Am 09. Juni 2024 finden die Europawahl und die Kommunalwahl statt.
Gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Gruppenauskunft aus dem Melderegister über die im § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Wahlberechtigten (Familienname, Vorname(n), Doktorgrad und derzeitige Anschriften und sofern diese Person verstorben ist, diese Tatsache) erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Die Betroffenen haben das Recht, der Auskunftserteilung bei der Stadt Stolpen, Meldebehörde, Markt 1 in 01833 Stolpen (sofern alleinige Wohnung oder Hauptwohnung) zu widersprechen. Der Widerspruch muss nicht begründet werden und ist an keine Voraussetzungen gebunden. Das entsprechende Formular finden Sie online unter https://stolpen.de/buergerservice/formulare.php.