellen, dass mit zunehmendem Alkoholkonsum auch die Hemmschwelle für ein aggressives Auftreten gegenüber Unbeteiligten und Sicherheitskräften sinkt. Dies führt einerseits zu Gefahren für besonders schützenswerte Rechtsgüter und andererseits zu nicht hinnehmbaren Belästigungen für die unmittelbar betroffenen Anwohner und verletzt diese in ihren Rechten. Mit geeigneten Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Rechte der Anwohner im erforderlichen Maß geschützt werden. Durch ein zeitlich beschränktes Ausschankverbot kann diesem Anliegen gerecht werden, ohne dass dadurch die Qualität des Heimatfestes wesentlich beeinträchtigt wird. Durch Einstellung des Ausschankbetriebes wird den Gästen eine Motivation zum Verlassen des Festgeländes gegeben. Eine Interessenabwägung zwischen den Interessen der Anwohner und den wirtschaftlichen Interessen der Anbieter auf dem Heimatfest in der Stadt Spremberg/Grodk führt zu dem Ergebnis, dass die schutzwürdigen Belange der Anwohner und das Sicherheitsbedürfnis in diesem Punkt den wirtschaftlichen Interessen der Anbieter überwiegen. Durch die zeitliche Dauer der Veranstaltungen und die Möglichkeit bis dahin den Ausschank zu betreiben, wird den Gewerbetreibenden bereits die Möglichkeit eingeräumt, über die gesetzlich festgelegte Nachtruhe hinaus, ihre wirtschaftlichen Interessen zu verfolgen. Andererseits wird durch den festgesetzten Ausschankschluss den betroffenen Anwohnern dann die Möglichkeit einer ungestörten Nachtruhe ab diesem Zeitpunkt eingeräumt. Es kann nicht hingenommen werden, dass die Zeit der verbleibenden Nachtruhe durch den Ausschank über das Veranstaltungsende hinaus und den damit zu erwartenden und von den Besuchern ausgehenden Störungen, beeinträchtigt wird.
Zu Ziffer 5:
Aus der Lebenserfahrung heraus kann eingeschätzt werden, dass bei Volksfesten entleerte Getränkeverpackungen aus Glas (z.B. kleine Schnapsflaschen, Weinflaschen oder Softdrinks) achtlos weggeworfen werden. Aufgrund der Vielzahl der Veranstaltungsbesucher sind sowohl Bewegungsfreiheit und Sicht auf die Laufwege stark eingeschränkt. Umherliegende Glasflaschen können nicht ohne weiteres erkannt werden. Es besteht hierbei die Gefahr, dass sich Veranstaltungsbesucher an umherliegenden Glasscherben ernsthafte Schnittverletzungen zufügen können. Durch ein Verbot des Ausschankes von Getränken in Glasbehältnissen kann diesen Gefahren entgegen gewirkt werden. Es ist den Gewerbetreibenden auch problemlos möglich, in Glasbehältnissen angebotene Fertiggetränke in Plastikbehältnisse umzufüllen und dann an die Gäste abzugeben. Wird auf Trinkgläser ein angemessenes Pfandgeld erhoben, gilt das Ausschankverbot in Glasbehältnissen nicht. Es wird dann davon ausgegangen, dass eine Rückgabe der Pfandgläser erfolgt und deshalb in diesen
Fällen keine Gefahr für die Gesundheit der Festbesucher besteht.
Die Anordnungen unter Ziffer 4 stützen sich auf § 6 Abs. 2 und zu Ziffer 5 auf § 6 Abs.1 Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG) vom 02. Oktober 2008 (GVBl. I/08, [Nr. 13], S. 218), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl. I/24, [Nr. 9], S.9). Danach kann zu Ziffer 4 aus besonderem Anlass der gewerbsmäßige Ausschank alkoholischer Getränke vorübergehend für eine bestimmte Zeit und für einen bestimmten örtlichen Bereich ganz oder teilweise untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Erfordernis ist gegeben, da durch diese konkretisierende Anordnung aus Anlass des Heimatfestes 2024 die Einhaltung der bestehenden Rechtsordnung gewährleistet und höherwertige Rechtsgüter, wie die Unversehrtheit des menschlichen Körpers sichergestellt werden sollen. Durch die zuständige Behörde können zum Schutz der Gäste vor Gefahren für Leben oder Gesundheit jederzeit Anordnungen erlassen werden. Die Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde ergibt sich dabei aus § 1 Abs. 1 Nr. 11 und 12 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Brandenburgischen Gaststättengesetz (Brandenburgische Gaststättengesetzzuständigkeitsverordnung – BbgGastGZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. Oktober 2008 (GVBl. II/08, [Nr. 24], S. 390).
