Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. 62), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285), und § 69 Abs. 2 und 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289) sowie des § 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Feuerwehren und die Brandverhütungsschau des Freistaates Sachsen (Sächsische Feuerwehr-Verordnung – SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 532), hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 18.06.2026 folgende Satzung beschlossen:
| (1) Kosten im Sinne des § 69 des SächsBRKG sind: | |
| 1. | Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen der Feuerwehr, für die nach dieser Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Erstattung verlangt wird. |
| 2. | Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von anderen freiwilligen Leistungen. |
(2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Abforderung ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Der Einsatz beginnt mit der Alarmierung durch die Integrierte Regionalleitstelle und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes, mit Erklärung des Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes oder mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft.
(3) Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer oder der Besitzer/ Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder Gebäudeteils einer Anlage oder einer Fläche.
(4) Zum Einsatz der Feuerwehr gehört auch die Stellung einer Brandsicherheitswache nach § 23 SächsBRKG durch die Stadt. Dieser Einsatz beginnt mit der Abfahrt von der Feuerwache und endet mit Erklärung des Leiters der Brandsicherheitswache über das Ende der Brandsicherheitswache oder mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft.
(1) Diese Satzung gilt für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Stolpen im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 6, 16 Abs. 1, 22, 23 und 69 SächsBRKG sowie Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der aktuellen Feuerwehrsatzung. Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch automatische Feuermeldeanlagen, sowie die im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes gem. § 1 Abs. 1 S. 1 SächsBRKG erbrachten Leistungen.
(2) Die einsatztaktisch notwendigen Kräfte und Mittel für den Einsatz bestimmt die Feuerwehr unter Berücksichtigung der Alarm- und Ausrückeordnung.
| (1) Zum Ersatz der Kosten, die der Stadt Stolpen durch einen Einsatz der Feuerwehr entstehen, ist gemäß § 69 Abs. 2 SächsBRKG verpflichtet: | ||
| 1. | die verursachende Person, wenn sie die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, | |
| 2. | der Fahrzeughalter, Eigentümer oder Besitzer, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Anhängerfahrzeuges, Sattelaufliegers oder Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges, einschließlich darauf verlasteter Großraumbehälter, entstanden ist, | |
| 3. | der Betreiber eines automatischen Notrufsystems oder der Halter, Eigentümer oder Besitzer eines Kraftfahrzeugs oder Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, über das ein automatischer Notruf insbesondere | |
| a) | durch ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System oder einen eCall über Drittanbieter-Dienste im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 und 10 der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77) oder |
| b) | durch ähnliche Dienste ausgelöst wird, wenn technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines bordeigenen Notrufsystems in Fahrzeugen übermittelt werden, |
| 4. | der Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial erforderlich geworden ist, | |
| 5. | der Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Falschalarm ausgelöst wird oder das bestimmungsgemäße Auslösen der Brandmeldeanlage auf Fehler in der Planung oder Errichtung der Anlage zurückzuführen ist, | |
| 6. | diejenige Person, die wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert oder die Alarmierung durch eine automatische Alarmierungsanlage ungeprüft weiterleitet, | |
| 7. | diejenige Person, in deren Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt wird, | |
| 8. | die Gemeinde, der im Rahmen eines Einsatzes nach § 14 Absatz 1 Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen oder getroffen werden. | |
(2) Kosten werden auch für die Durchführung einer Brandverhütungsschau gemäß
§ 22 SächsBRKG und § 17 SächsFwVO erhoben.
| Für alle anderen Leistungen der Feuerwehr, die auf der Grundlage von § 69 Abs. 3 SächsBRKG erbracht werden, wird der Ersatz von Kosten verlangt für: | |
| 1. | Die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen sowie durch sie verursachte Schäden, deren sofortige Beseitigung möglich ist, bei Straßenverkehrs- und anderen Unfällen. |
| 2. | Die Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Aufräumarbeiten und Sicherungsarbeiten. |
| 3. | Die zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Geräten und Material Ge- oder Verbrauch. |
| 4. | Im Rahmen des Rettungsdienstes geleistete Tragehilfe. |
| 5. | Andere Leistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr gehören und/ oder deren Erforderlichkeit sich auf Anforderung einzelner ergibt. |
(1) Der Kostenersatz wird nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände und der Auslagen nach Abs. 3 berechnet. Das Kostenverzeichnis ist als Anlage beigefügt und Bestandteil dieser Satzung. Es beinhaltet unter anderem auch die gemäß § 20 und Anlage 5 SächsFwVO festgeschriebenen Kostensätze für Feuerwehrfahrzeuge. Diese beinhalten die Kosten für die auf den Fahrzeugen verlasteten Geräte.
(2) Die Einsatzzeit wird minutengenau abgerechnet.
