Titel Logo
Stolpner Anzeiger - Amtsblatt der Stadt Stolpen mit den Ortsteilen
Ausgabe 2/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

S A T Z U N G zur Festsetzung der Grundsteuerhebesätze 2025 der Stadt Stolpen (Grundsteuer-Hebesatz-Satzung 2025)

Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG) und § 7 Absatz 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt Stolpen in seiner Sitzung am 28. Januar 2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Stadt Stolpen erhebt im Jahr 2025 von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriftendes des Grundsteuergesetzes.

§ 2

Hebesätze

Die Hebesätze für die Grundsteuer für das Erhebungsjahr 2025 werden wie folgt festgesetzt:

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf  —  310 v. H.

der Steuermessbeträge

b)

für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) auf  — 365 v. H.

der Steuermessbeträge

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.

Stolpen, den 29.01.2025

Maik Hirdina
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.