Zu Ziffer 6:
Nach § 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I/96, [Nr. 21], S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.19) hat die örtliche Ordnungsbehörde die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die zu schützenden Interessen, in diesem Fall die Abwehr von Gefahren für die Festteilnehmer und Festbesucher, liegen im Territorium der Stadt Spremberg/Grodk. Nach § 4 (1) und § 5 (1) OBG ist die Stadt Spremberg/Grodk örtlich und sachlich zuständig. Aufgrund § 13 (1) OBG können die örtlichen Ordnungsbehörden Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Das Einschreiten durch Verfügung des Verbotes nach der Ziffer 6 ist erforderlich, um jede Verletzung von den unter die Begriffe öffentliche Sicherheit oder Ordnung fallenden Normen, Rechten und Rechtsgütern zu vermeiden. Nach § 14 OBG ist der Behörde bei der Auswahl der anzuordnenden Maßnahmen Ermessen eingeräumt. Das Verbot der Ziffer 6 zum Abstellen der Gefahr stellt das mildeste Mittel des Einschreitens dar und ist somit geeignet, erforderlich und angemessen.
Das Heimatfest trägt den Charakter eines toleranten und friedlichen Volksfestes. Dem trägt das unter Ziffer 6 genannte Verbot Rechnung und bildet die Grundlage möglichen Störungen bereits im Vorfeld entgegenzuwirken, um einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung sicherzustellen. Das Auftreten von Personen oder Personengruppen in den unter Punkt 6 der Verfügung aufgeführten Kleidungsstücke ist mit dem Charakter der Veranstaltung Heimatfest nicht vereinbar und löst bei vielen friedvoll eingestimmten Festbesuchern Ängste aus. Das Heimatfest ist mit all seinen Programmpunkten auf Familien als Hauptbesuchergruppe ausgerichtet. Das angeordnete Verbot stellt eine präventive Maßnahme für einen begrenzten Raum innerhalb der Stadt Spremberg/Grodk und eine begrenzte Zeit dar, um die Veranstaltungssicherheit für die erwarteten Besucher und Gäste deutlich zu verbessern. Das demonstrative Auftreten von Mitgliedern sog. Rockergruppen ist durchaus geeignet Dritte zu beunruhigen und Auseinandersetzungen zwischen den in Konkurrenz stehen Gruppierungen auszulösen, wobei unbeteiligte Festbesucher in nicht unerheblicher Anzahl in Gefahr geraten können. Mit der Festsetzung wird den vom Verbot betroffenen Gruppierungen die Möglichkeit genommen, durch auffällige Kennzeichen ihrer Gruppenzugehörigkeit, gegenseitige Provokationen und Auseinandersetzungen auszulösen. Es liegen Erkenntnisse vor, dass gerade in der Region in und um Spremberg konkurrierende Gruppierungen aktiv sind. Ein offensives Aufeinandertreffen dieser Gruppierungen während des Heimatfestes kann den friedlichen Festverlauf erheblich beeinträchtigen und Störungen der öffentlichen Sicherheit hervorrufen. Um dem entgegen zu wirken und die Friedlichkeit der Veranstaltung zu untermauern, ist die festgesetzte Anordnung durchaus geeignet und erforderlich. Die Angemessenheit wird durch die zeitliche und räumliche Beschränkung begründet.
