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Stolpner Anzeiger - Amtsblatt der Stadt Stolpen mit den Ortsteilen
Ausgabe 3/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung

Öffentliche Bekanntmachung

des Wasser- und Abwasserzweckverbandes

„Mittlere Wesenitz“

Haushaltssatzung

des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Mittlere Wesenitz“

für das Wirtschaftsjahr 2025

Aufgrund des § 58 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in Verbindung mit § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und der Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Mittlere Wesenitz“ (Verbandssatzung) hat die Verbandsversammlung am 11. Dezember 2024 folgende Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2025 beschlossen.

§ 1

Der Wirtschaftsplan wird festgesetzt:

1.

Im Erfolgsplan mit

den Erträgen von insgesamt

den Aufwendungen von insgesamt

einem Jahresgewinn von insgesamt

1.

Im Liquiditätsplan mit

dem Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit von insgesamt

dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit

von insgesamt

dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit

von insgesamt

§ 2

Es werden weiterhin festgesetzt:

(1)

der Gesamtbetrag der Kredite für Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen mit

- €

(2)

der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen mit

2.749.700 €

(3)

der Höchstbetrag der Kassenkredite mit insgesamt

460.000 €

Stolpen, 06. Februar 2025

Hirdina
Verbandsvorsitzender

Mit Bescheid vom 05.Februar 2025 hat der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde den am 11. Dezember 2025 durch die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Mittlere Wesenitz“ beschlossenen Entwurf der Haushaltssatzung 2025 ohne Auflagen und Bedingungen genehmigt.

Gemäß § 58 SächsKomZG in Verbindung mit den §§ 74 bis 76 der SächsGemO werden, die vom Verbandsvorsitzenden unterzeichnete Haushaltssatzung und der Wirtschaftsplan ab 24. März 2025 für die Dauer einer Woche bis einschließlich 01. April 2025 in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes, Markt 26 in 01833 Stolpen zu den ausgewiesenen Sprechzeiten zur kostenlosen Einsicht für jedermann ausgelegt bzw. elektronisch zur Verfügung gestellt.

Stolpen, den 06. Februar 2025

Hirdina
Verbandsvorsitzender

Hinweis:

Gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.