(3) Die Einsatzzeit für Personal und Fahrzeuge beginnt mit der Alarmierung/ Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung der Einsatzleitung über das Ende des Einsatzes, spätestens mit der Herstellung der Einsatzbereitschaft nach dem Wiedereinrücken in das Gerätehaus. Bei Einsätzen des vorbeugenden Brandschutzes, bei Brandsicherheitswachen, bei Brandverhütungsschauen einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Nachschauen beinhaltet der Zeitansatz die Kontroll- und Beratungszeit, die Vor- und Nachbereitungszeit und gegebenenfalls die Hin- und Rückfahrt.
| (4) Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus: | |
| a) | den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr |
| b) | den Kostensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge |
| c) | den Kosten für Verbrauchsmaterialien |
| d) | sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen. |
(5) Die Kosten der im Kostenverzeichnis bezeichneten Leistungen verstehen sich als Nettokosten. Sofern die Leistungen der Feuerwehr Stolpen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu vergüten.
(6) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten, so sind sie zusätzlich zu denjenigen nach Abs. 4 und 5 zu erstatten sofern sie dort nicht enthalten sind. Kosten für Ersatzbeschaffungen bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft. Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind, werden die jeweiligen Selbstkosten berechnet.
(7) Aufwendungs- und Kostenersatz werden nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal und Gerät am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich und hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden.
(8) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden oder durch Werksfeuerwehren entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Stadt in Rechnung gestellt werden.
(9) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre (§ 69 Absatz 10 SächsBRKG). Hierzu ist die Stellung eines gesonderten Antrages erforderlich, sowie die Vorlage entsprechender Nachweise.
| (1) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 dieser Satzung wird verlangt in den Fällen: | |
| a) | der Nummern 1 und 6 vom Verursacher, |
| b) | der Nummern 2, 3 und 4 vom Halter des Fahrzeuges bzw. vom Eigentümer, Besitzer oder Betreiber der Anlage, |
| c) | der Nummern 5 und 7 vom Betreiber bzw. vom Veranstalter oder Einrichtungsträger, |
| d) | der Nummer 8 von der Gemeinde. |
| (2) Kostenersatz für Leistungen nach § 4 dieser Satzung werden entsprechend § 69 Abs. 3 SächsBRKG verlangt von: | |
| 1. | diejenige Person, deren Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, sowie die in § 14 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen, |
| 2. | der Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder diejenige Person, die die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, |
| 3. | derjenige, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist. |
(3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner (§ 69 Abs. 9 SächsBRKG).
(1) Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit Beendigung des Einsatzes/ der Leistung der Feuerwehr.
Der Kostenersatz wird durch Bescheid erhoben. Der im Kostenbescheid erhobene Betrag wird einen Monat nach Bekanntgabe an die Kostenschuldnerin/ den Kostenschuldner fällig, soweit kein anderer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt ist.
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 rückwirkend in Kraft.
Gleichzeitig wird die Satzung vom 20.12.2022 außer Kraft gesetzt.
Stolpen, 19.06.2026
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist; | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind; | |
| 3. | der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat; | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage
Kostenverzeichnis zur Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Stolpen (Feuerwehrkostenersatzsatzung) vom 18.06.2026
I. Personaleinsatz
| Minutensatz | Stundensatz |
| 1. je Einsatzkraft | 1,04 €/min | 62,40 €/h |
| 2. Verpflegungskosten | Werden bei Einsätzen über vier Stunden und bei extremen Bedingungen (Hitze, Kälte) gesondert berechnet. | |
II. Einsatz von Fahrzeugen (ohne Personal)
| Minutensatz | Stundensatz |
| 1. Einsatzleitwagen (ELW) | 1,10 €/min | 66,00 €/h |
| 2. Mannschaftstransportwagen (MTW) | 0,94 €/min | 56,40 €/h |
| 3. Löschgruppenfahrzeug (LF) | 3,40 €/min | 204,00 €/h |
| 4. Tanklöschfahrzeug (TLF 4000) | 5,63 €/min | 337,80 €/h |
| 5. Tanklöschfahrzeug (TLF 16/25) | 2,61 €/min | 156,60 €/h |
| 6. Tragkraftspritzenfahrzeug mit Wasser (TSF-W) | 1,73 €/min | 103,80 €/h |
| 7. Wechselladerfahrzeug (WLF) | 2,52 €/min | 151,20 €/h |
| 8. Rettungsboot (RTB) | 0,29 €/min | 17,40 €/h |
III. Verbrauchsmaterialien
Die Kosten für Lösch- und Bindemittel sowie sonstige Verbrauchsmaterialien, einschließlich anfallender Entsorgungs- oder Reinigungskosten, sind in tatsächlich angefallener Höhe bzw. zum jeweiligen Tagespreis zu erstatten.
IV. Auslagen
Einsatzbedingte Auslagen für notwendige Leistungen Dritter (z.B. Einsatz eines Kranes, Baggers, etc.) werden in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.