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Stolpner Anzeiger - Amtsblatt der Stadt Stolpen mit den Ortsteilen
Ausgabe 11/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Änderung der Verordnung der Stadt Stolpen über Parkgebühren (Parkgebührenordnung)

Aufgrund des § 6a Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist und des § 25 des Gesetzes zur Regelung des Straßenverkehrs- und Kraftfahrwesens im Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz (SächsStrVRG) erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des sächsischen Straßenverkehrsrechts vom 03. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 317) hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 26. September 2023 folgende Änderung zur Parkgebührenordnung vom 01. Februar 2023 beschlossen:

Artikel 1 Änderungen

§ 2 Höhe der Parkgebühren

(4) Für die Busparkplätze an der Bischofswerdaer Straße beträgt die Tagesgebühr 10,00 EUR.

Artikel 2 Inkrafttreten

Die 1. Änderung der Parkgebührenordnung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

Stolpen, 27.09.2023

Hirdina
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.