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Stolpner Anzeiger - Amtsblatt der Stadt Stolpen mit den Ortsteilen
Ausgabe 5/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Nutzung des Freibades der Stadt Stolpen

Der Stadtrat der Stadt Stolpen hat in seiner Sitzung am 25.04.2023 auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 und § 9 Abs. 1 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gebührenerhebung/Geltungsbereich

Die Stadt Stolpen erhebt für die Benutzung des Freibades und seiner Einrichtungen Gebühren nach dieser Satzung.

§ 2

Gebührenpflichtiger

(1) Schuldner der Benutzungsgebühr ist der Benutzer.

(2) Besitzt der Benutzer nicht die für Begründung des Benutzungsverhältnisses notwendige Geschäftsfähigkeit, tritt an die Stelle des Benutzers nach Absatz 1 sein gesetzlicher Vertreter.

(3) Für die Entrichtung der Benutzungsgebühr erhält der Benutzer eine Eintrittskarte.

§ 3

Entstehung, Fälligkeit und Erstattung der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehen mit dem Betreten des Badegeländes und sind vor der Benutzung des Freibades und seiner Einrichtungen zu entrichten.

(2) Wird das Schwimmbad aus technischen, gesundheitspolizeilichen, betrieblichen oder witterungsbedingten Gründen oder wegen Überfüllung ganz oder ein Teil seiner Einrichtungen (z. B. Garderoben, Umkleideräume, -kabinen usw.) vorzeitig oder vorübergehend geschlossen, besteht kein Anspruch auf Entschädigung oder Erstattung der Gebühren.

§ 4

Gebührenhöhe

§ 5

Eintrittskarten

(1) Die Benutzungsgebühr ist durch das Lösen der Eintrittskarte zu entrichten.

(2) Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen.

(3) Die Eintrittskarte berechtigt zum einmaligen Betreten des Freibades.

(4) Die Zehnerkarten und Jahreskarten sind nur gültig während der laufenden Badesaison im Jahr der Ausgabe und sind nicht übertragbar.

(5) Maßgeblich für die Ermittlung des Lebensalters ist der Tag, an dem die Eintrittskarte erworben wird. Für den Erwerb einer Zehnerkarte oder einer Jahreskarte ist das am Kauftag vollendete Lebensjahr zu betrachten. Sollte sich das Alter der jeweiligen Person während der Nutzungszeit der Zehnerkarte oder Jahreskarte ändern, kann die bereits erworbene Zehnerkarte oder Jahreskarte dennoch zu den beim Kauf geltenden Konditionen weiter genutzt werden.

(6) Mit dem Kauf einer Eintrittskarte erkennt der Benutzer die Badeordnung an.

§ 6

Kauf der Eintrittskarten und Entrichtung der Gebühren

(1) Die Eintrittskarten sind an der Kasse des Freibades zu lösen. Sie sind zur Entwertung und zur Kontrolle dem Aufsichtspersonal vorzuzeigen. Für die Tarifgruppen I und II sind zur Feststellung des aktuellen Lebensalters geeignete Nachweise vorzulegen.

(2) Die Zehnerkarten bzw. Jahreskarten werden auf den Namen des Inhabers ausgestellt, sie sind nicht übertragbar. Die Zehnerkarten bzw. Jahreskarten sind vom Inhaber bei jedem Eintritt in das Freibad und auch bei Kontrollen auf dem Freibadgelände dem Aufsichtspersonal vorzuzeigen. Bei jedem Eintritt in das Freibad wird die Zehnerkarte entsprechend durch das Fachpersonal entwertet.

(3) Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen. Für ungenützte oder verlorene Karten wird kein Ersatz geleistet.

§ 7

Gebührenfreiheit

(1) Die Benutzung des Freibades ist gebührenfrei für

1.

Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. Maßgeblich für die Ermittlung des Lebensalters und für die Entscheidung über die Gebührenfreiheit ist der Tag an dem das Freibad besucht werden soll.

2.

den Schulsport von Stolpener Schulen unter Aufsicht des Lehrers (ausgenommen an Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen).

(2) Der Bürgermeister ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen und auf schriftlichen Antrag Sondervereinbarungen abzuschließen.

§ 8

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzungsgebühren des Freibades der Stadt Stolpen vom 21.01.2002 in der Fassung der Änderungssatzung vom 25.03.2013 außer Kraft.

Stolpen, 26.04.2023

Hirdina

Bürgermeister

Hinweise auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs.2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.