Auf den Grundlagen der §§ 46, 47 Abs. 2 i. V. m. 6 Abs. 1 und 5 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134), des § 4 Abs. 1 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705), den §§ 2 Abs. 1 und 9 ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) sowie den §§ 4 Abs. 6 und 8 Abs. 2 Buchst. a der Verbandssatzung vom 11. Juni 2015, zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Juni 2023 hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Mittlere Wesenitz“ am 29. November 2023 folgende 1. Änderungssatzung zur Abwassersatzung vom 2. Juni 2023 beschlossen:
(1) In Buchst. b) wird der Wert „0,96“ durch den Wert „1,02“ ersetzt.
(2) In Buchst. c) wird der Wert „1,05“ durch den Wert „1,33“ ersetzt.
§ 49 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Neben der Einleitungsgebühr nach § 41 Abs. 1 wird für die Teilleistung der Schmutzwasserbeseitigung eine Grundgebühr gestaffelt nach dem Dauerdurchfluss Q3 erhoben. Die Höhe der jährlichen Grundgebühr ab 1. Januar 2024 ist für die jeweilige Zählergrößenklasse der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
| Dauerdurchfluss Q3 in m³/h: | ≤ 4 | > 4 ≤10 | > 10 ≤ 16 | > 16 ≤ 25 | > 25 ≤ 40 | > 40 ≤ 63 |
| Satz in € pro Jahr: | 186,43 | 466,07 | 745,72 | 1.165,19 | 1.864,30 | 2.936,27 |
„
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten bisherige Satzungsbestimmungen, soweit sie durch diese Satzung geändert, ersetzt oder aufgehoben werden, außer Kraft.
Stolpen, den 30. November 2023
Hinweise nach § 4 Abs. 4 SächsGemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formfehlern zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigungen dieser Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 21 Abs. 3 i. V. mit 56 Abs. 3 SächsKomZG wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Verband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 oder 3 gelten gemacht worden, so kann auch nach Ablauf in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.