Aufgrund des § 6a Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 32 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist und des § 25 des Gesetzes zur Regelung des Straßenverkehrs- und Kraftfahrwesens im Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz (SächsStrVRG) erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des sächsischen Straßenverkehrsrechts vom 03. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 317) hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 31. Januar 2023 folgende Verordnung beschlossen:
Für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Stolpen werden Gebühren erhoben, soweit Parkflächen mit Parkuhren, Parkscheinautomaten oder anderen elektronischen Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit ausgestattet sind.
(1) Für die Benutzung der Parkplätze wird während nachfolgender Zeiten eine Gebühr erhoben: Montag bis Sonntag von 09:00 Uhr bis 21:00 Uhr
(2) Die Höhe der Gebühr beträgt pro angefangene Stunde 1,50 EUR.
(3) Die Tagesgebühr beträgt 6,00 EUR.
(4) Für die Busparkplätze an der Bischofswerdaer Straße beträgt die Tagesgebühr 30,00 EUR.
(5) Die Gebühr gemäß den Absätzen (2) bis (4) ist am Parkscheinautomaten bzw. soweit vorhanden durch elektronische Einrichtungen, wie z. B. Mobiltelefone zu entrichten.
(6) Für Gewerbetreibende im Gemeindegebiet der Stadt Stolpen sowie deren Arbeitnehmer beträgt die Gebühr 36,00 EUR pro Jahr. Die Parkkarten sind im Ordnungsamt der Stadt Stolpen schriftlich unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zu beantragen.
(7) Für Gartennutzer der Kleingartenanlagen im Gemeindegebiet der Stadt Stolpen beträgt die Gebühr 36,00 EUR pro Jahr. Die Parkkarten sind im Ordnungsamt der Stadt Stolpen schriftlich unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zu beantragen.
(8) Soweit die gesetzliche Umsatzsteuer entsteht, verstehen sich die genannten Parkgebühren inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Diese Verordnung tritt am 01. April 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Parkgebührenordnung der Stadt Stolpen vom 20. April 2010 und deren Änderungsverordnung vom 20. März 2012 außer Kraft.
Stolpen, 01.02.2023
Hinweis nach § 4 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder | |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. | |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.