Zu Ziffer 7 und 8:
Nach § 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I/96, [Nr. 21], S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.19) hat die örtliche Ordnungsbehörde die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die zu schützenden Interessen, in diesem Fall die Abwehr von Gefahren für die Festteilnehmer und Festbesucher, liegen im Territorium der Stadt Spremberg/Grodk. Nach § 4 (1) und § 5 (1) OBG ist die Stadt Spremberg/Grodk örtlich und sachlich zuständig. Aufgrund § 13 (1) OBG können die örtlichen Ordnungsbehörden Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Das Einschreiten durch Verfügung des Verbotes nach Ziffer 7 und 8 ist erforderlich, um jede Verletzung von den unter die Begriffe öffentliche Sicherheit oder Ordnung fallenden Normen, Rechten und Rechtsgütern zu vermeiden. Nach § 14 OBG ist der Behörde bei der Auswahl der anzuordnenden Maßnahmen Ermessen eingeräumt. Das Verbot der Ziffern 7 und 8 zum Abstellen der Gefahr stellt das mildeste Mittel des Einschreitens dar und ist somit geeignet, erforderlich und angemessen.
Im Festgelände halten sich während der Veranstaltungszeiten regelmäßig große Menschenmengen auf. Um die Veranstaltungsbesucher im Falle einer Betriebsstörung beim Betrieb eines unbemannten Luftfahrtsystems und dem damit einhergehenden ungesteuerten und unkontrollierbaren Abgang vor Verletzungen zu schützen ist die Anordnung erforderlich, geeignet und angemessen. Gleiches gilt für die zweckmäßige Benutzung von Elektrokleinstfahrzeugen und Fahrrädern. Es kann nicht hingenommen werden, dass die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen und Fahrrädern ein Unfall- und Verletzungsrisiko für Veranstaltungsteilnehmer darstellt.
Der Schutz des grundgesetzlich garantierten Rechtsgutes der körperlichen Unversehrtheit ist hier höher zu bewerten, als das Interesse des Einzelnen im Bereich des Veranstaltungsgeländes während der Veranstaltungszeiten unbemannte Luftfahrtsysteme, auch wenn sie aufgrund ihrer Bauart und Beschaffenheit nicht dem luftfahrtrechtlichen Erlaubnisvorbehalt unterliegen, zu betreiben bzw. Elektrokleinstfahrzeuge oder Fahrräder innerhalb des Festgeländes zu nutzen. Dies gilt nicht für elektronisch betriebene Hilfsmittel für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen.
Zu Ziffer 9:
Das Heimatfest in Spremberg/Grodk ist aufgrund seiner langjährigen Tradition zu einer überregional bedeutsamen Veranstaltung gewachsen und über die Grenzen der Stadt Spremberg/Grodk hinaus bekannt und beliebt. Mit dem Spremberger Heimatfest verbinden Gäste, Festbesucher und Festteilnehmer eine friedvolle und tolerante Veranstaltung. Das Anbringen von Plakatwerbung oder das Betreiben sonstiger Wahlwerbung aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden, in diesem Fall die Wahl zum 8. Landtag des Landes Brandenburg, widerspricht dem Volksfestcharakter und steht nicht im Einklang mit dem Gesamtkonzept des Spremberger Heimatfestes. Die Rechtsgrundlage bildet der § 4 (4) der Satzung für die Stadt Spremberg zur Sondernutzung von öffentlichen Straßen und Plätzen (Sondernutzungssatzung – SNSSpb) vom 08.05.2019, veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Spremberg/Grodk am 24.05.2019 (Nr. 06/2019). Im Übrigen gelten die Regelungen der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung, Abteilung 4 - Verkehr –vom 7. Dezember 2020 (veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 52 vom 30. Dezember 2020, S. 1359f.).
