Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. 62), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134), und § 69 Abs. 2 und 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) sowie des § 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Feuerwehren und die Brandverhütungsschau des Freistaates Sachsen (Sächsische Feuerwehr-Verordnung – SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Mai 2020 (SächsGVBl. S. 218), hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 2022 folgende Satzung beschlossen:
(1) Kosten im Sinne des § 69 des SächsBRKG sind:
| 1. | Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen der Feuerwehr, für die nach dieser Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Erstattung verlangt wird. |
| 2. | Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von anderen freiwilligen Leistungen. |
(2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Abforderung ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Ein Einsatz beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung des Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes, spätestens aber mit dem Wiedereinrücken in die Feuerwache.
(3) Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer oder der Besitzer/ Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder Gebäudeteils einer Anlage oder einer Fläche.
(1) Diese Satzung gilt für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Stolpen im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 6, 16 Abs. 1, 22, 23 und 69 SächsBRKG sowie Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der aktuellen Feuerwehrsatzung. Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch automatische Feuermeldeanlagen, sowie die im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes gem. § 1 Abs. 1 S. 1 SächsBRKG erbrachten Leistungen.
(2) Die einsatztaktisch notwendigen Kräfte und Mittel für den Einsatz bestimmt die Feuerwehr unter Berücksichtigung der Alarm- und Ausrückeordnung.
Zum Ersatz der Kosten, die der Stadt Stolpen durch einen Einsatz der Feuerwehr entstehen, ist gem. § 69 Abs. 2 SächsBRKG verpflichtet:
| 1. | der Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, |
| 2. | der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist, |
| 3. | der Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial erforderlich geworden ist, |
| 4. | der Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm ausgelöst wird, |
| 5. | derjenige, der wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert, |
| 6. | derjenige, in dessen Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt wird, |
die Gemeinde, der im Rahmen eines gemeindeübergreifenden Einsatzes nach § 14 Abs. 1 Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen oder getroffen werden.
Für alle anderen Leistungen der Feuerwehr, die auf der Grundlage von § 69 Abs. 3 SächsBRKG erbracht werden, wird der Ersatz von Kosten verlangt für:
| 1. | Die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen sowie durch sie verursachte Schäden, deren sofortige Beseitigung möglich ist, bei Straßenverkehrs- und anderen Unfällen. |
| 2. | Die Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Aufräumarbeiten und Sicherungsarbeiten. |
| 3. | Die zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Geräten und Material Ge- oder Verbrauch. |
| 4. | Im Rahmen des Rettungsdienstes geleistete Tragehilfe. |
| 5. | Andere Leistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr gehören und/oder deren Erforderlichkeit sich auf Anforderung einzelner ergibt. |
(1) Soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, werden die Kosten nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände und der Auslagen nach Abs. 3 berechnet. Das Kostenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Es ist Grundlage für die Erhebung von Kostenersatz.
(2) Die Einsatzzeit wird minutengenau abgerechnet.
(3) Die Einsatzzeit für Personal und Fahrzeuge beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung der Einsatzleitung über das Ende des Einsatzes, spätestens mit der Herstellung der Einsatzbereitschaft nach dem Wiedereinrücken in das Gerätehaus. Bei Einsätzen des vorbeugenden Brandschutzes, bei Brandsicherheitswachen, bei Brandverhütungsschauen einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Nachschauen beinhaltet der Zeitansatz die Kontroll- und Beratungszeit, die Vor- und Nachbereitungszeit und gegebenenfalls die Hin- und Rückfahrt.
(4) Die Kostenerstattungssätze setzten sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus:
| a) | den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr |
| b) | den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge |
(5) Die Kosten der im Kostenverzeichnis bezeichneten Leistungen verstehen sich als Nettokosten. Sofern die Leistungen der Feuerwehr Stolpen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu vergüten.
