Foto: www. schoeffenwahl2023.de
Die Stadt Stolpen sucht Schöffen für die Amtsperiode 2024 bis 2028.
Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger der Stadt Stolpen sind aufgerufen, sich bis zum 17. März 2023 für das Ehrenamt zu bewerben.
Aufgaben und Einsatzmöglichkeiten
Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Strafjustiz beim Amts- und Landgericht in der Erwachsenen- und Jugendgerichtsbarkeit. Sie stehen grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern und sind ebenso unabhängig. Während der Hauptverhandlung üben sie das Richteramt in vollem Umfang und mit dem gleichen Stimmrecht wie die an der Verhandlung teilnehmenden Berufsrichterinnen und Berufsrichter aus. Schöffinnen und Schöffen sollen ihre Erfahrungen aus ihrem beruflichen Leben und sozialem Umfeld in die Rechtsprechung einbringen. Sie sind wie die Berufsrichter nur dem Gesetz unterworfen und zur absoluten Neutralität verpflichtet.
Wie können Sie sich bewerben?
Die Bewerbungsformulare als Schöffe oder Jugendschöffe erhalten Sie in der Stadtverwaltung, Frau Wehner, Zimmer 14 oder auf www.stolpen.de.
Bitte senden Sie das vollständig ausgefüllte Bewerbungsformular rechtzeitig an Stadtverwaltung Stolpen, Frau Wehner, Markt 1, 01833 Stolpen zurück.
Später eingehende Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden.
Voraussetzungen
Die Mindestvoraussetzungen für die Aufnahme in die Schöffenvorschlagsliste sind:
Die wichtigsten Hinderungsgründe für Schöffen
Wie geht es weiter?
Zunächst erstellt die Stadt Stolpen ab Februar 2023 anhand der eingegangenen/eingehenden Bewerbungen eine Vorschlagsliste der wählbaren Stolpener Bewerberinnen und Bewerber. Der endgültige Beschluss über die Vorschlagsliste wird vom Stadtrat der Stadt Stolpen gefasst.
Aus der vom Stadtrat beschlossenen Vorschlagsliste trifft dann der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht voraussichtlich im Herbst 2023 die endgültige Auswahl. Die Benachrichtigung der zum Haupt- bzw. Hilfsschöffen ernannten Personen erfolgt durch das Amtsgericht.
Entschädigung
Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt. Sie haben aber nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz Anspruch auf die Entschädigung von Nachteilen, die durch ihre Heranziehung entstanden sind. So erhalten sie z. B. eine Entschädigung für Verdienstausfall, Zeitversäumnis und Fahrtkosten.
Weitere Informationen zum Ehrenamt des Schöffen Sie unter www.schoeffenwahl.de