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Stolpner Anzeiger - Amtsblatt der Stadt Stolpen mit den Ortsteilen
Ausgabe 11/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Verleihung des Ehrenamtspreises der Stadt Stolpen

Aufgrund des § 4 i. V. m. § 28 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) hat der Stadtrat der Stadt Stolpen in seiner öffentlichen Sitzung am 26. September 2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Stadt Stolpen fördert die ehrenamtliche Tätigkeit der Bürger und juristischen Personen sowie Interessengemeinschaften in der Stadt Stolpen. In Anerkennung besonderer Verdienste und Leistungen im Ehrenamt verleiht die Stadt Stolpen aller 2 Jahre Ehrenamtspreise.

§ 2

(1) Der Ehrenamtspreis der Stadt Stolpen kann an Personen verliehen werden, die mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für das Gemeinwesen, insbesondere auf kommunalpolitischem, wirtschaftlichem, architektonisch/denkmalpflegerischem, sozialem, sportlichem und kulturellem Gebiet in besonderer und hervorragender Weise der Stadt Stolpen und ihrer Einwohnerschaft gedient oder ihren Bürgersinn auf andere Art außergewöhnlich bewiesen haben.

(2) Die Verleihung des Ehrenamtspreises der Stadt Stolpen kann auch an aus Stolpen stammende oder hier lebende Personen verliehen werden, die für ihre ehrenamtliche Tätigkeit von national und international anerkannten Institutionen ausgezeichnet wurden und sich dadurch auch einer Ehrung der Stadt Stolpen würdig erwiesen haben.

§ 3

(1) Der Ehrenamtspreis der Stadt Stolpen wird aller 2 Jahre an insgesamt bis zu 3 Personen/Vereine/Interessengemeinschaften verliehen.

(2) Der Ehrenamtspreis kann in folgenden Kategorien verliehen werden:

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Kinder-, Jugend- und Sportarbeit

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Kultur-, Heimat- und Brauchtumspflege

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Soziales und kommunalpolitisches Engagement.

§ 4

(1) Die Verleihung des Ehrenamtspreises der Stadt Stolpen beinhaltet die Überreichung

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einer Urkunde,

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eines Ehrenpreises und

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einer Zuwendung in Höhe von 100 Euro für Einzelpersonen und 200 Euro für Vereine/Interessengemeinschaften.

(2) Die mit der Verleihung des Ehrenamtspreises auszuhändigende Urkunde muss den Namen des Ausgezeichneten, das Datum des Stadtratsbeschlusses über die Verleihung des Ehrenamtspreises der Stadt Stolpen und den Grund der Auszeichnung enthalten. Die Urkunde wird mit dem Datum der Aushändigung vom Bürgermeister unterzeichnet und mit dem Stadtsiegel versehen.

§ 5

(1) Vorschläge zur Verleihung der Ehrungen können beim Bürgermeister in schriftlicher Form mit hinreichender Begründung und unter Beifügung der zur ausreichenden Beurteilung des Antrages notwendigen Unterlagen eingebracht werden. Das Vorschlagsrecht steht den Stadt- und Ortschaftsräten sowie natürlichen Personen, die Einwohner der Stadt Stolpen sind, und juristischen Personen zu.

(2) Vorschläge für die Verleihung des Ehrenamtspreises der Stadt Stolpen können bis zum 31. März des der Ehrung jeweiligen Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Bürgermeister unterbreitet werden.

(3) Selbstvorschläge sind nicht zulässig.

(4) Der Stadtrat entscheidet über die Verleihung der Ehrungen. Der Beschluss über die Verleihung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates.

§ 6

Die Verleihung des Ehrenamtspreises erfolgt in feierlicher Form im Rahmen eines Empfangs des Bürgermeisters der Stadt Stolpen.

§ 7

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung vom 29.09.2008 und die Änderungssatzung vom 22.06.2016 außer Kraft.

Stolpen, 27.10.2023

Hirdina
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustandegekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.