Zu Ziffer 10:
Nach § 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I/96, [Nr. 21], S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 9], S.19) hat die örtliche Ordnungsbehörde die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die zu schützenden Interessen, in diesem Fall die Abwehr von Gefahren für die Festteilnehmer und Festbesucher, liegen im Territorium der Stadt Spremberg/Grodk. Nach § 4 (1) und § 5 (1) OBG ist die Stadt Spremberg/Grodk örtlich und sachlich zuständig. Aufgrund des § 25a (4) Nr. 1 OBG können die erforderlichen Bestimmungen zur Vorsorge und zur Abwehr der von gefährlichen und anderen Hunden ausgehenden Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum hinsichtlich bestimmter Orte geregelt werden. Hierzu erließ der Minister des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehV) vom 25.06.2024 (GVBl. II/24, [Nr. 42]. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 HundehV sind Hunde bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Durch die Leinenpflicht auf Volksfesten, in diesem Fall innerhalb des Festgebietes während des Heimatfestes, wird sichergestellt, dass Hunde keine unkontrollierten Bewegungen machen und im direkten Einwirkungs- und Kontrollbereich des Hundehalters/ der Hundehalterin bzw. der hundeführenden Person liegen. Die Leinenpflicht dient der präventiven Gefahrenabwehr für Menschen und andere Hunde, da durch die Unübersichtlichkeit und der räumlichen Enge innerhalb des Festbereiches Angriffe durch Hunde oder gar Bissvorfälle ansonsten nicht auszuschließen wären.
Zu Ziffer 12:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgte gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 409).
Die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen entfällt, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die die Allgemeinverfügung erlassen hat, besonders angeordnet ist. Der angeordneten sofortigen Vollziehung liegt eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung und dem Aussetzungsinteresse des Adressaten zugrunde. Das Überwiegen des öffentlichen Interesses ergibt sich im Wesentlichen schon aus den Gründen, die für die Anordnung selbst maßgeblich sind. Das öffentliche Interesse zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben als Rechtsgut höchsten Ranges sowie der Schutz der bestehenden Rechtsordnung überwiegt vorliegend gegenüber den wirtschaftlich geprägten Interessen der Gewerbetreibenden und den Interessen der genannten Minderheiten. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung würden im Falle eines Rechtsbehelfes die getroffenen Festsetzungen ins Leere laufen, was dazu führen kann, dass die zu schützenden Rechtsgüter nicht hinreichend geschützt werden können. Hier überwiegt das öffentliche Interesse an einer sicheren und friedvollen Durchführung der Veranstaltung, gegenüber dem Interesse Einzelner. Dies sollte durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung von vorn herein ausgeschlossen werden.
Hinweis:
Verstöße gegen die Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können aufgrund gesetzlicher Vorschriften mit einer Geldbuße geahndet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Spremberg/Grodk, Am Markt 1, 03130 Spremberg/Grodk schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter https://spremberg.de/rathaus/verwaltung/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.
Hinweise:
Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail oder mittels eingescannter Dokumente per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen, auch wenn der Widerspruch mit einer Originalunterschrift versehen ist.
Hinweis zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bewirkt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung haben. Das bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit Widerspruch und Klage angegriffen wird. Die Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) kann bei der Stadt Spremberg/Grodk, Die Bürgermeisterin, Am Markt 1 in 03130 Spremberg/Grodk oder bei der Widerspruchsbehörde: Landkreis Spree- Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa, Der Landrat, Heinrich-Heine-Straße 1 in 03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) beantragt werden.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO das Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 27 in 03050 Cottbus angerufen und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.
Spremberg/Grodk, den 19.07.2024
Anlage 1: Straßenverzeichnis zu Punkt 9 der Allgemeinverfügung
Anlage 2: Festgebietsabgrenzung Heimatfest 2024
Anlage 1 - Straßenverzeichnis zu Punkt 9 der Allgemeinverfügung
Am Markt
Amaliengasse
Badergasse
Bahnhofstraße (Schloßstraße bis Höhe Bismarckturm)
Brauhausgasse
Burgstraße
Dresdener Straße (ab Lange Straße bis Kreisverkehr)
Ernst-Tschickert-Platz
Festplatz Georgenstraße
Färbergasse
Georgenstraße (ab Jägerstraße bis Bergstraße)
Jägerstraße (von Färbergasse bis Georgenstraße)
Johannesgasse
Jüdengasse
Jüdenstraße
Kirchgasse
Kirchplatz
Kleiner Markt
Lange Straße
Mariengasse
Mauergasse
Pfortenstraße (von Georgenstraße bis Badergasse)
Poststraße
Rathausgasse
Schloßbezirk
Schloßstraße
Schulgasse
Seilergasse
Wirthstraße (ab Lange Straße bis Einfahrt unbefestigter Parkplatz)