Titel Logo
Stolpner Anzeiger - Amtsblatt der Stadt Stolpen mit den Ortsteilen
Ausgabe 7/2026
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

2. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung (WVS) vom 23. März 2022

 

Auf den Grundlagen der §§ 46, 47 Abs. 2 i. V. m. 6 Abs. 1 und 5 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134), des § 4 Abs. 1 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285), den §§ 2 Abs. 1 und 9 ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) sowie den §§ 4 Abs. 6 und 8 Abs. 2 Buchst. a der Verbandssatzung vom 11. Juni 2015, zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Juni 2023 hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Mittlere Wesenitz“ am 3. Juni 2026 folgende 2. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung (WVS) vom 23. März 2022 beschlossen:

§ 1

Neufassung des § 20 Abs. 1:

Der Anschlussnehmer kann die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Der Antrag ist schriftlich vor dem Ausbau des Wasserzählers zu stellen. Stellt der Anschlussnehmer den Antrag auf Prüfung nicht beim Zweckverband, so hat er diesen schriftlich vor dem Ausbau des Wasserzählers von der Antragstellung zu benachrichtigen. Eine Befundprüfung ist ausgeschlossen, wenn der Antrag nicht vor dem Ausbau des Wasserzählers gestellt wurde.

§ 2

Neufassung des § 42 Abs. 1:

Der Zweckverband erhebt für die Vorhaltung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und für die Entnahme von Wasser aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen Benutzungsgebühren

a)

nach dem Zählertarif (§§ 44 - 46), wenn Messeinrichtungen eingebaut sind;

b)

nach dem Pauschaltarif (§§ 47 und 48), wenn Messeinrichtungen nicht eingebaut sind.

§ 3

Änderungen in § 43:

(1) Änderung des Titels:

„Gebührenschuldner, öffentliche Last“

(2) Einfügen eines Abs. 3:

Benutzungsgebühren nach § 42 ruhen als öffentliche Last auf dem an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen Grundstück. Sofern gemäß Abs. 1 der Erbbauberechtigte, der Wohnungseigentümer, der Wohnungserbbauberechtigte oder der sonst dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig ist, ruhen die Benutzungsgebühren als öffentliche Last auf dem Erbbaurecht, dem Wohnungseigentum, dem Wohnungserbbaurecht oder dem sonstigen dinglichen Nutzungsrecht.

§ 4

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten bisherige Satzungsbestimmungen, soweit sie durch diese Satzung geändert, ersetzt oder aufgehoben werden, außer Kraft.

Stolpen, den 4. Juni 2026

 

 

 

Hirdina
Verbandsvorsitzender

Hinweise nach § 4 Abs. 4 SächsGemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formfehlern zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigungen dieser Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 21 Abs. 3 i. V. mit 56 Abs. 3 SächsKomZG wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

 

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

 

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Verband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 oder 3 gelten gemacht worden, so kann auch nach Ablauf in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.