Sehr geehrte Damen und Herren
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Meißen, hat bei mir
Vermessungsarbeiten im Bereich der S161 und S163 beantragt.
Betroffen sind insbesondere die Flurstücke:
119, 120, 121/b, 121/4, 125, 126, 126/1, 126/a, 126/b, 126/c, 128, 154, 424/1, 456/1, 472 und 473
Entsprechend Sächsischem Vermessungs- und Katastergesetz (§ 5, Abs. 2 SächsVermKatG) ist dem Eigentümer, Erbbau- oder Nutzungsberechtigten die Absicht anzukündigen, Grundstücke zu betreten.
Personen, die Aufgaben nach o. g. Gesetz wahrnehmen, sind befugt (§ 5, Abs. 1 SächsVermKatG), Flurstücke zu betreten, befahren und erforderliche Arbeiten vorzunehmen.
Die rechtlichen Grundlagen sind in der jeweils geltenden Fassung:
• | Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG) vom 29 Januar 2008 (SächsGVBl. S.138,148) |
Ich bitte Sie hiermit, mir bzw. meinen von mir beauftragten Mitarbeitern das Betreten zu ermöglichen und die Grenzmarken sichtbar zu halten.
Die Messung erstreckt sich über einen längeren Zeitraum.
Der Beginn der Arbeiten ist ab sofort vorgesehen.
Ihre Anwesenheit ist zunächst nicht erforderlich.
Für den Fall, dass eventuell, Grenzen wiederhergestellt, neue Grenzmarken einzubringen, neue Flurstücksgrenzen festzulegen sind, werden Sie von mir zu einem Grenztermin eingeladen.
Für die Beantwortung von Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
| Dipl.-Ing. (FH) Ingo Teßmer: | Blumenstraße 8, |
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| 01844 Neustadt in Sachsen |
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| Telefon: 03596 503060 |