(6) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten, so sind sie zusätzlich zu denjenigen nach Abs. 4 und 5 zu erstatten sofern sie dort nicht enthalten sind. Kosten für Ersatzbeschaffungen bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft. Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind, werden die jeweiligen Selbstkosten berechnet.
(7) Aufwendungs- und Kostenersatz werden nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal und Gerät am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich und hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden.
(8) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden oder durch Werksfeuerwehren entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Stadt in Rechnung gestellt werden.
(9) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre (§ 69 Absatz 5 SächsBRKG). Hierzu ist die Stellung eines gesonderten Antrages erforderlich, sowie die Vorlage entsprechender Nachweise.
(1) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 dieser Satzung wird:
| 1. | in den Fällen des § 3 Buchstaben a) und f) vom Verursacher, |
| 2. | in den Fällen des § 3 Buchstaben b) und c) vom Halter des Fahrzeuges bzw. Betreiber oder Eigentümer der Anlage und |
| 3. | in den Fällen des § 3 Buchstaben d) und e) vom Veranstalter oder Einrichtungsträger |
verlangt.
(2) Kostenersatz für Leistungen nach § 4 dieser Satzung werden entsprechend § 69 Abs. 3 SächsBRKG verlangt von:
| 1. | demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat bzw. der nach anderen gesetzlichen Regelungen dafür herangezogen werden kann. |
| 2. | dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt. |
| 3. | demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist. |
(3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner (§ 69 Abs. 4 SächsBRKG).
(1) Zur Ermittlung und zur Festsetzung des Kostenersatzes im Rahmen dieser Satzung ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten zulässig:
| a) | Name und Anschrift des Kostenschuldners; |
| b) | gegebenenfalls Kfz-Kennzeichen der Kostenschuldnerin / des Kostenschuldners. |
(2) Die personenbezogenen Daten werden 10 Jahre aufbewahrt.
(3) Bei Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten sind die Vorschriften der Daten-schutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten
(1) Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit Beendigung des Einsatzes / der Leistung der Feuerwehr.
(2) Der Kostenersatz wird durch Bescheid erhoben. Der im Kostenbescheid erhobene Betrag wird einen Monat nach Bekanntgabe an die Kostenschuldnerin/den Kostenschuldner fällig, soweit kein anderer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt ist.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Satzung vom 11. September 2001 außer Kraft gesetzt.
Stolpen, 20.12.2022
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist; | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind; | |
| 3. | der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzes-widrigkeit widersprochen hat; | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder | |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. | |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen
Anlage
Kostenverzeichnis zur Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Stolpen (Feuerwehrkostenersatzsatzung) vom 20.12.2022
I. Personaleinsatz | |
| 1. | je Einsatzkraft — 2,08 €/min |
II. Einsatz von Fahrzeugen (ohne Personal) | |
| 1. | Einsatzleitwagen (ELW) — 4,80 €/min |
| 2. | Mannschaftstransportwagen (MTW) — 4,54 €/min |
| 3. | Löschgruppenfahrzeug (LF) — 17,84 €/min |
| 4. | Tanklöschfahrzeug (TLF) — 14,63 €/min |
| 5. | Tragkraftspritzenfahrzeug m. Wasser (TSF-W) — 8,36 €/min |
| 6. | Wechselladerfahrzeug (WLF) — 19,88 €/min |
| 7. | Rettungsboot (RTB) — 2,56 €/min |
| 1. | Die Kosten für Lösch- und Bindemittel sowie sonstige Verbrauchsmaterialien, einschließlich anfallender Entsorgungs- oder Reinigungskosten, sind in tatsächlich angefallener Höhe bzw. zum jeweiligen Tagespreis zu erstatten. |
| 2. | Dies gilt auch für Aufwendungen der Stadt Stolpen, für die im Verzeichnis über Kostenersatzpauschalsätze kein Kostenersatz festgelegt ist. |
Einsatzbedingte Auslagen für notwendige Leistungen Dritter (z.B. Einsatz eines Kranes, Baggers, etc.) werden in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.