Auf den Grundlagen der §§ 4 und 21 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285), der §§ 52 Abs. 6 und 56 Abs. 2 S. 3 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) und den §§ 4 Abs. 6, 6 Abs. 8 und 8 Abs. 2 lit. a ZVS hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Mittlere Wesenitz“ am 3. Juni 2026 folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 15. Mai 2003 (Entschädigungssatzung – ES) beschlossen:
| (1) Änderung in Abs. 1: | |
| Streichung des Wertes von „20,00 €“ und Ersetzen durch den Wert von „40,00 €“. | |
| (2) Neufassung des Abs. 2 S. 2: | |
| „Diese beträgt | |
| a) | für den Verbandsvorsitzenden 200,00 € |
| b) | für den stellvertretenden Verbandsvorsitzenden 100,00 €.“ |
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten bisherige Satzungsbestimmungen, soweit sie durch diese Satzung geändert, ersetzt oder aufgehoben werden, außer Kraft.
Stolpen, den 4. Juni 2026
Hinweise nach § 4 Abs. 4 SächsGemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formfehlern zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigungen dieser Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 21 Abs. 3 i. V. mit 56 Abs. 3 SächsKomZG wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Verband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
| Ist eine Verletzung nach Satz 2 oder 3 gelten gemacht worden, so kann auch nach Ablauf in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. | ||