Durch Anwohner wurde festgestellt, dass privater Müll, welcher dem Hausmüll zuzuordnen ist, in öffentlichen Mülleimern entsorgt wird. So wurden unter anderem Backwaren, Fleisch und Obst in den Mülleimer entsorgt. Gemäß § 11 Abs. 3 Polizeiverordnung der Stadt Stolpen als Ortspolizeibehörde gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen sowie über das Anbringen von Hausnummern ist es untersagt Abfälle, die in Haushalten anfallen, in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einzubringen. Verstöße gegen § 11 Abs. 3 stellen eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 39 Abs. 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetz und können mit einer Geldbuße von mindestens 5 € bis 5.000 € geahndet werden.