Für das Kalenderjahr 2026 erfolgt die Festsetzung der Grundsteuer in der Stadt Stolpen durch öffentliche Bekanntgabe aufgrund der Vorschriften aus § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes in der jetzt gültigen Fassung.
Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide für 2026 werden hiermit die Grundsteuer A und die Grundsteuer B für das Kalenderjahr 2026 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Auf den zuletzt ergangenen Steuerbescheiden war mitgeteilt worden, in welcher Höhe und zu welchen Fälligkeiten die Grundsteuern auch in Folgejahren zu leisten sind.
Somit haben Grundsteuerpflichtige, welche im Kalenderjahr 2026 keinen Grundsteuerbescheid erhalten, für 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2025 zu entrichten. Es ist davon auszugehen, dass die Mehrzahl der Steuerpflichtigen zuletzt einen Grundsteuerbescheid mit Datum 07.02.2025 erhalten hat.
Ändern sich die Bemessungsgrundlagen oder die Hebesätze im Laufe des Jahres 2026, werden den Steuerpflichtigen Änderungsbescheide zugestellt.
Bei Steuerpflichtigen, die uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilten, werden die jeweils fälligen Beträge von dem vereinbarten Bankkonto abgebucht.
Abgabenschuldnern der Stadt Stolpen, welche noch nicht am vorteilhaften SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, bitten wir, die fälligen Beträge bei der Stadtkasse Stolpen – Markt 1 zu den Öffnungszeiten einzuzahlen oder auf folgendes Bankkonto der Stadt Stolpen zu überweisen:
IBAN: DE22 8505 0300 3000 0583 88
BIC: OSDDDE 81XXX
Kreditinstitut: Ostsächsische Sparkasse Dresden
Sie können uns natürlich auch jederzeit ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen, damit fällige Beträge von Ihrem Bankkonto eingezogen werden. Das notwendige Formular erhalten Sie in der Stadtkasse oder auf unserer Internetseite unter www.stolpen.de > Leben > Bürgerservice > Formulare > SEPA-Lastschriftmandat.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Stolpen, Markt 1, 01833 Stolpen einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. der angeforderte Betrag ist trotzdem fristgemäß zu entrichten. Einwendungen, die sich gegen die Feststellung im Grundsteuerwertbescheid oder im Grundsteuermessbescheid richten, sind ausschließlich im Rechtsbehelfsverfahren gegen diese Bescheide beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen.