Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG) und § 7 Absatz 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt Stolpen in seiner Sitzung am 28. Januar 2025 folgende Satzung beschlossen:
Die Stadt Stolpen erhebt im Jahr 2025 von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriftendes des Grundsteuergesetzes.
| Die Hebesätze für die Grundsteuer für das Erhebungsjahr 2025 werden wie folgt festgesetzt: | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf — 310 v. H. |
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| der Steuermessbeträge |
| b) | für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 365 v. H. |
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| der Steuermessbeträge |
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.
Stolpen, den 29.01.2025
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.